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Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung gem. § 8 Abs .2 Nr. 10 MarkenG kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.

Soweit bisher bezüglich des Eintragungshindernisses der Bösgläubigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten wurde, so wird nicht daran festgehalten.

BGH, Beschluss vom 15.10.2015, I ZB 44/14 – LIQUIDROM -.

Werden bei Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform in der Ergebnisliste nur Produkte von Mitbewerbern ohne Hinweis darauf angezeigt, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt, so kann darin eine Zeichenverletzung liegen.

Wenn auf die Eingabe von beschreibenden Begriffen wie „need“, „for“, und „seat“ dagegen ein Produkt angezeigt wird, in dessen Beschreibung die eingegebenen Begriffe enthalten sind, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Inhabers, der Marke, die aus diesen Begriffen zusammengesetzt ist.

OLG-Köln, Urteil vom 20.11.2015, 6 U 40/15 (rkr).

Ist die angemeldete Wortmarke „Nordschleife“ vollständig als kennzeichnungs-kräftigster Bestandteil in der älteren Wortmarke „Management bei Nordschleife“ enthalten, ist der mit der Hinzufügung der Wörter „Management“ und „bei“ einer älteren Marke verbundene Unterschied nicht groß genug, um die durch das gemeinsame Wort „Nordschleife“ geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen.

Die Vergleichszeichen sind in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht von mittlerer Ähnlichkeit und in begrifflicher Hinsicht von mindestens schwacher Ähnlichkeit. Bei identischen oder zumindest im mittleren bis höheren Bereich ähnlichen Waren und Dienstleistungen besteht Verwechselungsgefahr.

EuG, Urteil vom 26.11.2015, T-161/14 – Nordschleife -.

Die fast identische Übernahme von im Anmeldezeitpunkt bereits in vielen Ländern benutzten und bekannten außerordentlich fantasievoll gestalteten Marken für identische Dienstleistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke. Dies gilt insbesondere wenn er auf seiner Website eine Verbindung zu den älteren Marken durch angebliche Beteiligung an einem internationalen Franchise-System behauptet.

EuG, Urteil vom 28.01.2016, T-335/14 – DoggiS –.

Die Bezeichnung eines Unternehmens, die aus einem Vornamen und dem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand besteht, ist originär unter-scheidungskräftig. Sie ist daher als Unternehmenskennzeichen geschützt.

OLG-Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2016, 6 U 27/16.

Die Bezeichnung „Chiemseer“ ist für ein in Rosenheim gebrautes Bier unzulässig. Sie ist irreführend, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt. Außerdem stellt die Bezeichnung auch eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt.

OLG-München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 3187/15 (rkr).

Die Angabe „Klosterseer“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Unstreitig gibt es viele Seen, die Klostersee genannt werden. Keiner genießt überregionale Bekanntheit.

OLG-München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 2878/15 (rkr).

Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind, erwecken einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei der Aussprache der Buchstaben oder Silben („i-pe-ess“ und („i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge („i-e-e“) aufweisen.

BGH, Urteil vom 05.03.2015, – I ZR 161/13 –IPS/ISP –.

An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.

Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung, lassen für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.

BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 237/14 – mt-perfect-.

Erscheint bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der „Google“ -Trefferliste eine Anzeige mit einem Link-Hinweis, der als Subdomain die registrierte Marke enthält, führt dies zu einer relevanten Irreführung des Internetnutzers entgegen § 5 UWG, wenn der Link auf eine Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Wettbewerber mit anderen Kennzeichen angeboten werden.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 209/16 -.