Zwischen verschiedenen Einzelhandelsdienstleistungen, die sich einerseits auf Lebensmittel, andererseits auch auf Drogerieartikel oder Haushaltswaren beziehen, kann trotzdem eine sogenannte Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Das ist der Fall, wenn Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg bestehen, etwa Überschneidungen in den jeweils betroffenen Einzelhandelssortimenten. Dann geht der Verkehr davon aus, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter der Verantwortung des gleichen Unternehmens erfolgen.
BGH Beschluss vom 14.01.2016, I ZP 56/14 – BioGourmet.
Wird einem bürgerlichen Namen (hier: Vogel®) der Begriff „Germany“ hinzugesetzt, stellt dies eine Angabe über die geografische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen „Vogel® Germany“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Registrierungshinweis ® verwendet wird und das Zeichen in Verbindung mit einer bestimmten Ware benutzt wird.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 161/14.
Schimpfwörter besitzen keine Unterscheidungskraft. Das gilt auch, wenn sie eine ironische Bedeutung vermitteln oder als „Fun-Spruch“ wirken.
Außerdem sind derartige derbe Missfallenskundgebungen als grobe Geschmacksverletzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht registrierbar.
BPatG, Beschluss vom 13.04.2015, 27 W (pat) 531/14 – Scheiß drauf -.
Auch eine Werbeaussage, die einen anpreisenden Sinn aufweist, schließt nicht deren Eignung aus, als Herkunftshinweis zu wirken. Dies ist vielmehr nur dann denn der Fall, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung verstehen.
BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI –.
Das Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte steht grundsätzlich dem Verpächter zu. Dieses geht beim Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber über. Anders kann dies nur sein, wenn die Etablissement-Bezeichnung von dem Pächter selbst geschaffen bzw. „mitgebracht“ wurde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 19/16.
Das Markenlogo eines Autoherstellers darf nicht ohne bestehende vertragliche Beziehung zu dem Automobilhersteller verwendet werden. Der Inhaber einer freien Werkstatt, der dieses Logo auf seiner Werkstatt-Pylone verwendet, begeht eine Markenverletzung. Erlaubt ist bei freien Werkstätten nur die Angabe des Herstellernamens ohne Logo.
OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016, 2 U 514/15.
Die Verwendung eines „Hangtags“ mit einer stilisierten Hose, auf der sich eine Ziernaht (Stitching) auf den Gesäßtaschen befindet, stellt eine markenmäßige Benutzung einer eingetragenen Unionsmarke dar.
LG-Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, 416 HK O 186/14
– Arcuate Hangtag –