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Jeder Markenanmeldung muss zwingend eine Markenkollisionsrecherche vorausgehen. Die amtlichen Behörden prüfen nämlich nicht, ob eventuell bereits ältere Marken Dritter bestehe. Dies muss jeder Anmelder selbst erledigen. Mit Hilfe modernster und aktuellster Datenbanken finden wir jedes noch so entfernt liegende ältere Marken- oder Namensrecht. Dabei berücksichtigen wir sowohl in- und ausländische sowie internationale und europäische Markenregister, das elektronische Handelsregister, Firmennamensregister, Domain-Verzeichnisse, Slogan-Datenbanken, Titelschutz-Anzeiger u. dgl.

 

Erfolg für Borussia Mönchengladbach: Das Europäische Gericht gab Borussia Mönchengladbach teilweise Recht, dass die Marke „Fohlenelf“ nicht verfallen sei.

 

Damit bleibt die Marke „Fohlenelf“ weiterhin für eine Vielzahl von Waren-/Dienstleistungen zugunsten von Borussia VfL 1900 Mönchengladbach eingetragen.

 

EuG, T-747/21.

 

Amazon muss als Handelsplattform selbst für Markenrechtsverletzungen haften, die Drittanbieter auf seinen Internetseiten begehen.

 

Geklagt hatte der bekannte französische Designer Christian Louboutin, der für seine roten Schuhsohlen bekannt und berühmt ist.

Bei der Werbung auf dem Online-Marktplatz und der eigenen Verkaufsplattform entsteht beim normalinformierten und angemessen aufmerksamen Benutzer der Eindruck, die Produkte würden von Amazon in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft.

 

Dies aber stellt einen Gebrauch der sogenannten roten Positionsmarke von Louboutin und damit eine Markenrechtsverletzung dar.

 

EuGH, C-148/21 und C-184/21.

Ein Hinweis auf die fehlende Lizenz im Angebot eines Retro-Blechschildes stellt keine Irreführung dar.

 

OLG-Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.10.2022, 6 W 61/22 – Triumph -.

Die unbefugte Herstellung bzw. Prägung sowie die Werbung und das Anbieten zum Verkauf einer nicht fungiblen Wertmarke (NFT) kann die eigenen Markenrechte verletzen.

 

Dies wurde vom Gericht I. Instanz in Rom im Rahmen eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Fußballverein Juventus F.C. bejaht.

 

Entscheidung vom 20.07.2022, Rechtssache Nr. 32072/2022.

Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher über das Nichtvorhandensein einer Markenlizenz ist ausgeschlossen, wenn durch einen bereitgestellten Hinweis ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die auf dem Schild einer Ware abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung des Rechteinhabers aufgebracht worden sind.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2022, 6 W 61/22.

Die eingetragene Wortmarke „SZIGETI“ für Sekt setzt sich gegen die Verwendung einer Etikettengestaltung mit dem Vor- und Zunamen „Norbert Szigeti“ durch.

 

Die Beklagte hatte argumentiert, Norbert Szigeti sei Bestandteil ihrer Firma.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Verwendung als unlauter und damit nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend beurteilt, da nicht die ganze Firma der Beklagten verwendet wurde, sondern aus dieser nur der Name „Norbert Szigeti“, herausgenommen und markenmäßig verwendet wurde.

 

OGH, Urteil vom 18.10.2022, 4 Ob 131/22a.

Der Rasierer-Hersteller Philips kann sich nicht gegen die Nutzung seines Firmenzeichens „PHILIPS“ und der Typkennzeichnungen „RQ1150“, „RQ1160“ usw. gegen den (chinesischen) Anbieter nicht originaler Rasierscherkopf-Ersatzteile wehren.

Der chinesische Anbieter bot auf seiner Internetseite Ersatz-Scheraufsätze für Philips RQ11 mit den Typenbezeichnungen „RQ1150“ und „RQ1160“ usw. an.

Die Verwendung dieser Zeichen ist gemäß Artikel 14 Abs. 1c, Abs. 2 UMV (Unionsmarkenverordnung) zulässig.

Ersatzteile und Zubehör: Zeichenbenutzung zulässig

Danach gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, das Zeichen zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist, und wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht.

Imitation und Nachahmung: Herabsetzung, Beeinträchtigung der Wertschätzung

Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Benutzung in einer Weise erfolgt, die den Verbraucher glauben machen könnte, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Ersatzteilanbieter und dem Markeninhaber besteht, oder dass sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, oder dass durch sie die Originalmarke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird. Auch ist es verboten, die Marke zu benutzen, wenn der Ersatzteilanbieter seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Originalware mit der Ware darstellt.

EuGH, Urteil vom 17.03.2005, C-228/03 – Gillette -.

Im vorliegenden Fall war die Verwendung der Marke „Philips“ erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die Original-Philips-Rasierer hinzuweisen. Sie entsprach auch in ihrer konkreten Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Sie war durch das Ankündigungsrecht gedeckt, weil das chinesische Unternehmen nicht darüber täuschte, dass es kein Original, sondern ein Plagiat lieferte.

 OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2022, 6 W 28/22.

LG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022, 2-6 O 31/22.

Duldet ein Markeninhaber die Verletzung seiner eingetragenen Marke mehr als fünf Jahre, sind seine Unterlassungsansprüche gemäß Artikel 61, 138 UMV

(Unionsmarkenverordnung) bzw. § 21 MarkenG (Markengesetz) verwirkt. Unter „Duldung“ versteht man ein Nichtstun bzw. eine gewisse Passivität. Der Duldende verzichtet darauf, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sich also notfalls auch gerichtlich gegen die Verletzung seiner eingetragenen Marke zu wehren.

Im konkreten Fall mahnte die Firma HEITEC AG im April 2009 die Firma HEITECH PROMOTION AG wegen Marken- und Unternehmenskennzeichenverletzung ab. Diese lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und schlug lediglich eine Koexistenzvereinbarung vor. Erst am 31.12.2012 erhob die Firma HEITEC AG Klage wegen Markenverletzung, zahlte aber trotz Aufforderung durch das zuständige Landgericht den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss nicht ein. Erst am 23.05.2014 wurde die Klage der Firma HEITECH PROMOTION AG zugestellt, nachdem die Gerichtskosten nachträglich doch noch eingezahlt worden waren. Aufgrund dieses zögerlichen Verhaltens sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die markenrechtlichen Ansprüche als verwirkt an.

Der in der Revisionsinstanz angerufene Bundesgerichtshof legte die Frage, ob bereits eine Abmahnung die Duldung einer Markenverletzung unterbricht und dazu führt, dass keine Verwirkung vorliegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied am 19.05.2022, dass eine Abmahnung nicht ausreicht, wenn nicht anschließend umgehend Klage erhoben wird. Dazu gehört auch die rechtzeitige Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses.

EuGH, Urteil vom 19.05.2022, C-466/20 – HEITEC -.

 Bereits vor über zehn Jahren hat der EuGH entschieden, dass die Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs die Duldung einer Markenverletzung beendet und damit die Verwirkung verhindert.

EuGH, Urteil vom 22.09.2011, C-482/09 – Budějovický Budvar -.

Die Markenämter prüfen nicht im Sinne des Markenrechts, ob eine angemeldete Marke bereits zugunsten eines Dritten registriert wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Anmelder vor der Anmeldung eine solche Recherche selbst durchführt oder bei seinem Patentanwalt in Auftrag gibt. Vor einer professionellen Recherche können Sie auch bereits selbst in Intersuchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Handelsregistern, Titelschutzanzeigern, Branchenverzeichnissen, aber auch in den öffentlich zugänglichen Registern selbst recherchieren.

www.dpma.de/recherche/dpma-register

https:/euipo.europa.eu/eSearch/

www.wipo.int/madrid/monitor/en/index.jsp

www.dpma.de/marken/markenrecherche

Achtung: Diese kostenlosen Angebote sind nicht abschließend und ersetzen keine professionelle Markenkollisionsrecherche!