Namen kann man nicht patentieren, aber Marken kann man schützen.
Alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Personennamen, Firmennamen können als Marke geschützt werden. Registrierbar sind auch Bild-
zeichen, also alle Arten von grafischen Gestaltungen, aber auch dreidimensionale Gestaltungen sowie die Form einer Ware oder ihrer Verpackung.
Gleiches gilt für Farben und Farbkombinationen. Neue Markenformen umfassen auch Hör- und Geruchsmarken, Multimediamarken, Bewegungsmarken, Positions- und Lichtmarken u.v.m. Auch Domainnamen oder der Name von Online- oder eBay-Shops kann schutzfähig sein.
Jede Marke kann für ganz Deutschland, aber auch für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft oder sogar international registriert werden.
Eingeteilt werden die Marken in 34 sogenannte Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Je nach der Anzahl der beanspruchten Klassen berechnen sich die damit verbundenen Kosten. Lassen Sie sich beraten und ein kostenloses Angebot machen.
Der Aufdruck des Schriftzugs „Blessed“ (=“gesegnet“) auf der Vorderseite eines Hoodies wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller, also als Marke verstanden.
Der Sportartikelhersteller „Puma“ hatte mit dem bekannten Fußballspieler Neymar (Paris Saint Germain) einen Hoodie herausgebracht, auf dessen Brust „Blessed“ steht. Neymar trägt an seinem Nacken ein „Blessed“-Tattoo.
Auf der anderen Seite steht ein Frankfurter Gastronom, der sich eine Wort-/Bildmarke „#Blessed“ unter anderem für Bekleidungsstücke hat schützen lassen.
Der Gastronom klagte gegen Puma wegen Verletzung seiner eingetragenen Marke.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb aber in beiden Instanzen erfolglos. Die Benutzung des Wortes „Blessed“ beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Sogenannte „Fun-Sprüche“ würden lediglich als dekorative Elemente aufgefasst. Der Schriftzug „Blessed“ sei nicht markenmäßig, sondern rein dekorativ auf dem Hoodie angebracht – neben dem Markennamen Puma, der an mehreren Stellen erkennbar sei. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken häufig Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt seien.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022, 6 U 40/22 – Blessed -.
Apple verliert seinen Markenschutz für die Wortfolge „Think Different“. Nachdem die Kalifornier ihre Marke ursprünglich in mehreren Beschwerdeverfahren in der Europäischen Union zur Eintragung gebracht hatten, wurde die Marke nun auf Antrag der Swatch AG für verfallen erklärt. Apple hatte sie mehr als fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt, so dass sie für sämtliche Computerprodukte wie Computer, Computer-Terminals, Tastaturen, Computerhard- und software und Multimediaerzeugnisse inzwischen wieder gelöscht wurde.
EuG, T-26/21, T-27/21 und T-28/21
Das Logistik- und Transportunternehmen „DACHSER“ klagte gegen den Hersteller eines Miniatur-Lkw-Modells wegen der Verwendung seines Namens auf einem Miniatur-Lkw-Modell.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab und hob ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts auf. Der Modellbauer beeinträchtige weder den Ruf noch die Wertschätzung des Speditionsunternehmens. Es handele sich lediglich um die Übernahme der in der Realität vorkommenden Original-Gestaltung.
OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022, 6 U 178/21
Schon früher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Verwendung von Herstellermarken von Original-Fahrzeugen bei Miniaturmodellen keine Markenverletzung darstelle.
BGH, Urteil vom 14.01.2020, I ZR 88/08 – Opel-Blitz II –
Zu einer abweichenden Entscheidung gelangte allerdings das Oberlandesgericht Frankfurt in einem ähnlichen Fall.
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2019, 6 U 98/18
Ein Produkt darf nur dann als „Champagner-Sorbet“ beworben werden, wenn es tatsächlich auch Champagner enthält und nach Champagner (Aldi) schmeckt. Andernfalls handelt es sich um die Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ der französischen Champagnerhersteller in der Champagne.
OLG München, Urteil vom 01.07.2021, 29 U 1698/14
Ein Anbieter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er auf dem Amazon-Marketplace als erster ein Angebot erstellt und so eine „ASIN“ generiert, als dieser eine Marke einträgt, die entgegen den Richtlinien des Marktplatzbetreibers nicht auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgedruckt ist, und sodann gegen Verkäufer vorgeht, die sich seinem Angebot anschließen.
OLG Köln, Urteil vom 26.03.2021, 6 U 11/21 – American Food and Drinks –
Einem sogenannten „sprechenden Zeichen“, in das die angesprochenen Verkehrskreise produktbezogene Werbeangaben unterschiedlicher Art nur über gedankliche Zwischenschritte hineinlesen können, fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch unterliegt es einem Freihaltebedürfnis. Der Begriff „Ecomates“ ist daher unter anderem für Wasserreinigungsgeräte und Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Wasserbehandlungsgeräten und deren Installation und Reparatur schutzfähig.
BPatG, Beschluss vom 20.05.2021, 29 W (pat) 535/19 -Ecomates –
Die sloganartige Wortfolge „HAMMA ALLES! HAMMA GÜNSTIG!“ für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35 ist nicht eintragungsfähig. Ihr mangelt es an jeglicher Unterscheidungskraft. Ihr Sinn erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen wegen des häufigen ähnlichen Gebrauchs unabhängig von der Neuheit der Kombination und auch ungeartet der einfachen bildlichen Gestaltung ohne weiteres.
BPatG, Beschluss vom 09.06.2021, 29 W (pat) 540/19 – HAMMA ALLES! HAMMA GÜNSTIG!
Domain-Grabbing kann in vielen Fällen eine Namensrechtsverletzung darstellen. Dies gilt sowohl bei der Verwendung von Abkürzungen, wie bei Tippfehler-Domains und bei dem Hinzufügen von (widersprüchlichen) Zusätzen. (Beispiel: „keine-vorwerk-vertretung.de“) Probleme gibt es immer wieder, wenn der Name gleichzeitig einer Gattungsbezeichnung entspricht (Beispiel: Familienname „Sonntag“ oder „Näher“. Auch der namensrechtliche Schutz für Pseudonyme, für Etablissement-Bezeichnungen (Name eines Hauses), fremdsprachige Gattungsbegriffe, Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs oder Übersetzungen können schwierig zu entscheiden sein. Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamen ist aber in jedem Fall als Verstoß gegen § 12 BGB (Namensrecht) anzusehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Prioritätsregelung: So kann eine frühere Domainregistrierung Vorrang vor einem späteren Kennzeichenrecht (eingetragene Marke) besitzen.
LG Köln, Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17
Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware an einen Dritten, der diese bereits in Besitz hat, kann vorliegen, wenn die veräußerte Ware bei dem Dritten gesondert von der übrigen mit der Marke versehenen Ware gelagert und entsprechend markiert wird. Die spätere Veräußerung der markierten Ware durch den Lizenznehmer an den Dritten, nachdem dieser die Ware weiterveräußert hat, kann nachträglich zur Erschöpfung des Markenrechts führen. Denn der Markeninhaber kann seine Zustimmung nicht nur im Voraus als Einwilligung, sondern auch im Nachhinein als Genehmigung erteilen.
BGH, Urteil vom 25.03.2021, I ZR 37/20 – myboshi –