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Wer seine Marke nicht in der Absicht hinterlegt, sie tatsächlich auch zu benutzen, sondern nur bestehende Marken mit diesen Bestandteilen anzugreifen und für die Beilegung der Markenstreitigkeiten Geld zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich. Die entsprechenden Marken sind löschungsreif.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018, 234/2018

Zwischen der bekannten Marke „Facebook“ und der neu angemeldeten Marke „Facegirl“ besteht eine mittelbare Verwechselungsgefahr.

Schweizerisches BVGer, Beschluss vom 27.05.2020, B-6921/2018

Der britische Straßenkünstler Bansky hat die im Jahr 2014 beim EUIPO angemeldete Unionsmarke „Flower Thrower“ verloren. Das auch als „Love is in The Air“ bekannte Motiv eines maskierten Mannes mit einem geworfenen Blumenstrauß darf nun z.B. die britische Firma Full Colour Black weiterhin auf ihre Postkarten drucken. Hintergrund der Entscheidung des EUIPO ist, dass Bansky seine Identität nicht preisgibt und sich außerdem in der Vergangenheit wiederholt eindeutig gegen den Urheberrechtsschutz ausgesprochen hat, etwa mit der Bemerkung „Copyright is for losers“.

Der Sanitärartikelhersteller „Kludi“ hat vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage um die Eintragung der von ihm angemeldeten Unionsmarke „Adlon“ verloren. Damit wurde eine Entscheidung der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, wonach eine gewisse Nähe zwischen den beanspruchten Thermostaten, Sanitäranlagen, Armaturen, Waschtischen und Badewannen mit einem Luxushotel bestehe. Adlon besitzt für derartige Hoteldienstleistungen bereits seit 2005 eine Unionsmarke. Laut EuG besteht die Gefahr, dass zwischen den beiden gleichlautenden Zeichen eine Verbindung hergestellt wird. Kludi würde ohne rechtfertigenden Grund aus der Bekanntheit der Hotelmarke „Adlon“ einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Eine solche unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer älteren Marke ist jedoch nach der Unionsmarkenverordnung (ebenso wie nach dem deutschen Markengesetz) verboten.

Zwischen den Vergleichszeichen “ HUGOMOFELL“ und „HUGO“ besteht auf dem Gebiet der Brillen und Sonnenbrillen keine Verwechslungsgefahr.

Der Vorname „HUGO“ besitzt nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Brillen und Brillenzubehör liege nicht vor. Die angegriffene Marke „HUGO MOFELL“ hebe sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz identischen Wortanfangs hinreichend deutlich ab. Der Verkehr habe keinen Anlass, diese in zwei Bestandteile „HUGO MOFELL“ zu zergliedern. Bei der Verbindung eines geläufigen Vornamens mit einem ungewöhnlichen Nachnamen bestehe für den Verkehr kein Anlass, den Vornamen herauszugreifen. Vielmehr bestehe der allgemeine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr am Gesamtnamen orientiere. Auch nehme der angesprochene Verkehr keine gedankliche Verknüpfung zu einer Zeichenserie wie „HUGO“, „HUGO BOSS“ oder „HUGO WOMAN“ vor.

BPatG, Beschluss vom 30. April 2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO

Auch im Fall der zusammengesetzten Ein-Wort-Marke „Dekratex“ nahm das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr mit „DEKRA“ an.

BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2020, 26 W (pat) 552/17 – DEKRA / Dekratex

Der von dem Journalisten Gabor Steingart betriebene Newsletter „Hauptstadt-Briefing“ verletzt die gleichnamigen Titel- und Markenrechte des Medienunternehmers Detlef Prinz aus Berlin. Der Newsletter soll nun unter dem neuen Titel „Hauptstadt. Das Briefing“ erscheinen.

LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020, 327 O 155/20

Die Sneaker News Website „SNKRADDICTED“ hat sich mit geringem Budget auf Platz 1 im App-Store vorgeschoben. Mit Hilfe von TikTok Marketing wurden enorme Download-Zahlen generiert. Dazu trug im Wesentlichen ein Video Ad nach Art organischer TikToks bei.

Westfalenpatent hat die Marke „SNKRADDICTED“ bereits im Jahr 2018 für die Prinz Sportlich GmbH & Co. KG als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Mit der Deal-Plattform wird ein großes Spektrum von Sneakern und Streetwear abgedeckt. Während Prinz Sportlich vor allem Angebote und Deals vermittelt, hat sich „SNKRADDICTED“ auf neue und limitierte Produkte spezialisiert, die auch über die App angeboten werden. Nutzer werden sogar per Push-Nachricht informiert, wenn ein besonders gefragter Sneaker verfügbar ist. Durch die deutlich günstigeren Klickpreise auf TikTok hat die Marketing-Kampagne deutlich weniger gekostet, als bei Facebook oder Instagram üblich. So konnten beispielsweise mit einem Budget von nur EUR 800,00 über 16.000 App-Downloads erzielt werden.

Westfalenpatent gratuliert zu diesem grandiosen Erfolg!

Wer für einen Dritten markenrechtsverletzende Ware lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens i. S. v. Art. 9 Abs. 2b VO (EU) 2017/1001. Er begeht damit in solchen Fällen keine Markenrechtsverletzung.

EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-567/18.

Der Justizkrimi um Ritter Sport geht weiter: Der Bundesgerichtshof verhandelt erneut über den Schutz der quadratischen Schokoladentafelverpackung. Dabei ist das Thema eigentlich ein alter Hut: Milka, der Erfinder der lila Kuh, prozessiert schon seit Jahren gegen die Monopolisierung einer Schokoladentafel in Quadratform.

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“. So wirbt das Familienunternehmen aus dem schwäbischen Waldenburg schon seit Jahrzehnten für seine quadratischen Schokoladentäfelchen in unterschiedlichsten Geschmacksrichtungen und Zusammensetzungen. Und das so erfolgreich, dass es sich sogar ein eigenes Museum leisten kann, das sich ausschließlich der quadratischen Form widmet. Die Schoko-Tafel soll besonders zum Verzehr unterwegs geeignet sein und praktisch in jede Hosentasche passen. Milka-Hersteller Mondelez (früher Kraft) will das Monopol brechen. Dazu hat er die seit dem 24.05.1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 2913183 angemeldete dreidimensionale Marke angegriffen. Im ersten Anlauf scheiterte der Versuch.

Während das Bundespatentgericht noch meinte, die quadratische Form stelle eine wesentliche Gebrauchseigenschaft der Schokolade dar und sei daher nicht markenfähig, kippte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung und entschied das Gegenteil.

Nunmehr macht Milka einen zweiten Nichtigkeitsgrund geltend. Die Konkurrenz behauptet, die quadratische Form verleihe der Schokolade ihren wesentlichen Wert. Dieser Auffassung folgte das Bundespatentgericht aber nicht. Nun muss noch einmal der Bundesgerichtshof entscheiden. Verhandelt wurde am 14. Mai 2020, das Ergebnis steht noch aus.

Vor dem Landgericht Wiesbaden stritten die basisdemokratisch organisierte Fridays for Future Bewegung mit einem von einem ehemaligen Rechtsanwalt neu gegründeten Verein Fridays for Future e.V. um die deutsche Internet-Domain fridaysforfuture.de.

Nachdem das Gericht zunächst eine einstweilige Verfügung zugunsten des Ex-Anwalts und seines privaten Vereins erlassen hatte, wurde diese auf den Widerspruch der Aktivisten nach mündlicher Verhandlung am 14. Mai 2020 wieder aufgehoben. Die Entscheidung ist noch nichts rechtkräftig.

Quelle: faz.de vom 15. Mai 2020, Nr. 113, S. 7