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Das absolute Eintragungshindernis wegen Sittenverstoßes nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/20009 setzt eine genaue Einzelfallprüfung voraus, die auch Hintergründe und Begleitumstände der Markenanmeldung und ihren Gesamtkontext berücksichtigt. Wurde der Ausdruck bereits öffentlichkeitswirksam verwendet und vom Verkehr nicht als anstößig empfunden, muss ein Verstoß gegen die guten Sitten wegen der Verwendung als Marke hinreichend plausibel erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) nicht ausreichend berücksichtigt worden.

EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, C-240/18 P

EuG, Urteil vom 24. Januar 2018, T-69/17

5. Beschwerdekammer des EUIPO vom 01. Dezember 2016 – Entsch. R 2205/2015-5

Auch im Markenrecht können ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Überlegungen eine Rolle spielen. Die Markeninhaberin besitzt eine unter anderem für Tablettendosen oder ähnliches eingetragene deutsche Marke „ABC“ und erstellte bei Amazon eine Produktdetailseite mit der Überschrift „ABC Medikamenten-Dosierer, Pillendose …„ Die Beklagte vertrieb ebenfalls einen Medikamenten-Dosierer über Amazon. Der Algorithmus hängte ihr Angebot an die von der Klägerin erstellte Produktdetailseite automatisch an, so dass ihr Angebot ebenfalls den Hinweis auf die Marke „ABC“ aufwies.

Beide Parteien beziehen ihre Pillendosen von demselben chinesischen Hersteller.

Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht Hamm in einem Hinweisbeschluss in dem Verhalten der Beklagten keine Markenverletzung. Diese liege zwar eigentlich vor, nach den Umständen des Einzelfalls stehe aber der Beklagten der Einwand des § 242 BGB (Treue und Glauben) zur Seite. Die Klägerin stelle sich im Internet unzutreffend als Herstellerin dar, obwohl sie genau wie die Beklagte nur Händlerin der Medikamenten-Dosierer sei. Genau diese irreführende und unlautere Markennutzung führe aufgrund des Amazon-Suchalgorithmus dazu, dass die übrigen Händler automatisch eine Markenverletzung begehen müssten.

Könnte die Klägerin markenrechtliche Unterlassungsansprüche verfolgen, würde dies einen Preiswettbewerb der Händler auf der Webseite von Amazon verhindern.

Die Markeninhaberin hat daraufhin die Berufung der Beklagten „anerkannt“, obwohl dies prozessual nicht vorgesehen ist. Sie hätte eigentlich die Klage zurücknehmen oder auf die geltend gemachten Ansprüche verzichten müssen.

OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019, 4 U 77/18

Eine Marke darf nur eingetragen werden, wenn ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der angemeldeten Bezeichnung besteht. Bei der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft sind sämtliche praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen des Zeichens mit einzubeziehen.

Der Bundesgerichtshof hat daher eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, das nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abgestellt hatte. Es hatte im Wesentlichen berücksichtigt, dass die Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder Rückseite von T-Shirts oder Sweatshirts bzw. auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren angebracht würde.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch eine Anbringung auf „Etiketten“ oder „Hangtags“ denkbar sei. Dann stelle das Zeichen nicht nur eine bloße Dekoration, sondern einen Herkunftshinweis dar. Es sei stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, ähnlich wie bei „Bildern“, „Motiven“, „Symbolen“ oder „Wörtern“.

BGH Beschluss vom 30.01.2020, I ZB 61/17

Vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18 #darferdas?

Vorlagebeschluss BGH 21.06.2018, I ZB 61/17 – #darferdas?Artikel 3 Abs. 1b, Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie 1)

Zu einer regelrechten „Corona-Epidemie“ kommt es derzeit bei den deutschen und europäischen Markenämtern. Für praktisch alle denkbaren Produktgruppen, seien es Lebensmittel oder Bekleidungsstücke, Drucksachen, Spiele oder dgl. werden die unterschiedlichsten Wortkreationen angemeldet. Auch vor „Corona-Party“ bzw. „After-Corona-Partys“ wird nicht zurückgeschreckt. Linderung verspricht ein „Anti-Corona-Water“ und „Corona-Ex“. Man darf gespannt sein, ob und welche Produkte dann tatsächlich das Licht der Welt erblicken.

Aus der Commerzbank-Arena in Frankfurt wird der Deutsche-Bank-Park. Nach 15 Jahren endet der Namens-Sponsor-Vertrag der Commerzbank AG Ende Juni 2020. An ihre Stelle tritt die Deutsche Bank für mindestens 7 Jahre.

Quelle: Markenartikel-Magazin

Auch in China lassen sich Marken- und Designrechte erfolgreich durchsetzen. Das beweist die dänische Spielklötzchen-Firma „LEGO“, die sich gegen billige Nachahmerprodukte aus China durchsetzen konnte. Die Firma Lepin kopiert nicht nur Figuren und Steine, sondern auch Verpackungen und Logos und wirbt mit einer 100%igen Kompatibilität. Aus „LEGO City®“ wurde „Lepin Cities“, statt „LEGO Ninjao®“ heißt es „Lepin Ninjasaga“ und statt „LEGO Star Wars®“ „Lepin Star Wnrs“. Dies untersagte nun der Guangzhou Intellectual Property Court. Lepin darf 18 Bausätze nicht weiter kopieren und verkaufen und muss eine Geldstrafe zahlen. Außerdem hat die Polizei Razzien in drei Lepin-Fabriken in Shantou und Shenzhen durchgeführt, bei der 650.000 Sets mit einem Marktwert von ca. $ 30.000.000,- sichergestellt wurden. An über 10 Fließbändern wurden 90 Produktserien fleißig kopiert, gefunden wurden auch 200.000 Aufbauanleitungen, vier Fälscher wurden festgenommen. Allerdings stehen bereits Nachfolger in den Startlöchern. Statt Lepin heißen die neuen Anbieter nunmehr King und Nuogao.

Quelle: lto.de vom 25. März 2020

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen aus Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind alle auch für nationale Schutzrechte zuständige Landgerichte zuständig. Anders als für Hauptsacheklagen ist nicht nur das Landgericht Düsseldorf als einziges Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Unionsmarkenrecht in Nordrhein Westfalen zuständig. Damit ist die bisherige Rechtsprechung des OLG Köln obsolet.

EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-678/18

Neues im Markenverfahren bot eine Roadshow des Deutschen Patent- und Markenamts, die am 28.03.2019 in Dortmund Station machte. Zur Umsetzung der 2. europäischen Markenrechtslinie, zu Klassifikationen und zu aktuellen Updates, insbesondere zur Gewährleistungsmarke, neuen Markenformen, neuen absoluten Schutzhindernissen, Änderungen im Widerspruchsverfahren sowie bei Schutzdauer und Verlängerungen referierten zahlreiche Fachjuristen des DMPA. Auch Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nahm diese gute Gelegenheit wahr, sich auf den aktuellen Stand des deutschen Markenrechts zu bringen.

Zur neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht referierte kürzlich Prof. Dr. Wolfgang Büscher, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Ergänzend erläuterte Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm, die aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenats zum Wettbewerbsrecht. Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nimmt regelmäßig an dieser beliebten zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil, um stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.

Die Pflanzenprodukte der Happy Cheeze GmbH dürfen weiterhin als „Käse/Milch-Alternative“ bezeichnet werden.

 

Die gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stade eingelegte Berufung wurde von der Wettbewerbszentrale nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen.

 

Der Hinweis, dass es sich um eine Alternative auf Basis von Pflanzenprodukten handele, sei für den Verbraucher sinnvoll.

 

OLG-Celle, Beschluss vom 06.08.2019, 13 U 35/19

LG-Stade, Urteil vom 28.03.2019, 8 O 64/18

 

Im Gegensatz hierzu hatte der Europäische Gerichtshof noch im Jahr 2017 entschieden, dass der Begriff „Käse“ nur für Produkte tierischer Herkunft verwendet werden dürfe. Er könne auch dann nicht für pflanzliche Produkte benutzt werden, wenn aufklärende Zusätze auf deren pflanzliche Beschaffenheit hinwiesen.

 

EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 „TOFUTOWN“

 

Gemäß Artikel 78 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) 1308/2013 dürfen Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch bestehen. Daher dürfen pflanzliche Erzeugnisse nicht als „Milch“, „Käse“ oder „Butter“ bezeichnet werden. Für die „Käse-Alternative“ soll nun aber offenbar etwas anderes gelten.