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Die deutsche Marke „Black Friday“ ist  voraussichtlich (nur) teilweise nichtig.

Wie der zuständige Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 erläuterte, hat sie für den Handel mit Elektronik und ähnlichem keinen Bestand. Dagegen bleibt sie für andere Warengruppen, zum Beispiel den Handel mit Bekleidung, eingetragen.

Die erste deutsche Gewährleistungsmarke ist der „Grüne Knopf“.

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) hat dieses neue Siegel für „Textilien“ kreiert. Durch dieses sollen Textilien aus fairer Fertigung bald durch ein einheitliches Signet gekennzeichnet werden. Das staatliche Siegel soll anzeigen, dass Textilien nach sozialen und ökologischen Standards hergestellt wurden. Allerdings werden bisher nur die Arbeitsbedingungen beim „Nähen“, „Färben“ und „Bleichen“ einbezogen. Nicht berücksichtigt ist bisher das „Weben“, „Spinnen“ und die „Rohstoffproduktion“. Kritiker meinen zudem, die Überwachung sei deutlich zu schwach und unzureichend, es gebe zu viele Ausnahmen. Die Kriterien seien kaum kontrollierbar, und der gesetzliche Mindestlohn sei in der Regel so niedrig, dass davon niemand leben könne.

 

 

Benutzung mit Zustimmung des Inhabers

 

Gemäß Artikel 18 Abs. 2 UMV gilt die Benutzung der Unionsmarke mit der Zustimmung ihres Inhabers als rechtserhaltend. Die Zustimmung muss vor Benutzungsaufnahme erfolgt sein, eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Allerdings kann sich die Zustimmung auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.

 

EuGH, C-416/04 P GRUR 2006, 582, Rn. 70 – VITAFRUIT -.

 

Das ist insbesondere bei Holding-Gesellschaften und verschiedenen Tochter­unternehmen von hoher Praxisrelevanz.

 

Auch das Inverkehrbringen durch Vertriebshändler im Groß- oder Einzelhandel wird als rechtserhaltende Benutzung durch den Markeninhaber als Hersteller angesehen.

 

EuG, T-324/99, BeckRS 2011, 80715, Rn. 32 – FRIBOI –.

 

Artikel 25 Abs. 2 UMW sieht nunmehr auch die Möglichkeit vor, Markenlizenzen eintragen zu lassen, ohne dass dies Voraussetzung für ihre Rechtswirksamkeit wäre. Im Falle einer lizensierten Benutzung wird aber in der Regel von einer Benutzung mit Zustimmung des Inhabers im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 UMV ausgegangen. Der Lizenznehmer kann auch gemäß Artikel 46 Widersprechender im Widerspruchsverfahren sein.

 

Berechtigte Gründe für Nichtbenutzung

 

Berechtigt sind nur Gründe, die die Benutzung der Marke unmöglich oder un­zumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind. Wirtschaftliche oder finanzielle Probleme und bürokratische Hindernisse reichen nicht aus.

EuGH, C-246/05, GRUR 2007, 702, Rn. 32 – la chef de cuisine -.

 

Hingegen kann ein komplexes Zulassungsverfahren für Arzneimittel ausreichen.

 

EUIPO, 1.BK, Entscheidung vom 18.04.2007, R-155/2006-1, Rn. 23 – 40.

 

Auch ein Handelshemmnis oder Beschränkung der Verkehrsfähigkeit bestimmter Produkte sind anzuerkennen.

 

EUIPO, 4. BK, Entscheidung vom 09.03.2010, R-764/2009-4, Rn. 25

– HUGO BOSS -.

 

Gleiches gilt für einstweilige Verfügungen oder gerichtliche Beschlüsse, die ein Veräußerungs- oder Verfügungsverbot beinhalten. Ähnliches gilt im Insolvenzverfahren.

 

EUIPO, 1. BK, Entscheidung vom 11.12.2007, R 77/2006-1, Rn. 51

– Miss Intercontinental -.

 

Produktionsprobleme oder ein anhängiges Verfallsverfahren sind hingegen nicht ausreichend.

 

EuG, T-250/13, BeckRS 2016, 81643, Rn. 72 – 74 – SMARTWATER –

EuGH, C-252/15 P, BeckRS 2016, 80631, Rn. 91 – 98.

 

Ein anhängiges nationales Nichtigkeitsverfahren gegen eine Widerspruchsmarke soll nicht ausreichen.

 

EUIPO 4. BK Entscheidung vom 09.03.2010, R 764/2009-4, Rn. 25

– HUGO BOSS -.

 

Die dauerhaft und intensive Benutzung der Marke durch einen Mitbewerber in rechtsverletzender Weise kann ebenfalls ausreichen, da die systematische Verletzung einer Marke bis zu ihrer Löschung andernfalls zu einer De-facto-Zwangsenteignung führen würde.

 

EUIPO, 4. BK, Entscheidung vom 28.01.2015 – R-2425/2013 – WEBSHIPPING -; Rechtsbeschwerde anhängig beim EuG, T-142/15.

 

Ein Eigentümerwechsel stellt keinen Grund für eine Nichtbenutzung dar.

 

EuG, T-824/14, BeckRS 2016, 485849, Rn. 41 – 42 – BAUEREDGE -.

 

Die 5-jährige Benutzungsschonfrist wird durch die berechtigten Gründe lediglich solange gehemmt, wie sie andauern. Danach beginnt die restliche Benutzungs­schonfrist wieder zu laufen, sofern die Marken bereits dem Benutzungszwang unterliegen.

Unionsmarken müssen tatsächlich benutzt werden (Erwägungsgrund 24 VO (EU) 2017/1001). Reine Defensivmarken zum Aufbau einer Sperrposition sind unzulässig, entsprechende Anmeldungen können als bösgläubig zurückgewiesen werden.

 

EuG, T-82/14 BeckRS 2016, 81483, GRUR-PRAX 2016, 373;

EuGH, C-101/17 P, BeckRS 2017, 136107 – LUCEO -.

 

Der Verstopfung des Markenregisters sowie unnötige Markenkonflikte sollen damit begrenzt werden.

 

Erwägungsgrund 31 RL (EU) 2015/2436

 

EuG, T-174/01, GRUR Int. 2003, 763 Rn. 38 – silk cocoon -.

 

Artikel 16 RL (EU) 2015/2436 harmonisiert den Begriff der Benutzungspflicht.

 

Die Frage der ernsthaften Benutzung ist im Lichte des jeweiligen Wirtschaftszweiges zu betrachten.

 

EuG, T-355/09, GRUR Int. 2013, 340 Rn. 32 – Walzertraum -.

 

Darunter ist eine nicht nur symbolische Benutzung, die allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt, zu verstehen. Vielmehr muss sie der Hauptfunktion der Marke entsprechen, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren.

 

EuGH, C-40/01, GRUR 2003, 425 Rn. 36 – Ansul -.

 

Zu berücksichtigen sind die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.

 

EuG, T-353/12, BeckRS 2013, 81014, Rn. 17 – Alaris -.

 

Ein wirtschaftlicher Erfolg ist nicht Voraussetzung, jedoch reicht eine reine Scheinbenutzung nicht aus.

 

EuG ,T-21/14 BeckRS 2015, 81605, Rn. 37 – SANDTER 1953 –

EuGH, C-259/02, Rn. 25 – La Mer -.

 

Zwischen dem Handelsvolumen, dem Benutzungszeitraum und der Häufigkeit besteht eine gewisse Wechselbeziehung. Ein geringeres Volumen kann durch eine große Häufigkeit oder Konstanz ausgeglichen werden und umgekehrt.

 

EuG, T-334/01, GRUR Int. 2004, 955, Rn. 36 – HIPPOVITON -.

 

Der Verkauf von hochpreisigen Artikeln in geringen Stückzahlen kann ausreichen.

 

EUIPO 2. BK-Entscheidung vom 04.09.2007, R35/2007-2 – DINKY –(1000 Miniatur-Spielzeugautos für Sammler).

 

Hingegen werden bei Massenprodukten höhere Stückzahlen verlangt.

 

EuGH, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956

EuG, T-495/12-497/12, BeckRS 2014, 81641 – Dracula –

 

 

Keine rechtserhaltende Benutzung für Wodka bei Vorlage von lediglich sechs Rechnungen in 2 ½ Monaten und 900 Flaschen pro Monat, da in Rumänien viel mehr Wodka getrunken wird.

 

vgl.: EuGH, C-416/04 P, GRUR Int. 2005, 47 –VITAFRUIT -.

 

6000 Kekspackungen und Umsatz von unter EUR 2.500,00 ausreichend, da regelmäßiger Verkauf über einen längeren Zeitraum sowie zahlreiche Nachweise über Werbemaßnahmen.

 

EuG, T-404/16, BeckRS 2017, 128793 – Galletas Gullón/O2 Holding –

 

Verkauf von rund 3,6 kg exklusive handgemachte Schokoladenware über knapp zwei Jahre, ausschließlich in einer einzigen Bäckerei in einer relativ kleinen Stadt nicht ausreichend.

 

EuG, T-355/09, GRUR Int. 2013, 340 – Walzertraum – ,

 

bestätigt durch

 

EuGH, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956.

 

Der reine Vertrieb nur zu Werbezwecken stellt keine ernsthafte Benutzung dar.

 

EuGH, C-495/07, GRUR 2009, 410 – Silberquelle -.

 

Ein Hersteller von Bekleidung verteilte mit seiner Marke versehene Getränkedosen, ohne dass ein Verkauf der Getränke stattfand. Diese Art der Benutzung stellt keine ernsthafte Benutzung für Getränke dar, da diese nicht mit dem Ziel vertrieben wurden, Marktanteile für Getränke zu erzielen.

 

Hingegen ist der Vertrieb echter Merchandising-Waren mit bestimmtem Verkaufswert mit eigener Wertschöpfung, durch den ein eigener Absatzmarkt erschlossen wird, als ernsthafte Benutzung anzusehen.

 

Die Benutzung einer Marke als Hinweis auf einen Ausgangsstoff stellt nicht zugleich die Benutzung der Marke für Endprodukte dar, die diesen Ausgangsstoff enthalten.

 

EuG, T-660/11, GRUR-PRAX 2015, 402 – TEFLON -.

 

Es ist ausreichend, die Marke im konkreten Zusammenhang mit dem Produkt, etwa in der Werbung oder auf Verpackungen anzubringen. Die Marke muss nicht unmittelbar an der Ware „kleben“. Jedoch muss eine eindeutige Verbindung zwischen der Marke und den betreffenden Waren und Dienstleistungen bestehen.

 

EuG, T-105/13, BeckRS 2014, 82651, Rn. 28 –TrinkFix -.

 

Rein interne Benutzungen innerhalb des Unternehmens oder des Konzerns reichen nicht aus.

 

EuGH, C-40/01, GRUR 2003, 425, Rn. 37 – Ansul -.

 

Jedoch kann eine ernsthafte Benutzung auch bei bereits vertriebenen Waren vorliegen, für die die Marke eingetragen wurde und die nicht mehr zum Verkauf angeboten werden. So können Service-Dienstleistungen und der Verkauf von Ersatzteilen noch ausreichen, wenn diese im Zusammenhang mit der geschützten Ware stehen.

 

Auch ein rein caritativer Verein kann bestrebt sein, für seine Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern.

 

EuGH, C-442/07, GRUR 2009, 156 – Radetzky -.

 

Es reicht aus, dass der Idealverein in der Öffentlichkeit Ankündigungen von Veranstaltungen, Geschäftspapiere oder Werbematerialien, z.B. zum Sammeln und Verteilen von Spenden verwendet und die Mitglieder entsprechende An­stecker tragen.

 

Bei Dienstleistungsmarken reicht die Benutzung auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder in sonstiger Verbindung zu den jeweiligen Dienstleistungen stets, aber auch nur dann aus, wenn klar ist, dass es sich nicht nur um den Namen des Geschäftsbetriebs handelt, sondern dass unter der Marke auch eine bestimmte Leistung erbracht wird.

 

EuG, T-463/12, BeckRS 2014, 82335 – MB & P -.

 

Achtung:

Die Marke muss für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen benutzt werden.

 

Eine Benutzung für lediglich ähnliche Waren/Dienstleistungen ist selbst bei hochgradiger Ähnlichkeit nicht ausreichend.

 

So stellt z.B. die Benutzung der Marke „Schuhpark“ für Einzelhandelsdienst­leistungen für Schuhwaren in Klasse 35 keine ernsthafte Benutzung für Schuhwaren der Klasse 25 dar.

 

EuG, T-183/08, BeckRS 2009, 70589, Rn. 32 – SCHUHPARK -.

 

Ebenso wenig stellt eine Benutzung der Marke „Dodot“ für Wegwerfwindeln in Klasse 16 eine ernsthafte Benutzung für Stoffwindeln in Klasse 25 dar.

 

EUIPO 1. BK-R1519/2008, Rn. 29 – DODOT -.

 

Praxishinweis:

Die Teilbenutzung einer Marke für spezielle Waren oder Dienstleistungen kann auch eine ernsthafte Benutzung für eine etwas weiter gefasste Untergruppe sein. Ist sie für genau definierte Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so dass es nicht möglich ist, innerhalb der Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung für diese speziellen Waren die ganze Gruppe ab.

 

EuG, T-126/03, GRUR Int. 2005, 914, Rn. 45 – ALADIN -.

 

Dem Markeninhaber wird daher ein gewisser Bewegungsspielraum zuerkannt. Andernfalls müsste jede auch noch so kleine Produkterweiterung eine Neuan­meldung erfordern. Andererseits reicht nur eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.

 

EuG, T-690/14, BeckRS 2015, 123001.

 

Dabei ist maßgeblich auf den Zweck und die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung abzustellen.

 

EuG, T-256/04, BeckRS 2007, 70124, Rn. 29 – RESPICUR -.

 

Werden pharmazeutische Präparate nur für eine bestimmte therapeutische Indikation verwendet, erkennen sowohl EUIPO wie auch EuG die ernsthafte Benutzung nur für die bestimmte Untergruppe an.

 

EuG, T-256/04, BeckRS 2007, 70124, Rn. 26 – RESPICUR –

EuG, T-483/04, GRUR Int. 2007, 416, Rn. 28 – Galzin -.

 

Relevante Unterkategorien sind z.B. pharmazeutische Präparate zur Herzbehandlung oder pharmazeutische Präparate für Atemwegserkrankungen.

 

EuG, Urteil vom 16.06.2016, T-487/08, Rn. 61 – Kremezin –

EuG, T-256/04, RESPICUR -.

 

Nicht hinreichend genaue Kriterien für die Bestimmung einer relevanten Untergruppe stellen der aktive Inhaltsstoff oder Wirkstoff, die Darreichungsform (Tablette/Saft) oder Art und Weise der Darreichung („nur im Krankenhaus“) oder die Verschreibungspflichtigkeit dar. Diese sind nicht geeignet, den Zweck oder die Bestimmung eines Medikaments hinreichend präzise zu bestimmen, da bestimmte Erkrankungen oft durch mehrere Medikamente in unterschiedlichen Darreichungsformen und mit unterschiedlichen Wirkstoffen behandelt werden können, von denen auch manche rezeptfrei erhältlich sind.

 

Entscheidend ist daher die therapeutische Indikation.

Verstoßen Begriffe wie „olympiaverdächtig“ oder „olympiareif“ gegen das Olympiaschutzgesetz aus dem Jahr 2004?

 

Ein Textilgroßhändler aus Neubrandenburg machte damit im Internet Werbung für Sportkleidung. Der deutsche olympische Sportbund klagte wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympschG.

 

Während das Landgericht zunächst der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Rostock diese in der II. Instanz zurück. „Olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ brächten nicht die Gefahr mit sich, die Produkte des Online-Händlers mit Leistungen des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) zu verwechseln. Ebenso wenig werde das Ansehen der olympischen Spiele beeinträchtigt oder deren Wertschätzung ausgenutzt.

 

Mit Urteil vom 07.03.2019 hat der Bundesgerichtshof die Zurückweisung der Klage bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass der Werbetreibende offizieller Sponsor der olympischen Spiele sei. Es fehle an dem erforderlichen „engen Bezug“. Noch nicht einmal die Abbildung einer Medaille in der Hand eines Sportler sei verboten.

 

BGH, I ZR 225/17

Darf ein deutscher Hersteller seinen Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ vertreiben?

 

Nach Auffassung der Scotch Whisky Association erinnert der Name zu sehr an originalen Scotch Whisky.

 

Tatsächlich schützt die EU-Spirituosenverordnung zahlreiche regionale Herkunftsbezeichnungen und zwar auch Cognac oder Champanger.

 

Zumindest nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt auch die Verwendung von „Glen“ einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher in die Irre, da dies Assoziationen mit einem schottischen Whisky erwecke.

 

LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019, 327 O 127/16

 

Die schwäbische Waldhornbrennerei Klotz wird aber sicher gegen dieses Urteil in Berufung gehen, sodass demnächst das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in II. Instanz entscheiden wird.

 

Auch der Europäische Gerichtshof war im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens schon mit der Auslegung des Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 befasst.

 

EuGH C-44/17, Vorlagenbeschluss LG Hamburg vom 18.01.2017, GRUR-RR 2017, J12

Die von dem ehemaligen AfD Vorstandsmitglied Frauke Petry angemeldete Marke „Die blaue Partei“ wurde vom Landgericht München I für nichtig erklärt

 

LG München I, Urteil vom 29.01.2019, 33 O 42/18.

 

Grund war eine zwei Wochen früher von der AfD selbst angemeldete Wortmarke „Die Blauen“, mit der Verwechselungsgefahr gegenüber der kombinierten

Wort-/Bildmarke bestand, die Petry als Logo angemeldet hatte. Nach Auffassung des Gerichts können beide Marken nicht sicher auseinandergehalten werden.

 

Umgekehrt gab das Landgericht Köln Petry in einem anderen Fall Recht. Die AfD hatte dort gegen die Verwendung der Farbe „Blau“ geklagt. Die blaue Farbe sei fester Bestandteil ihrer Corporate Identity und dürfe daher nicht von anderen Parteien verwendet werden. Das LG Köln meinte hingegen, die Farbe Blau sei nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der AfD zur Identifizierung (anders als etwa bei Bündnis 90/Die Grünen). Vielmehr werde die Partei in der Öffentlichkeit üblicherweise nur als „Alternative für Deutschland“ bzw. mit der Abkürzung „AfD“ bezeichnet und in Verbindung gebracht.

 

Unionsmarkeninhaber aufgepasst!

 

Kommt es am 29.03.2019 zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Gemeinschaft, dann droht der Verlust von Markenrechten im Vereinigten Königreich. Sie verlieren auf der Insel ihre Wirkung. Ab dem Brexit können britische Gerichte keinerlei Entscheidungen auf der Basis von Unions­marken oder zu deren Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit mehr treffen. Auch bisher mögliche gemeinschaftsweite Gerichtsentscheidungen, z.B. in Deutschland, sind nach dem Brexit in England, Wales, Schottland und Nordirland nicht mehr durchsetzbar.

 

Was also ist zu tun? Zunächst wurde aufgrund einer Debatte am 19.07.2018 im britischen Unterhaus davon ausgegangen, Unionsmarken (und auch Gemein­schaftsgeschmacksmuster) würden automatisch und kostenfrei in britische Marken und Designs umgewandelt. Das wäre aber nur für den Fall eines erfolgreichen Abkommens („weicher Brexit“) der Fall gewesen. Eine solche Umwandlung müsste gemäß Artikel 139 Abs. 1 UMV auch bereits vor dem Brexit erfolgen. Beides ist mittlerweile unwahrscheinlich geworden.

 

Es empfiehlt sich daher zur Sicherheit eine eigene britische Marke anzumelden. Besitzt man bereits eine international registrierte Marke, so kann für diese auch eine Schutzerstreckung auf Großbritannien beantragt werden.

 

Wir beraten Sie gern über den besten Weg und die entstehenden Kosten.

Die Krombacher Brauerei darf ihre eingetragene Marke „Felsquellwasser“ für Bier behalten. Das entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2019. Die Marke werde weiterhin in der Form benutzt, in der sie aufgrund Verkehrsdurchsetzung im Jahr 2010 eingetragen worden sei. Das reiche nach der „Stofffähnchen“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus.

 

Wegen angeblicher Nichtbenutzung hatte ein Hobby-Brauer aus Neuss wegen angeblichen Verfalls der Marke „Felsquellwasser“ geklagt. Das Landgericht Bochum gab ihm in I. Instanz auch Recht. Allerdings hatte sich die Krombacher Brauerei zunächst unzureichend verteidigt. Den entscheidenden Hinweis auf die Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke und die darauf erfolgte Registereintragung brachte sie erst in II. Instanz vor. Deshalb bleibt sie nun zumindest auf den Kosten der I. Instanz sitzen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

 

LG Bochum I-14 O 171/17

 

OLG Hamm I-4 U 42/18

 

vgl. EuGH, C-12/12 Colloseum ./. Levi Strauss

 

Der Begriff „Black Friday“ genießt in Deutschland nach wie vor Markenschutz.

Zwar hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarke im Jahr 2018 gelöscht. Die Markeninhaberin, die Firma Super Union Holdings Limited, Hong Kong, die die Firma Black Friday GmbH in Österreich berechtigt hat, die Marke „Black Friday“ für den Betrieb der Website www.blackfridaysale.de zu nutzen, hat jedoch Beschwerde zum Bundespatentgericht eingereicht. Deshalb besteht die Wortmarke „Black Friday“ immer noch. Bis zu einer endgültigen Entscheidung, möglicherweise auch in einem sogenannten „Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch den Bundesgerichtshof, kann es noch mehrere Jahre dauern. Bis dahin bleibt die Marke „Black Friday“ markenrechtlich geschützt, es drohen nach wie vor kostenpflichtige Abmahnungen.

Auch ein kritischer Blogger verletzt durch den Betrieb der Internet-Domain www.wir-sind-afd.de die Namensrechte der rechtsgerichteten Partei. Er muss in die Löschung der Domain einwilligen und auf sie verzichten. Durch den Domain-Namen entstehe eine sogenannte „Zuordnungsverwirrung“. Allein durch die einleitenden Worte „wir-sind“ entstehe der falsche Eindruck, die Website werde von der Partei selbst oder mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten betrieben. Auf den Inhalt der Domain komme es nicht an.

 

Über die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website musste das Gericht nicht befinden, es hat aber darauf hingewiesen, dass es dem Blogger selbstver­ständlich frei steht, seine Inhalte unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dabei darf eventuell auch der Name der Partei verwendet werden, wenn dies mit einem klarstellenden Zusatz geschieht, dass es sich nicht um eine AfD-eigene Seite handelt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, 7 U 85/18

 

Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 06.02.2018, 33 O 79/17.

 

Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen; der Blogger kann aber noch binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.