Die Hochschule Hannover hatte sich den Namen „Leibnizshop“ in allen möglichen Schreibweisen gesichert. Sie betreibt seit 2015 auch einen eigenen Souvenir-Shop unter www.leibnizshop.de. Dagegen klagte der Gebäckhersteller Bahlsen. Nun haben sich beide Parteien geeinigt. Der Online-Shop wird unter der Domain Leibnizshop.uni erreichbar sein. Dort gibt es demnächst aber keine Gebäckwaren, Kuchen oder Schokoladenartikel mehr unter der Bezeichnung „Leibniz“. Stattdessen gibt es demnächst vielleicht eine Sonderedition des Leibnizkeks von Bahlsen mit einem auf die Universität in Hannover hinweisenden Verpackungsdesign.
Die Klage vor dem Landgericht Hamburg wurde zurückgenommen.
Quelle: LTO vom 18.10.2018
Wem wegen Markenverletzung untersagt wurde, den Begriff „Jacuzzi“ zu benutzen, der darf nicht anschließend das Zeichen „Jakuzzi“ verwenden. Dabei handelt sich zwar nicht um eine identische Verletzung, aber es ist der Kern der Unterlassungsverpflichtung betroffen. Dafür reicht eine im Kern gleichartige, nicht bloß ähnliche Verwendung des verbotenen Zeichens. Beide Begriffe sind phonetisch identisch und in hohem Grade auch schriftbildlich ähnlich.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2018, 6 W 36/18
Alkoholische Getränke und Energie-Getränke sind sich nicht ähnlich, selbst wenn diese zusammen gemischt, konsumiert oder vermarktet werden können.
Die für Biere sowie alkoholische Getränke eingetragene Marke „Flügel“ verletzt daher nicht die Rechte an der für „Energy Drinks“ eingetragenen Red Bull-Marke „Verleiht Flügel“. Das Europäische Gericht I. Instanz hob damit die entgegengesetzten Entscheidungen sowohl der Nichtigkeitsabteilung als auch der Beschwerdekammer des EUIPO auf.
EuG, Urteil vom 04.10.2018, T-641/2018 – Red Bull –
Vortrag zum Thema „Marken-, Design- und Urheberrecht“
https://startupweek.ruhr/2018/event/marken-design-und-urheberrecht
Die internationale Tabakwarenfachmesse „inter tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen lockte zu ihrem 40. Jubiläum im Jahr 2018 mehr als 550 Aussteller aus aller Welt an. Rechtsanwalt Thomas Meinke war wieder als Messe-Anwalt für die Respektierung des geistigen Eigentums und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zuständig. In den vergangenen Jahren musste er regelmäßig wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs einschreiten. Plagiate gab es E-Zigaretten, ebenso wie bei Feuerzeugen, Tabak-Köpfen oder Wasserpfeifen und Shishas. Aber auch Pfeifen und Zigarillos werden weltweit gefälscht und in Dortmund angeboten. Gleichzeitig fand auch noch die „inter Supply“ als internationale Fachmesse für die Produktion von Tabakwaren statt.
Die Scotch Whisky Association hat eine schwäbische Whiskybrennerei, die ihren Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ in den Verkehr bringt, wegen Verletzung ihrer eingetragenen und nach Art. 16 der Europäischen Verordnung 110/2008 geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ für das Ursprungsland United Kingdom verklagt. Die Bezeichnung „Glen“ stelle eine Assoziation zu Schottland und schottischem Whisky dar, auch wenn auf dem Etikett klargestellt ist, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handelt.
Das angerufene Landgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung gestellt, und der EUGH hat mit Urteil vom 07.06.2018 die Vorschrift des Art. 16 der VO 110/2018 näher erläutert.
Danach erfordert der Begriff der „Verwendung“ in Art. 16 VO 110/2018, dass von der geschützten geografischen Angabe in der eingetragenen Form selbst Gebrauch gemacht wird. Das streitige Zeichen muss daher die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwenden. Das kann sowohl unmittelbar auf der betroffenen Ware bzw. Verpackung als auch in Werbe- oder Informationsmaterialien geschehen.
Hingegen genügt es nicht, dass die angegriffene Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen Angabe erweckt. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 16b VO 110/2018, da alles andere zu einer unangemessenen Ausweitung des Schutzbereichs führen würde. Es kommt darauf an, ob die Bezeichnung einen normal informierten aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittverbraucher veranlasst, einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ herzustellen.
Schließlich liegt auch eine falsche oder irreführende Angabe auch i. S. v. Art. 16c der VO 110/2018 vor, wenn sie von richtigen Angaben begleitet wird. Das Umfeld der Bezeichnung ist also nicht mit zu berücksichtigen.
Der EuGH betont den strengen Schutz für geografische Angaben bei Spirituosen und einen hohen Grad an Verbraucherschutz, da mit allen geografischen Angaben im Spirituosensektor besondere Qualitätsvorstellungen verbunden seien. Gleichzeitig sollen auch die Erzeuger vor einer unzulässigen Ausbeutung ihrer Produkte und Investitionen geschützt werden.
Die endgültige Beurteilung, ob Verbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung „Glen“ für Whisky automatisch an einen schottischen Whisky denken und dadurch die geografische Herkunftsangabe verletzt ist, muss das Landgericht Hamburg treffen.
EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C-44/17 – Glen Buchenbach
Wird eine zunächst eingetragene Wortmarke mangels jeglicher Unterscheidungskraft nachträglich rechtskräftig wieder gelöscht, stellt die Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG dar, wenn sich das Zeichen in Folge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber schon als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, 6 U 180/17.
Zwischen der älteren Marke „Massi“ und dem als Marke angemeldeten Namen „Messi“ des bekannten argentinischen Fußballers Lionel Messi besteht trotz bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit und teilweiser Warenidentität keine Verwechslungsgefahr. Es bestehen deutliche konzeptionelle Unterschiede.
EuG, Urteil vom 26.04.2018, T-554/14 – Messi
Die roten Schuhsohlen seiner hochhackigen und hochpreisigen Luxusdamenschuhe bleiben als Marke geschützt: der französische Stardesigner Loubourtin hat soeben einen wichtigen Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof gewonnen.
Seine „Positionsmarke“ wurde bestätigt. Nun muss ein niederländisches Gericht noch entscheiden, ob sie durch einen Konkurrenten verletzt wurde, der ebenfalls rote Sohlen verwendet – allerdings in einem leicht abweichenden Farbton.
Die roten Schuhsohlen seiner hochhackigen und hochpreisigen Luxusdamenschuhe bleiben als Marke geschützt: der französische Stardesigner Louboutin hat soeben einen wichtigen Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof gewonnen.
Seine „Positionsmarke“ wurde bestätigt. Nun muss ein niederländisches Gericht noch entscheiden, ob sie durch einen Konkurrenten verletzt wurde, der ebenfalls rote Sohlen verwendet – allerdings in einem leicht abweichenden Farbton.