Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Steht bei parallelen Klagen aus einer nationalen Marke und einer Unionsmarke deren Rechtshängigkeit entgegen?

 

Die deutsche Firma Merck KGaA erhob gegen den US-Konzern Merck & Co. (MSD) [beide Parteien wurden infolge des ersten Weltkrieges vollständig voneinander getrennt] Klage wegen Verletzung einer nationalen britischen Marke „Merck“ und einer parallelen Unionswortmarke „Merck“. Die erste Klage wurde in England, die zweite vor dem Landgericht Hamburg erhoben, und später insoweit zurückgenommen, als die Ansprüche das Gebiet des Vereinigten Königreichs betrafen. Das Landgericht Hamburg legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es sich gemäß Artikel 136 Abs. 1a UMVO 2017/1001 für unzu­ständig erklären müsse.

 

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, eine auf eine nationale Marke gestützte frühere Klage führe nicht zur Unzulässigkeit einer späteren, auf eine parallele Unionsmarke gestützten zweiten Klage insgesamt. Vielmehr sei die Klage nur insoweit unzulässig, als die betroffenen Territorien und die bean­spruchten Waren und Dienstleistungen übereinstimmten. Eine solche Über­lappung könne durch eine Teilrücknahme beseitigt werden.

 

Wenn die Marken oder die Waren nicht identisch, sondern nur ähnlich sind, gilt allein Artikel 136 Abs. 1b UMVO 2017/1001. Danach ist das Gericht nicht verpflichtet, aber berechtigt, das Verfahren bis zur Entscheidung im Parallelverfahren auszusetzen.

 

EuGH, Urteil vom 19.10.2017, C-231/16 – Merck –

LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016, 327 O 140/13

Ein Gütesiegel, das aufgrund bloßer Selbstauskünfte erteilt wird, ist irreführend. Ein Bundesverband für elektronische Standards für Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern vergab ein „Gütesiegel“ an seine Mitglieder, wenn diese bei einer Online-Befragung mindestens 70% der gestellten Fragen positiv beantworteten. Er bewarb dieses ausdrücklich nicht als Qualitätssiegel, sondern als Werbeinstrument. Ein solches „Gütesiegel“ ist aber irreführend und somit wettbewerbswidrig.

 

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 U 151/17 –

Der Einzelhändler „Real,-“ darf europaweit keine Luxuskosmetika des Herstellers „Kanebo“ anbieten. Real,- hatte Originalwaren zum Wiederverkauf angeboten, die von Kanebo zuvor selbst auf den EU-Markt gebracht hatte. Es handelte sich um sogenannte „Graumarktware“. Das Verkaufsumfeld sowohl in den Real,-Filialen als auch im Onlineshop sei ruf- und imageschädigend, da es nicht mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar sei, in dem die Kosmetika vom Hersteller sonst angeboten würden. Besonders imageschädigend sei, dass die „Kanebo“-Produkte zwischen Waren aller Art vertrieben würden.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018, 20 U 113/17

 

Mit dieser einstweiligen Verfügung bejaht das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz auch ohne Veränderung oder Verschlechterung des physischen Zustands der Ware. Es beruft sich dabei auf die „Coty-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Luxusimage einer Ware schutzwürdig ist und auch ein Online-Vertriebsverbot verhängt werden kann.

 

EuGH, Urteil vom 06.12.2017, C-230/16 – Coty –

Die Verordnung über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung – UMV) 2017/1001 führt erstmalig eine Europäische Gewährleistungsmarke ein. Sie beruht auf der Markenrichtlinie (MRL) 2015/2436 und schafft einen Markenschutz für Gütezeichen, wie beispielsweise das bekannte „GS“-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“.

 

Individual-, Gewährleistungs- und Kollektivmarke

 

Gewährleistungsmarken stehen neben Individualmarken und Kollektivmarken. Sie sind geeignet, Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber bestimmte Eigenschaften gewährleistet, von denjenigen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Inhaber einer solchen Gewährleistungsmarke kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet.

 

Transparenz, Neutralität und Überprüfung

 

Sie unterliegt den Grundsätzen der Transparenz, Neutralität und Prüfung beziehungsweise Überwachung zur Herstellung der Transparenz. Es müssen die wichtigsten Umstände des Markenschutzes in der Anmeldung und Markensetzung festgelegt sein. Die Neutralität folgt daraus, dass der Inhaber nicht gleichzeitig selbst Anbieter der Waren und Dienstleistungen sein darf, sodass er nicht eigene Produkte begünstigen kann. Außerdem muss die Satzung noch angemessene Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen festlegen. Die Vorschriften zur Unions-Gewährleistungsmarke finden sich in Art. 83 ff. UMV. Hinzu kommen die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission betreffend Kontrollmethoden und -häufigkeit, Qualifikation der Prüfenden und Anlässe für zusätzliche, verstärkte Prüfungen.

 

Nichtigkeit und Verfall

 

Das angemeldete Zeichen ist irreführend, wenn eine Marke satzungsfremde Eigenschaften suggeriert oder als Individualmarke verstanden wird. In diesem Fall ist die Anmeldung zurückzuweisen oder die Eintragung für nichtig zu erklären.

 

Entsteht die Irreführung erst durch die spätere Benutzung oder ergreift der Inhaber keine Maßnahmen gegen eine satzungswidrige Benutzung, verfällt die Unions-Gewährleistungsmarke. Sie kostet 1.800,00 €.

 

Deutsche Gewährleistungsmarke

 

Auch in das deutsche Markengesetz soll eine Vorschrift für eine nationale Gewährleistungsmarke aufgenommen werden. Derzeit existiert aber erst ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Lebensmittel und sonstige Erzeugnisse stammen häufig aus einer bestimmten Region. Ihre geografische Herkunft, wie beispielsweise die Käsespezialitäten „Rockfort“, „Comté“ und „Gruyère“, aber auch „Appenzeller“ und „Jura“, wird von den Verbrauchern oft besonders geschätzt. Eine EU-Verordnung schützt daher geografische Herkunftsangaben gegen unbefugte Verwendung. Schinken, die nicht aus „Parma“ stammen, dürfen daher nicht als „Parmaschinken“ vermarktet werden.

 

Der Bundesgerichtshof muss über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Champagner-Sorbet“ entscheiden (BGH, I ZR 268/14).

 

„Champagner“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für ein Schaumgetränk, das ausschließlich in der Champagner und um Reims und Epinay hergestellt wird. Deutscher Sekt, sei er auch in Flaschengärung hergestellt, darf diese Bezeichnung daher nicht tragen.

 

Gilt dasselbe, wenn ein Produkt echten Champagner als Zutat enthält?

 

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ dann zulässig sei, wenn das Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-393/16). Der BGH muss nun abschließend entscheiden, ob dies tatsächlich der Fall ist. Na dann Prost und guten Appetit.

 

Die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) erfolgt aufgrund der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis. Geschützt sind nicht nur Käse und Wurst, sondern auch Fleisch und Fisch, Obst und Gemüse, Essig und Öl sowie Backwaren und Bier. Zur Registrierung muss der Schutzantrag sowohl von der zuständigen nationalen Behörde (DPMA), als auch von der Europäischen Kommission positiv beurteilt werden. Zuvor wird der Antrag veröffentlicht, damit Wettbewerber rechtzeitig Einspruch erheben können.

 

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

Aktuell sind die fast 90 Namen deutscher Produkte in Brüssel registriert, darunter auch „Schrobenhausener Spargel“, „Schwarzwälder Schinken“, „Münsterländer Schinken“ und „Allgäuer Bergkäse“.

 

Derzeit laufen Schutzanträge für die „Berliner Currywurst ohne Darm“ und den „Oberfränkischen Qualitäts-Roggen“. Der Antrag für den Schutz des „Fränkischen Hiffenmark“ wurde auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin durch gerichtliche Entscheidung weitergeleitet.

 

BPatG, 30 W (pat) 35/13 – Hiffenmark II vom 14.04.2016.

 

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

 

Drei Anträge aus Deutschland wurden im letzten Jahr veröffentlicht. Die Kommission sieht die Schutzvoraussetzungen für den „Beelitzer Spargel“ ebenso als erfüllt an wie die Änderungsanträge für das „Bayerische Rindfleisch“ und die „Nürnberger (Rost-)Bratwürste“. Die Anträge auf Änderung der Spezifikation für die bereits geschützten Herkunftsbezeichnungen „Holsteiner Katenschinken“, „Rheinisches Zuckerrübenkraut“ und „Schwäbische Spätzle“ wurden genehmigt. Hingegen wurde gegen den französischen Antrag „Thym de Provence“ (Thymian aus der Provence) Einspruch vom Fachverband der Gewürzindustrie e.V. eingelegt.

 

Ende 2017 waren insgesamt 1360 Namen geschützter Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bei der Europäischen Kommission registriert. Der Unterschied zwischen der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist folgender:

 

g.g.A.:        Erzeugung oder Verarbeitung oder Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.

 

g.U.:           Erzeugung und Verarbeitung und Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.

 

Die meisten Registrierungen entfallen auf Italien, gefolgt von Frankreich, Spanien, Portugal und Griechenland sowie an sechster Stelle Deutschland.

Auch dreidimensionale Gestaltungen können als Marke eingetragen werden. Besonders interessant sind dabei Formen, die die Ware selbst oder ihre Ver-packung betreffen. Kann man eine bekannte Nuss-Nougat-Creme ohne weiteres an der speziellen Form des Nutella-Glases wiedererkennen seine Form weicht erheblich von den sonst üblichen Formen ab, wie etwa auch beim Dimple-Whisky oder bei der Perlflasche des Verbands Deutscher Mineralbrunnen. (VDM)

 

Selbst wenn die Form nicht besonders originell ist, kann sie immer noch eingetragen werden, wenn es dem Anmelder gelingt, durch ein demoskopisches Gutachten nachzuweisen, dass mehr als die Hälfte der möglichen Kunden sie als Herkunftshinweis erkennen. In diesem Fall spricht man von einer Verkehrs­durchsetzung.

 

Allerdings sind einige dreidimensionale Formen grundsätzlich nicht markenfähig, auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung. Das ist dann der Fall, wenn die Form eine ausschließlich technische Wirkung besitzt, wie etwa im Fall der drei Scherköpfe des Philips-Elektrorasierers oder der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht oder durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

 

Hingegen wurden zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts hinsichtlich der quadratischen Schokoladentafelverpackungen von „Ritter Sport“ und der ebenso quadratischen Traubenzuckertäfelchen „Dextro Energy“ vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben und zur Klärung weiterer offener Fragen zurückverwiesen.

 

Auch die „Kelly Bag“ von Hermés wurde bereits 2004 in das deutsche Marken­register eingetragen, die „Birkin Bag“ ist seit 2007 eine dreidimensionale Unions­marke. Weitere 3D-Marken: „Die Rote Schleife“ der AIDS-Stiftung, die

„Kikaninchen“ des Mitteldeutschen-Rundfunks (MDR) und das „Michelin-Männchen“. Zurzeit gibt es über 2 300 dreidimensionale Marken allein in Deutschland.

 

Der argentinische und spanische Fußballstar kann seine kombinierte Wort-/ Bildmarke „Messi“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen. Der Widerspruch aus der älteren Unionsmarke „Massi“, eingetragen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe, wurde zurückgewiesen.

 

Das Gericht der Europäische Union (EuG) hob eine entgegenstehende Entscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, das wegen klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr angenommen hatte. Diese werde dadurch ausgeglichen, dass Messi eine bekannte Person des öffentlichen Lebens sei, die nicht nur Fußball- und Sportfans bekannt sei. Deshalb dächten die angesprochenen Verbraucher bei der Messi-Marke nur an den berühmten Fußballer und würden diese nicht mit der Massi-Marke der J.M.-E.V. ehijos gedanklich in Verbindung bringen. Die begrifflichen Unterschiede würden die bestehenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren, sodass die angesprochenen Verbraucher nicht glaubten, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

 

Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hiergegen kann noch Rechtsmittel zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) eingelegt werden.

Das Wortzeichen „HP“ und das entsprechende Bildzeichen können als Unionsmarken für Patronen und Drucker eingetragen werden. Sie sind nicht bloß beschreibend und weisen die nötige Unterscheidungskraft auf. Mit dieser Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurden zwei Löschungsanträge des polnischen Unternehmens Senetic abgewiesen, von dem geltend gemacht worden waren war, die Buchstaben „HP“ würden häufig verwendet, um Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben.

 

Das EuG war der Auffassung, eine Marke sei nicht beschreibend, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe. Es bestehe kein belegbarer Zusammenhang zwischen Waren aus dem Technikbereich und „HP“. Diese Buchstabenkombination werde auch nicht häufig benutzt und nicht als reine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen. Vielmehr verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die Namen „Hewlett“ und „Packard“, also die Familiennamen der beiden Unternehmensgründer.

 

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die umstrittene Wortmarke “ Black Friday “ eines Unternehmens aus Hongkong wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht. Mehrere Hersteller und Händler, die teilweise schon wegen angeblicher Markenverletzung abgemahnt worden waren,  waren gegen die Eintragung vorgegangen.

Die Wortmarke „Männerspielplatz“ ist rein beschreibend und nicht ein­tragungsfähig. Ihr fehlt für Waren der Klasse 25, wie Bekleidung, Kopfbe­deckungen und Schuhwaren, sowie für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41, wie Reisen und Freizeitveranstaltungen, jegliche Unterscheidungskraft.

 

Die Benutzung der Begriffe „Spielzeug“ und „Spielplatz“ für Männer ist im Deutschen üblich, es gibt viele Beispiele für Orte, an denen Männer als Erlebnisvergnügen ihrer Lust zu spielen und im Freien mit schweren Fahrzeugen Erholung, Unterhaltung und Zerstreuung zu finden, nachgehen können. Bekannt sind Bagger- und Panzerpartien.

 

Dass Männer auf einem Spielplatz ähnlich wie Kinder spielen können, erschließt sich daher aus dem Begriff „Männerspielplatz“ unmittelbar. Die Nichtigkeits­entscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde daher durch das Europäische Gericht bestätigt.

 

EuG, Urteil vom 11.05.2017, T-372/16.