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Anwaltliche Schriftsätze dürfen zur Prüfung standeswidrigen Verhaltens an die zuständige Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Dies ist, soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt, jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 e DSGVO zulässig.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Februar 2020, 6 W 19/20

Es ist eine wahrhaft unendliche Geschichte:

Seit über 20 Jahren wird über die eigenmächtige Verwendung eines 2-Sekunden-Tonschnipsels der Band „Kraftwerk“ mit dem Produzenten Moses Pelham und der Sängerin Sabrina Setlur prozessiert. In der Sache „Metall auf Metall III“ legte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 01. Juni 2017, I ZR 115/16 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur angeblichen Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vor. Mit Urteil vom 29. Juli 2019, C-476/17 gab der EuGH eine differenzierte Antwort zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht und der verwandten Schutzrechte sowie der Richtlinie 2006/115/EG bzgl. des Vermiet- und Verleihrechts und bejahte die Frage, ob durch Sampling im Wege der Kopie eines Tonschnipsels überhaupt ein Eingriff in das Recht eines Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegen kann. Das gilt allerdings nicht, wenn der Zuhörer das fremde Werk überhaupt nicht mehr erkennen kann. Andernfalls kann evtl. das Zitatrecht greifen. Umgekehrt bezeichnete der EuGH das deutsche Recht der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG als unionsrechtswidrig. Nach dieser Vorschrift dürfen selbstständige Werke in freier Benutzung ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers verwertet werden. Diese Schrankenregelung wurde verworfen. Die danach vorgesehene, zulässige, Anlehnung an bestehende Werke, die weiter geht als das Zitatrecht, besteht also nicht mehr.

Im konkreten Fall wird der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 eine vierte Entscheidung verkünden, nachdem darüber am 09. Januar 2020 mündlich verhandelt wurde.

BGH, I ZR 115/16

Führt ein erheblich zu geringer Kilometerstand in einer Anzeige auf einer Gebrauchtwagen-Plattform zu einer blickfangartig hervorgehobenen Bewertung als „Top-Angebot“, so handelt es sich um eine irreführende und damit unzulässige Werbung.

Ein VW-Golf wurde mit einem Kilometerstand von angeblich nur 2.040 km für lediglich € 1.100,- beworben, obwohl der tatsächliche Kilometerstand 204.000 km betrug. Das war auch auf einem beigefügten Foto zu erkennen. Im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landgericht Köln, entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht. Die falsche Angabe führt zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen unwahren Bewertung als „Top-Angebot“, das in Wahrheit nicht existiert.

OLG Köln, Urteil vom 09. März 2020, 6 W 25/20

Ein Kieferorthopäde darf nicht für „perfekte Zähne“ werben. Dies stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen entgegen § 3 Satz 2, Nr. 2a HWG (Heilmittelwerbegesetz) dar. Danach darf durch Werbeaussagen nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Der Verbraucher nehme eine solche Werbeaussage auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung wahr, sondern nehme das Erfolgsversprechen ernst. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020, 6 U 219/19

Eine Marke darf nur eingetragen werden, wenn ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der angemeldeten Bezeichnung besteht. Bei der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft sind sämtliche praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen des Zeichens mit einzubeziehen.

Der Bundesgerichtshof hat daher eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, das nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abgestellt hatte. Es hatte im Wesentlichen berücksichtigt, dass die Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder Rückseite von T-Shirts oder Sweatshirts bzw. auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren angebracht würde.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch eine Anbringung auf „Etiketten“ oder „Hangtags“ denkbar sei. Dann stelle das Zeichen nicht nur eine bloße Dekoration, sondern einen Herkunftshinweis dar. Es sei stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, ähnlich wie bei „Bildern“, „Motiven“, „Symbolen“ oder „Wörtern“.

BGH Beschluss vom 30.01.2020, I ZB 61/17

Vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18 #darferdas?

Vorlagebeschluss BGH 21.06.2018, I ZB 61/17 – #darferdas?Artikel 3 Abs. 1b, Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie 1)

Im Frühjahr 2020 bieten Westfalenpatent und ESB Rechtsanwälte erstmals eine neue Seminarreihe im IT-Recht an. Los geht es am 29.04.2020 mit dem Workshop „Startups und neue Geschäftsmodelle“. Es geht um Datenschutzrecht, IT-Recht, E-Commerce, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzen, Marken- und Vertragsrecht ebenso wie um AGB-Recht, Verbraucherrecht und Fernabsatzrecht.

Die nächste Veranstaltung findet am Dienstag, den 05.05.2020 statt. Themen sind unter anderem AGB und Musterverträge, Haftungsbeschränkungen, Recht der Produktsicherheit und Produkthaftung.

Ein weiteres Seminar widmet sich dem Thema „Datenschutz und Compliance“. Inhalte sind unter anderem die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner neuen Fassung, die aktuelle Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden und das Allgemeine Datenschutzrecht.

Schließlich gibt es auch noch einen Workshop zum Thema „Know-How und Rechte“. Gegenstand sind neben dem Patent- und Markenrecht auch das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Fragen des Urheberrechts und von Lizenzen sowie Open Source.

Für Fragen und Anmeldungen wenden Sie sich bitte an Westfalenpatent.

Auf eine lange Tradition kann das Grund- und Aufbauseminar „Patente, Marken, Design“ von Herrn Rechtsanwalt Thomas Meinke an der Rechtsanwaltskammer Hamm zurückblicken. Seit Jahren schon versammeln sich dort regelmäßig zahlreiche Fachanwälte, um das Neueste aus dem Bereich des Patent-, Marken- und Designrechts zu erfahren. Auch Einsteiger in das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes sind stets willkommen. Vor allem aber dient das Seminar zur Pflichtfortbildung von Fachanwälten auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, die stets die aktuellsten Entwicklungen in einer multimedial aufbereiteten, anschaulichen Form vermittelt bekommen.

Bereits zum wiederholten Male referierte Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke zu den Themen „Arbeitnehmererfinderrecht und angestellte Urheber“ bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Vor über 40 Fachanwälten aus dem Arbeits- und Urheberrecht stellte er die neuesten Rechtsentwicklungen sowohl im Arbeitnehmererfinderrecht, wie auch im Recht der angestellten Urheber dar. Eine rege Diskussion begleitete die insgesamt 5-stündige Fortbildungsveranstaltung.

Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nahm auch zu Ostern 2019 wieder an dem erfolgreichen Praktiker-Seminar zum IT-Recht in Karlsruhe teil. In angenehmer Umgebung am Waldrand referierte unter anderem Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff vom Bundesgerichtshof zur aktuellen BGH-Rechtsprechung im IT-, Internet-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Weitere Experten gaben wertvolle Praxistipps zum richtigen Umgang mit Datenschutzbehörden und bei Datenpannen sowie zur aktuellen Entwicklung im Softwarehandel. Behandelt wurde auch der Fremdpersonaleinsatz in der IT sowohl aus arbeitsrechtlicher, als auch aus vertragsgestalterischer Sicht. Eine rege Diskussion bot anschließend noch Raum für vertiefende Fachgespräche.

Neues im Markenverfahren bot eine Roadshow des Deutschen Patent- und Markenamts, die am 28.03.2019 in Dortmund Station machte. Zur Umsetzung der 2. europäischen Markenrechtslinie, zu Klassifikationen und zu aktuellen Updates, insbesondere zur Gewährleistungsmarke, neuen Markenformen, neuen absoluten Schutzhindernissen, Änderungen im Widerspruchsverfahren sowie bei Schutzdauer und Verlängerungen referierten zahlreiche Fachjuristen des DMPA. Auch Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nahm diese gute Gelegenheit wahr, sich auf den aktuellen Stand des deutschen Markenrechts zu bringen.