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Am 30.01.2019 nahm Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke an den Osnabrücker Gesprächen zum Unternehmensrecht teil. Gegenstand der dreistündigen Veranstaltung waren insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B).

Wird einem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten gerichtlich verboten, muss es nicht nur auf seine Mitarbeiter, sondern auch auf Vertriebspartner einwirken und die Befolgung des gerichtlichen Verbots streng überwachen.

Zwar hat der Unterlassungsschuldner für das selbständige Handeln Dritter grund­sätzlich nicht einzustehen. Er muss jedoch auf Dritte, deren Handeln ihm wirt­schaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er ernstlich mit weiteren Verstößen rechnen muss.

Dazu reicht es nicht aus, ein beauftragtes Vertriebsunternehmen schlicht über die Unterlassungs-/Verpflichtung zu informieren. Vielmehr muss auf die handelnden Personen auch durch Belehrungen und Anordnungen eingewirkt werden. Die Nachteile aus einem Verstoß müssen deutlich gemacht werden. Gleichzeitig sind Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung anzudrohen, bis hin zu Kündigungen. Es ist eine ständige strenge Überwachung notwendig, um die gerichtliche Untersagungsanordnung durchzusetzen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.07.2019, 5 W 122/19,
WRP 2019, 1483 – 1485

 

Werbeangaben zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln, insbesondere aber auch von Nahrungsergänzungsmitteln oder (rezeptfreien) Arzneimitteln sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei spielt häufig in erster Linie die Frage eine Rolle, wie der angesprochene Verbraucher die jeweilige Aussage versteht. Ebenso ist umstritten, wie ein unspezifischer Health-Claim einem zugelassenen, spezifischen Health-Claim im Sinne von Artikel 10 (3) VO (EG) Nr. 1924/2006 beizufügen ist. In der aktuellen Rechtssache „B-Vitamine“ (Queisser) hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (BGH, GRUR 2018, 959). Dabei wird auch die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den Angaben „Gehirn“ und „Gedächtnis“, die angeblich durch das beworbene Ginko-Präparat positiv beeinflusst werden, tatsächlich um unspezifische

oder doch eher um spezifische und damit zulassungspflichtige Health-Claims handelt.

 

Dieses Verfahren sowie die vorangegangenen BGH-Entscheidungen „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und „Tiegelgröße“ (GRUR 2018, 431) sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2019, 6 U 141/18, zu „Plüsch-Teddybären“ war ebenfalls Gegenstand eines engagierten Vortrags und einer ausführlichen Diskussion bei der Bezirksgruppe West der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht am 11.11.2019 (!) in Köln von Herrn Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, wie die noch beim EuGH anhängige Rechtssache „Kulturchampignons“ (GRUR 2018, 104) in der es darum ging, ob sogar die legale Kennzeichnung eines Lebensmittels dennoch irreführend sein kann, was inzwischen durch Urteil vom 04.09.2019 verneint wurde (EuGH, C-686/17).

Die Lockerungen zur Videoüberwachung gem. § 4 Abs. 1 BDSG aus dem Jahr 2017 verstoßen gegen das EU-Recht und gegen die DSGVO. Die Regelung zur Privilegierung privater Videoüberwachung ist somit nicht anwendbar.

 

Ein Zahnarzt darf daher den Empfangsbereich seiner Praxis nicht per Video überwachen lassen.

 

BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18

„Cookies“dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Internetbenutzers gesetzt werden. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen ist nicht erlaubt. Die

Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Webseite gespeichert sind, darf nicht erfolgen, wenn der Nutzer zur Verweigerung seine voreingestellte Einwilligung abwählen muss. Das ist unabhängig davon, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt. Der „Cookie-Setzer“ muss Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, geben.

 

EuGH, Urteil vom 01.10.2019, C-673/17

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ./. Planet49 GmbH

Die deutsche Marke „Black Friday“ ist  voraussichtlich (nur) teilweise nichtig.

Wie der zuständige Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 erläuterte, hat sie für den Handel mit Elektronik und ähnlichem keinen Bestand. Dagegen bleibt sie für andere Warengruppen, zum Beispiel den Handel mit Bekleidung, eingetragen.

Das 2013 in Deutschland eingeführte Leistungsschutzrecht für Zeitungsverlage ist nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat es wegen eines Formfehlers gekippt. Die Vorschrift hätte vor ihrer Einführung der EU-Kommission übermittelt werden müssen. Obwohl namhafte Urheberrechtler hierauf rechtzeitig hingewiesen hatten, hat sich die Bundesregierung hierüber hinweggesetzt. Nachdem die Verwertungsgesellschaft VG-Media als Vertreterin deutscher Presseverlage die Internetsuchmaschine „Google“ vor dem Landgericht Berlin verklagt hatte, damit diese für Sätze aus Presseartikeln zahlte, wurde der Rechtsstreit bereits im Mai 2017 an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat nun die Unwirksamkeit des deutschen Leistungsschutzrechts festgestellt.

 

Inzwischen hat die EU eine neue Urheberrechtsrichtlinie mit einem europäischen Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschiedet. Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Lokalzeitungen und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, hoffen nun auf eine baldige Umsetzung dieser neuen EU-Regelung.

 

EuGH, Urteil vom 12.07.2019, C-299/17

Wer in sozialen Netzwerken einen Unternehmensauftritt betreibt, kann gezwungen werden, seine Fanpage abzuschalten, da die Facebook-Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

 

Facebook greift bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zu, ohne dass diese nach dem Telemediengesetz über „Art“, „Umfang“ und „Zweck“ der Erhebung sowie ihr Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet werden.

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.06.2018 in der Rechtssache C-210/16 entschieden hatte, dass der Betreiber einer Fanpage für die Facebook-Datenverarbeitung mitverantwortlich ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.09.2019, 6 C 15.18 ein Urteil des Oberwaltungsgerichts Schleswig vom 04.09.2014, 4 LB 20/13 aufgehoben. Dieses muss nun die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge noch näher aufklären und die tatsächlichen Umstände in Erfahrung bringen.

 

Laut einer aktuellen Allenbach-Studie sind weder die von der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geforderte Freiwilligkeit noch die Informiertheit der User bei der Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) großer TechPlatformen, wie „WhatsApp“, Google“, „Facebook“ usw. gegeben. Vielmehr handelt es sich in der Rechtswirklichkeit weitestgehend um eine Fiktion. Fast jeder Nutzer gibt seine Zustimmung, da er anders die angebotenen Dienste überhaupt nicht nutzen kann. Zurecht wird daher bezweifelt, dass die Einwilligung der Nutzer in die Verwendung ihrer Daten überhaupt wirksam ist.

 

BVerwG, Urteil vom 11.09.2019, 6 C 15.18

Die erste deutsche Gewährleistungsmarke ist der „Grüne Knopf“.

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) hat dieses neue Siegel für „Textilien“ kreiert. Durch dieses sollen Textilien aus fairer Fertigung bald durch ein einheitliches Signet gekennzeichnet werden. Das staatliche Siegel soll anzeigen, dass Textilien nach sozialen und ökologischen Standards hergestellt wurden. Allerdings werden bisher nur die Arbeitsbedingungen beim „Nähen“, „Färben“ und „Bleichen“ einbezogen. Nicht berücksichtigt ist bisher das „Weben“, „Spinnen“ und die „Rohstoffproduktion“. Kritiker meinen zudem, die Überwachung sei deutlich zu schwach und unzureichend, es gebe zu viele Ausnahmen. Die Kriterien seien kaum kontrollierbar, und der gesetzliche Mindestlohn sei in der Regel so niedrig, dass davon niemand leben könne.

 

 

Meldet der Markeninhaber dieselbe Marke in (fast) identischer Form für dieselben Waren-/Dienstleistungen noch einmal an, liegt darin häufig eine künstliche Verlängerung der Benutzungsschonfrist. Ob eine solche Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen ist, ist weiterhin umstritten. Jedenfalls obliegt es dem Markenanmelder, ein modernisiertes Logo neu anzumelden.

 

EuG T-136/11, GRUR-Int. 2013, 144 – Pelikan –

 

Vergleiche auch Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken vom 01.08.2016

Teil D Löschung Abschnitt 2

 

Bösgläubigkeit kann jedoch nicht im Widerspruchs-, sondern nur im Nichtig­keitsverfahren nach Artikel 59 Abs. 1b UMV geltend gemacht werden. Wurde die erste Marke noch in der Benutzungsschonfrist in Benutzung genommen, stellt eine Wiederholungsanmeldung keine bösgläubige Markenanmeldung dar.

 

EUIPO Nichtigkeitsabteilung, Entscheidung vom 21.03.2007,

1344 C-AX 26-SARL/RED BULL

 

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist widersprüchlich, teilweise wurde der Widersprechende zum Nachweis der Benutzung aufgefordert, obwohl sich die zweite Marke noch in der Benutzungsschonfrist befand.

 

EUIPO 4. BK-R 1785/2008-4 – Pathfinder –

EUIPO 2. BK-R 1260/2013-2 – Rn. 12 – 28 – CANEL + CANEL

a.A. EUIPO 2. BK-R 2181/2010-2 Rn. 18 – NAVIGO –

EuG T-736/15, BeckRS, GRUR 2015, 469588 Rn. 22 –SKYLIGHT –

 

Beide Entscheidungen ergehen im Widerspruchsverfahren mit Verweis darauf, dass Bösgläubigkeit nicht zu prüfen ist.

 

Praxishinweis:

Geht es um die Bösgläubigkeit einer Wiederholungsanmeldung, muss daher ein separates Nichtigkeitsverfahren angestrengt werden.

 

Ort der Benutzung

 

Die Unionsmarke muss gemäß Artikel 18 UMV „in der Union“ benutzt werden.

 

Dabei sind die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten außer Betracht zu lassen.

 

EuGH, C-149/11 EUZW 2013, 228 Rn. 44 – Leno Merken –

 

Danach reicht die Benutzung ausschließlich in einem Land der EU grundsätzlich aus, eine grenzüberschreitende Benutzung ist nicht erforderlich.

 

EuG T-278/13 BeckRS 2016, 80100 – NOW –

EuG T-398/13 BeckRS 2015, 80858 Rn. 57 –TVR –

 

Selbst eine Benutzung fast nur in Luxemburg wurde als ausreichend angesehen.

 

EuG T-2413/ BeckRs 2015, 81576 –CACTUS –

 

Auch eine Benutzung der Unionsmarke ausschließlich in Deutschland ist ausreichend.

 

BGH, GRUR 2013, 925 – VOODOO –

BpatG, BeckRS 2017, 132751 Konrad/Conrad

a.A. EuG T-386/16, BeckRs 2017, 142993 Rn. 50

– silente PORTE & PORTE –

 

Allerdings ist eine reine örtlich beschränkte Benutzung ggfls. durch eine höhere Intensität der Benutzung auszugleichen.

 

EUIPO 5. BK-Entscheidung vom 29.03.2015, R 2825/2014-5 Rn. 17 – 24 –Pret a porter –

 

Eine Benutzung nur in der Schweiz reicht trotz des Deutsch-Schweizer-Aner­kennungsübereinkommens vom 13.04.1892 nicht aus.

 

EuGH, C-445/12 P, BeckRS 2013, 82331 Rn. 48 – BASKAYA“–

 

Hinweis: Nach Artikel 18 Abs. 1b UMV reicht auch das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export als ernsthafte Benutzung aus.

 

Brexit: Artikel 50 Abs. 5 des Ausscheidensabkommens sah vor, dass die Nichtbenutzung im Vereinigten Königreich bis 31.12.2020 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der britischen Konversionsmarke haben soll, soweit die Unionsmarke anderweitig in der Union ernsthaft benutzt wurde und wie sich eine nur im Vereinigten Königreich erfolgte Benutzung auf die Unionsmarke auswirkt, blieb ungeregelt.

 

Abweichende Benutzungsform

 

Gemäß Artikel 18 Abs. 1a UMV gilt auch die Benutzung in abweichender Form als ausreichend, wenn hierdurch die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Unschädlich ist, wenn die abweichende Form ebenfalls als Marke eingetragen ist.

 

EuGH, C-553/11, GRUR 2012, 1257 Rn. 30 – Proti –

EuGH, C-12/12, GRUR-Int. 2013, 566 – Colloseum –

EuGH, C-234/06 P Bainbridge –

 

Ob ein Zusatzelement die Unterscheidungskraft verändert, ist im Einzelfall zu prüfen; dies hängt sowohl von der Unterscheidungskraft der Marke, wie auch von der Art und der Unterscheidungskraft der Zusatzelemente ab. Die Benutzung einer reiner Wortmarke in stilisierter Form oder als kombinierte Wort-/Bildmarke verändert die Unterscheidungskraft nicht, wenn die zusätzlichen Bildelemente rein dekorativer Natur oder zu vernachlässigen sind.

 

EuG T-551/12 BeckRS 2014, 240 Rn. 43 – SEMBELLA –

EuG T-105/13 BeckRS 2014, 82651 Rn. 49 DRINKFIT –

 

Die Unterscheidungskraft wird auch nicht durch hinzugefügte schwache oder nicht unterscheidungskräftige Elemente beeinflusst.

 

EuG T-353/08, GRUR-Int. 2010, 318 Rn. 29 – 33 – KOLORES –

 

Auch die Weglassung eines untergeordneten Elementes, das keine eigene Kennzeichnungskraft besitzt, schadet nicht.

 

EuG T-135/04, GRUR-Int. 2006, 232 Rn. 37 –Online Bus –

 

Der Umstand, dass die Unionmarke einmal mit und einmal ohne Zusatzelemente benutzt wird, kann darauf schließen lassen, dass die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird.

 

EuG T-482/08, GRUR-Int. 2011, Rn. 36 – Atlas Transport –

 

Erkennt der Verbraucher die benutzte Marke aber nicht mehr als die einge­tragene Marke, dann wird die Unterscheidungskraft unzulässig beeinflusst.

 

Die Benutzung von „Fruit of the Loom“ stellt keine rechtserhaltende Benutzung der reinen Wortmarke „Fruit“ dar.

 

EuG T-514/10 BeckRS 2012, 82072 Rn. 40 – Fruit of the Loom –

 

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wortfolge eine originelle kreative Be­deutung hat, die sich von dem reinen Wort „Fruit“ unterscheidet. Außerdem sei „Fruit“ nicht das dominante Element in der gesamten Wortfolge, sondern mit „Loom“ gleichrangig. Auch die Benutzung des zusammengesetzten Zeichens

„DorzoCOMP“-Vision und“ Dorzo“-Vision stellt keine rechtserhaltende Benutzung der reinen Wortmarke „Dorzo“ dar.

 

BGH, GRUR 2017, 1043 – Dorzo –

 

Die Benutzung von Emidio Tucci ist lediglich eine Benutzung dieser Marke, jedoch nicht der ebenfalls eingetragenen Marke „E.Tucci“.

 

EuG, T-39/10, BeckRS 2012, 82134 Rn. 37 – TUZZI – .