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Blogger und Influencer müssen ihre Beiträge in den sozialen Medien
als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen
gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer
Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von diesen Unternehmern
angebotenen Waren zu fördern, und wenn die Beiträge nicht allein oder
vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen. Es
ist allerdings nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die
Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als
kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen; zu prüfen sind vielmehr
stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles.

Kammergericht, Urteil vom 9. Januar 2019 – 5 U 83/18

 

Ein Amazon-Händler, der für sogenannte „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und darunter Produkte als „von…“ anbietet, hat keinen Unterlassunganspruch gegen einen Konkurrenten, der sich an dieses Angebot „anhängt“,  wenn er selbst irreführend handelt. Im konkreten Fall war der Abmahner selbst auch nicht Hersteller der Ware, sondern lediglich Händler, so dass sowohl Kläger als auch Beklagter über die betriebliche Herkunft täuschten. In diesem Fall steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, da dieses Verhalten über den Einwand der „unclean hands“ hinausgeht. Der Kläger beging exakt denselben Verstoß, den er abgemahnt hatte.

 

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 – 4 U 73/18

 

Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis, darüber zu

entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu

seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren

gewerbliche Verwertung.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2019 – 16 U 205/17

 

Seit Einführung der sog. “Button-Lösung” im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestell-Button mit “kaufen” o.ä. zu beschriften, sondern es sind auch noch einmal bestimmte Informationen auf der Checkout-Seite zu wiederholen, u.a. der Preis und die Produktmerkmale. Ein Link auf die Produktdetailseite, wie er bei Amazon vorhanden ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18

Mitarbeiter haben mit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 das Recht, mit formlosem Antrag und ohne Begründung vom Arbeitgeber Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Geht ein Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber ein, hat dieser innerhalb von 30 Tagen die angeforderten Daten auszuhändigen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Monatsfrist überschritten werden, worüber der Mitarbeiter zu informieren ist.

Wer einer Unterlassungspflicht unterliegt, hat alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wieder vorkommt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen. Rdnr. 14: „Der Gläubiger hat durch Vorlage entsprechender Internetausdrucke nachgewiesen, dass die inkriminierten Werbeaussagen nach Zustellung des Anerkenntnisurteils weiterhin im Internet aufgerufen werden konnten (Anlagen K 1, OA 2 und 3 zur Antragsschrift vom 12.03.2018). Der Schuldner ist damit dem Unterlassungsgebot nicht ausreichend nachgekommen, auch wenn er behauptet, die Inhalte sowie die dazugehörigen Domains und Domainpfade von seiner Website und aus dem Internet entfernt zu haben. Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen. Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich.“

OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2018, 6 W 45/18

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung ist gegeben, wenn es sich um eine „de“-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis kann nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.

Die für Gepäckstücke verwendete Angabe „World’s Lightest“ ist irreführend (§ 5 UWG), wenn die Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind.

 

OLG Frankfurt am Main, 14.02.2019 – 6 U 3/18

Für Geschäftsräumlichkeiten, die „unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind“ kann die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers eine geschäftliche Behinderung des Mitbewerbers. Etwas anders gilt nur dann, wenn hierfür maßgebliche Interessen sprechen.

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019 – 6 U 214

 

Die Fernabsatzrichtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift.

 

EuGH, Urteil vom 27.3.2019 – C-681/17

Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein.

Der Anspruch auf Wiederveröffentlichung  setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen.

Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen.

LG München I, Endurteil v. 16.04.2019 – 33 O 6880/18