Das „Gesetz zum Schutz vom Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 25.04.2019 in Kraft. Die Neuregelung soll dabei insbesondere die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Unbefugte verhindern und die Position der Geheimnisinhaber durch weitreichende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stärken. Gleichzeitig schafft das Gesetz jedoch auch eine wichtige Ausnahme für Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“), die ein Geschäftsgeheimnis zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung offenlegen.
Das GeschGehG wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019, S. 466-472.
Die von dem ehemaligen AfD Vorstandsmitglied Frauke Petry angemeldete Marke „Die blaue Partei“ wurde vom Landgericht München I für nichtig erklärt
LG München I, Urteil vom 29.01.2019, 33 O 42/18.
Grund war eine zwei Wochen früher von der AfD selbst angemeldete Wortmarke „Die Blauen“, mit der Verwechselungsgefahr gegenüber der kombinierten
Wort-/Bildmarke bestand, die Petry als Logo angemeldet hatte. Nach Auffassung des Gerichts können beide Marken nicht sicher auseinandergehalten werden.
Umgekehrt gab das Landgericht Köln Petry in einem anderen Fall Recht. Die AfD hatte dort gegen die Verwendung der Farbe „Blau“ geklagt. Die blaue Farbe sei fester Bestandteil ihrer Corporate Identity und dürfe daher nicht von anderen Parteien verwendet werden. Das LG Köln meinte hingegen, die Farbe Blau sei nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der AfD zur Identifizierung (anders als etwa bei Bündnis 90/Die Grünen). Vielmehr werde die Partei in der Öffentlichkeit üblicherweise nur als „Alternative für Deutschland“ bzw. mit der Abkürzung „AfD“ bezeichnet und in Verbindung gebracht.
Unionsmarkeninhaber aufgepasst!
Kommt es am 29.03.2019 zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Gemeinschaft, dann droht der Verlust von Markenrechten im Vereinigten Königreich. Sie verlieren auf der Insel ihre Wirkung. Ab dem Brexit können britische Gerichte keinerlei Entscheidungen auf der Basis von Unionsmarken oder zu deren Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit mehr treffen. Auch bisher mögliche gemeinschaftsweite Gerichtsentscheidungen, z.B. in Deutschland, sind nach dem Brexit in England, Wales, Schottland und Nordirland nicht mehr durchsetzbar.
Was also ist zu tun? Zunächst wurde aufgrund einer Debatte am 19.07.2018 im britischen Unterhaus davon ausgegangen, Unionsmarken (und auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster) würden automatisch und kostenfrei in britische Marken und Designs umgewandelt. Das wäre aber nur für den Fall eines erfolgreichen Abkommens („weicher Brexit“) der Fall gewesen. Eine solche Umwandlung müsste gemäß Artikel 139 Abs. 1 UMV auch bereits vor dem Brexit erfolgen. Beides ist mittlerweile unwahrscheinlich geworden.
Es empfiehlt sich daher zur Sicherheit eine eigene britische Marke anzumelden. Besitzt man bereits eine international registrierte Marke, so kann für diese auch eine Schutzerstreckung auf Großbritannien beantragt werden.
Wir beraten Sie gern über den besten Weg und die entstehenden Kosten.
Kurz vor Schließung der letzten Zeche im Ruhrgebiet konnten wir noch einmal an einer Besucher-Gruppenfahrt auf dem Bergwerk „Prosper-Haniel“ in Bottrop teilnehmen.
Auf Schacht 10 ging es mit rasender Geschwindigkeit in 1300 m Tiefe. Dort erwarteten unsere Gruppe ungewohnte Geräusche, ohrenbetäubender Lärm, kilometerlange Dunkelheit und spärliches Kunstlicht. Eingeklemmt in einer Ein-Schienenhängebahn ging es unter Tage viele Kilometer bis zur letzten, im Ruhrgebiet noch abgebauten Steinkohle. Bei schwülwarmen Temperaturen, die mit jedem Meter heißer wurden, und vermehrter Staubentwicklung konnten wir letztmalig den modernsten Untertageabbau mit automatischem, hydraulischem Schildausbau und vollautomatischem Kohlehobel erleben. Einen fetten Brocken hat Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke über Tage gebracht. Passend dazu zeigte der WDR vor kurzem noch einmal „Jede Menge Kohle“ auch die „Fliegenden Bilder“ am Dortmunder U geschaffen hat.
Eine deutsche Top-Level-Domain „.de“ kann gepfändet werden. Es handelt sich um die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen.
Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domain-Inhaber. Die DENIC eG gilt bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Registrierungsvertrag als Drittschuldnerin.
BGH, Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17
BFHE 258, 223
BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05, NJW, 2005, 3353
Die Erbin des Automobil-Designers Franz Erwin Komenda, Grit Steineck, verlangt eine nachträgliche Vergütung von 5 Millionen Euro von dem Sportwagenhersteller Porsche für die Gestaltung des legendären „911er“, sowie von dem Automobilhersteller Volkswagen für das Design des „VW-Käfer“ und des Nachfolgemodells „VW-Beetle“.
Gestützt ist die Klage auf den sog. „Bestsellerparagraphen“ § 32a UrhG, wonach der Urheber eines künstlerisch-gestalteten Produktes, das ein Bestseller geworden ist, noch nachträglich eine angemessene, erhöhte Vergütung verlangen kann.
In I. Instanz hat das Landgericht Stuttgart die Klage gegen Porsche abgewiesen, das Berufungsverfahren ist mittlerweile beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig.
Über die Klage gegen Volkswagen muss noch das Landgericht Braunschweig in I. Instanz verhandeln.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018, 17 O 1324/17
Der Unterlassungsschuldner muss zur Einhaltung seiner Unterlassungspflicht auch auf Dritte nachhaltig einwirken, damit diese die ihm verbotene wettbewerbswidrige Handlung nicht weiter verbreiten oder bewerben.
Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung „4-Sterne-Hotel“. Zwar hatte der Hotelbetreiber die verbotene Bezeichnung von der eigenen Hotelhomepage entfernt, aber keinerlei Recherchen durchgeführt, wo sich diese Falschangabe sonst noch fand.
Tatsächlich war die falsche Angabe immer noch als „Google My Business Anzeige“ zu finden und im Internet abrufbar.
Damit hatte das Hotel nach Auffassung des Gerichts nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner müsse auch auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, soweit wie möglich einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten besitze.
Es stelle ein Organisationsverschulden dar, wenn derartige nachhaltige Anstrengungen unterblieben seien, den Hinweis auf die 4-Sterne-Klassifizierung der DEHOGA zu entfernen. Zumindest müssten die gängigsten Internetsuchmaschinen, wie beispielsweise „Google“, überprüft werden. Dort müsse auch ein Antrag auf Löschung im „Google Cache“ bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden. Hierzu steht in der Praxis das sogenannte „Webmaster-Tool“ zur Verfügung.
Wenn Dritte die falsche „4-Sterne-Kennzeichnung“ weiter verbreiteten, beispielsweise Hotelbewertungsportale, wie „TripAdvisor“ oder Hotelvermittlungsportale wie „HRS“, „hotel.de“, „hotel.com“ oder andere, genüge es auch nicht, dort einfach nur anzurufen oder eine E-Mail zu schreiben. Vielmehr muss damit mit dem erforderlichen Nachdruck nachgefasst werden, notfalls seien auch rechtliche Schritte anzudrohen und ggfls. zu ergreifen.
In der Praxis sind daher nicht nur bestehende Verknüpfungen zu entfernen, sondern sämtliche rechtsverletzende Inhalte auch vom Server zu löschen, da sonst immer die Gefahr besteht, dass diese eventuell über einen Direktlink doch noch aufgerufen werden können. Der Google Cache ist zuverlässig und dauerhaft zu löschen.
Eigene und fremde Mitarbeiter müssen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angehalten werden, die Unterlassungspflicht umzusetzen und einzuhalten. Zudem müssen eigene Recherchen durchgeführt und die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung durch Mitarbeiter und Dritte proaktiv kontrolliert und notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018, 14 U 50/18
Sind mehrere natürliche oder juristische Personen Mitinhaber eines Gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke) findet hierauf grundsätzlich das Recht der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB Anwendung. Es ist daher stets empfehlenswert, eigene Vereinbarungen über die gemeinsame Verwaltung zu treffen. Sonst steht nach § 743 Abs. 2 BGB jedem Mitinhaber ein Nutzungsrecht an dem gemeinsamen Schutzrecht zu, soweit dadurch der Mitgebrauch der übrigen Mitinhaber nicht beeinträchtigt wird. Haben die Mitinhaber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen und auch einen nach
- 745 Abs. 2 BGB bestehenden Anspruch nicht geltend gemacht, kann von dem nutzenden Mitinhaber kein Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile verlangt werden.
BGH, GRUR 2005, 663 f. – Gummielastische Masse II –
Ob der nicht nutzende Teil im Einzelfall eine Entschädigung verlangen kann, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei spielt eine Rolle, aus welchen Gründen der möglicherweise Ausgleichsberechtigte von einer eigenen Nutzung abgesehen hat.
BGH, Urteil vom 16.05.2017, X ZR 85/14 – Sektionaltor II –
Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf vor Längerem bereits das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach festgestellt hatte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2014, I-2 U 91/13 – Sektionaltor –
Hat es nunmehr die Klage nach Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass unter anderem der Umfang der beiderseitigen Nutzung und die Größe der jeweiligen Erfindungsanteile zu berücksichtigen seien. Wenn die eine Seite trotz grundsätzlich bestehender struktureller Möglichkeit von einer eigenen Nutzung Abstand genommen habe, stehe ihm nicht automatisch eine Billigkeitsentschädigung zu. Vielmehr sei es seine eigene Sache, die wirtschaftlichen Früchte aus seinen Beitrag zu der Erfindung zu ziehen. Ein Ausgleichsanspruch bestehe nur, wenn er durch stichhaltige Gründe an einer Verwertung gehindert sei. Das sei besonders dann der Fall, wenn sich betragsmäßig nicht annähernd gleiche oder ähnliche Erfindungsanteile gegenüberstünden, sondern der potentielle Ausgleichsberechtigte nur Unwesentliches beigetragen habe.
Da das Oberlandesgericht keine stichhaltigen Gründe für die Nichtnutzung fand, hat es die Klage abgewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-2 U 91/13 – Sektionaltor III –
Gebrauchtware muss deutlich gekennzeichnet sein. Dafür reicht die von dem Online-Händler „Amazon“ verwendete Bezeichnung „REFURBISHED-Certificate“ nicht aus. Zwar bezeichnen Elektrohändler so häufig generalüberholte, gebrauchte Elektroartikel. Der Begriff ist aber weder eindeutig noch für jedermann verständlich. § 5a UWG regelt aber, dass das Verschweigen wesentlicher Tatsachen irreführend ist, wenn diese für die Kaufentscheidung maßgeblich sind und den Verbraucher dazu veranlassen können, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ob eine Ware neu oder gebraucht ist, ist eine wesentliche Produkteigenschaft, die auch für die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses maßgebend ist.
LG München, Urteil vom 30.07.2018, 33 O 12885/17 (nicht rechtskräftig)
Wann sind rechte Hetzreden strafbar? Der Grat zwischen erlaubter Provokation und strafbarer Volksverhetzung ist schmal. Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenze zwischen Gesinnung und Gefahr.
Wer den Genozid leugnet, begeht Volksverhetzung, denn das Bestreiten der historisch belegten millionenfachen Ermordung von Juden in Auschwitz und anderen Konzentrationslagern weist nach Ansicht des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hetzerische Elemente auf. Diese könnten bei Rechtsradikalen Aggressionen gegen Andersdenkende auslösen. Deshalb trägt diese Hetze die unmittelbare Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen.
Fabuliert jemand hingegen von der „Lügenpropaganda“ der alliierten Siegermächte, wie 2012 im „Netzradio Germania“, und realivitiert damit den Massenmord der Nazis, so ist hiermit zwar eine Verharmlosung des Nationalsozialismus
verbunden. Eine derart abstoßende Beschönigung soll aber noch zulässig sein, solange damit nicht der „öffentliche Frieden“ gestört wird. Die bloße „Vergiftung des geistigen Klimas“ soll ebenso wenig ein Verbot rechtfertigen, wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Wird hingegen zum Rechtsbruch aufgefordert oder eine aggressive Emotionalisierung geschürt, dann verlässt die Meinungsäußerung die „rein geistigen Sphäre“ und schlägt erkennbar in eine Gefährdungslage um. Spätestens dann greift das Strafrecht ein.