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Die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ kann irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sein.

 

Ein niedergelassener Zahnarzt warb für seine Praxis mit dem Begriff „Praxis­klinik“, obwohl die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen stationären Aufenthalt aufzunehmen.

 

Der Begriff erweckt den Eindruck einer echten Klinik, d.h. als „Krankenhaus“. Der angesprochene Verkehr erwartet nicht nur operative Eingriffe, sondern auch und vor allem eine stationäre Behandlung. Zwar weder durch die Voranstellung des Teilbegriffs „Praxis“ möglicherweise nicht die Vorstellung genährt, es handele sich um eine mehrtägige Unterbringung. Der Begriff „Klinik“ erwecke aber zumindest den Eindruck, es könne zumindest im Ausnahmefall eine vorüber­gehende stationäre Versorgung auch über Nacht erfolgen. Darin liege eine mögliche vorzugswürdige Alternative zu einer rein ambulanten Zahnarztpraxis auf der einen Seite und zu einer echten Zahnklinik auf der anderen Seite.

 

OLG-Hamm, Urteil vom 27.02.2018, 4 U 161/17

vgl. BGH, GRUR 1996, 802 – Klinik –

OLG-München, WRP 2015, 642

Die Scotch Whisky Association hat eine schwäbische Whiskybrennerei, die ihren Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ in den Verkehr bringt, wegen Verletzung ihrer eingetragenen und nach Art. 16 der Europäischen Verordnung 110/2008 geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ für das Ursprungsland United Kingdom verklagt. Die Bezeichnung „Glen“ stelle eine Assoziation zu Schottland und schottischem Whisky dar, auch wenn auf dem Etikett klargestellt ist, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handelt.

 

Das angerufene Landgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung gestellt, und der EUGH hat mit Urteil vom 07.06.2018 die Vorschrift des Art. 16 der VO 110/2018 näher erläutert.

 

Danach erfordert der Begriff der „Verwendung“ in Art. 16 VO 110/2018, dass von der geschützten geografischen Angabe in der eingetragenen Form selbst Gebrauch gemacht wird. Das streitige Zeichen muss daher die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwenden. Das kann sowohl unmittelbar auf der betroffenen Ware bzw. Verpackung als auch in Werbe- oder Informationsmaterialien geschehen.

 

Hingegen genügt es nicht, dass die angegriffene Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen Angabe erweckt. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 16b VO 110/2018, da alles andere zu einer unangemessenen Ausweitung des Schutzbereichs führen würde. Es kommt darauf an, ob die Bezeichnung einen normal informierten aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittverbraucher veranlasst, einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ herzustellen.

 

Schließlich liegt auch eine falsche oder irreführende Angabe auch i. S. v. Art. 16c der VO 110/2018 vor, wenn sie von richtigen Angaben begleitet wird. Das Umfeld der Bezeichnung ist also nicht mit zu berücksichtigen.

 

Der EuGH betont den strengen Schutz für geografische Angaben bei Spirituosen und einen hohen Grad an Verbraucherschutz, da mit allen geografischen Angaben im Spirituosensektor besondere Qualitätsvorstellungen verbunden seien. Gleichzeitig sollen auch die Erzeuger vor einer unzulässigen Ausbeutung ihrer Produkte und Investitionen geschützt werden.

 

Die endgültige Beurteilung, ob Verbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung „Glen“ für Whisky automatisch an einen schottischen Whisky denken und dadurch die geografische Herkunftsangabe verletzt ist, muss das Landgericht Hamburg treffen.

 

EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C-44/17 – Glen Buchenbach

 

 

Darf man sein Essen im Restaurant fotografieren und die Bilder anschließend posten?

 

Manche Sterneköche verbieten inzwischen das unerlaubte Fotografieren ihrer kunstvoll gestalteten Teller und wollen nicht, dass Bilder hiervon im Internet oder in sozialen Medien verbreitet werden.

 

Ob dem Restaurantbesitzer hierbei das Urheberrecht zu Gute kommt, ist allerdings fraglich. Es müsste sich schon um ein besonders einzigartig und kunstvoll bzw. kreativ designtes Gericht handeln, um an ein urheberrechtlich geschütztes Werk denken zu können. Selbst wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, können die Urheberrechte hieran auch bereits „erschöpft“ sein, da das Essen dem Gast ja bereits vorgesetzt wurde. Auch darf eine Privatperson grundsätzlich ein Foto von ihrem Essen aufnehmen, solange alles im privaten Umfeld bleibt. Ein Post über Instagram oder Facebook geht aber zu weit.

 

Allerdings kann sich der Sternekoch möglicherweise auf sein Hausrecht berufen und grundsätzlich das Fotografieren in seinem Restaurant verbieten. Wenn der Wirt also nicht will, dass seine Kreationen fotografiert und veröffentlicht werden, muss z. B. ein Schild aufhängen, das dies untersagt. Im Falle eines Verstoßes kann dies sogar bis zu einem Hausverbot oder einem Rauswurf aus dem Restaurant führen. Der Gast sollte vorher also um Erlaubnis fragen, bevor er auf den Auslöser drückt.

Der Schuldner einer Unterlassungsverfügung ist nach der neueren Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes (Hot Sox, Luftentfeuchter, Rescue-Tropfen) verpflichtet, seine Abnehmer aufzufordern, bereits ausgelieferte Produkte vorläufig nicht mehr weiter zu vertreiben.

 

Tut er dies nicht, sondern weist nur darauf hin, das Produkt sei derzeit nicht lieferbar oder werde nicht vertrieben, liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor. Das erforderliche Verschulden ist ebenfalls gegeben, selbst wenn die erforderlichen Maßnahmen bereits vor der verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu treffen gewesen wären. Allerdings ist der Grad des Verschuldens gering.

 

OLG-Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.07.2018, 6 W 74/16

 

 

 

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nur einem beschränkten Per­sonenkreis bekannt und wirtschaftlich wertvoll sind. Sie dürfen insbesondere Mitbewerbern nicht zur Kenntnis gelangen. Dabei kann es sich um geschäfts­bezogene Informationen, wie Kundendaten, Geschäftsmodelle oder Marktstudien, aber auch um technisches Know-how – wie Baupläne, Herstellungsverfahren, oder Komponenten – handeln. Technische oder gestalterische Innovationen müssen solange geheim bleiben, bis sie zum Patent, Gebrauchsmuster oder Designschutz angemeldet sind. Geschäftsmethoden oder Studien müssen dauerhaft geheim gehalten werden, da hierfür keine gewerblichen Schutzrechte zur Verfügung stehen.

 

Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) mündet zukünftig in dem neuen deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, das die bisherigen unzureichenden Regelungen in §§ 17 – 19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ablöst. Wenn bisher auch nur wenige Fälle der Industriespionage vor Gericht kamen (Lopez ./. General Motors), beklagen sich deutsche Unternehmen doch seit Jahren über erhebliche wirtschaftliche Schäden durch den Abfluss relevanten Wissens.

 

Gerne können wir Ihnen bei Bedarf hierzu umfangreiche Informationen zugänglich machen.

 

Um in den Genuss der Vorteile des neuen Know-how-Schutzes zu gelangen, be­darf es allerdings einiger Vorarbeit. Der Schutz nach § 1 GeschGehG setzt voraus, dass das Geheimnis auch wirklich durch angemessene Maßnahmen ge­schützt wird. Das Geheimnis muss zunächst identifiziert und durch physische und rechtliche Schutzmaßnahmen geschützt werden. Beides muss für den Ernstfall dokumentiert werden. So sind organisatorische, technische und rechtliche Maß­nahmen zu treffen. Dazu gehört eine genaue Festlegung des zugangsberechtig­ten Personenkreises, eine strikte Einhaltung der IT-Sicherheit und ein zuver­lässiger Ausschluss des Reverse-Engineerings. Mitarbeiter und Führungskräfte sind gründlich zu schulen. Beim Arbeitsplatzwechsel ist besondere Aufmerksamkeit auf eine geordnete Übergabe zu legen, um den Abfluss eigener Geheimnisse zu verhindern. Sind diese Voraussetzungen geschaffen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz durchzusetzen.

 

Im Gegensatz zu früher haftet nicht nur der ehemalige Arbeitnehmer, sondern vor allem dessen neuer Arbeitgeber als Nutznießer der unrechtmäßig mitgeteilten Geheimnisse (Kundenlisten, Marktstudien, Geschäftsmodelle, Baupläne, Herstellungsanweisungen).

 

Das Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte ist eben­so verboten, wie deren Ein- oder Ausfuhr oder Lagerung. Der Vertrieb eines Produktes kann sogar untersagt werden, wenn Marketing-Maßnahmen rechts­widrig kopiert wurden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2013 (4 U 200/12) auch ein Besichtigungsanspruch zur Beweisermittlung gem. § 809 BGB. Zudem sieht § 15 ff. GeschGehG gewisse Geheimhaltungsmaßnahmen im Ver­letzungsverfahren vor. Es bleibt daher zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Know-how-Richtlinie zügig umsetzt.

Zeigt eine Verkaufsplattform im Internet bei der Produktsuche nach „Birken­stock“ auch „Birki“-Sandalen des Originalherstellers an, liegt keine Marken­verletzung vor. Die Herkunfts-, Werbe- und Garantiefunktion der Marke wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Ob die Investitionsfunktion der Marke beein­trächtigt wird, weil damit der Aufbau eines bestimmten Markenimages gestört wird, hängt von den Gesamtumständen an. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber in seinem eigenen Werbeauftritt keine deutliche Trennung zwischen den Waren mit der Original-Marke und den Waren mit der Bezeichnung „Birki“ vornimmt. Die Beeinflussung der Suchfunktion führt dann auch nicht zu einer relevanten Irreführung i.S. von § 5 UWG.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2018, 6 W 11/18

Wer Fachanwalt werden will, muss strenge Zulassungskriterien erfüllen: Ver­pflichtend ist die Teilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang mit mindestens 120 Zeitstunden. Zur Abschlussprüfung gehören drei Klausuren. Der angehende Fachanwalt muss zudem nachweisen, dass er bereits umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt hat. Dazu gehören gerichtliche Verfahren, wie auch außergerichtliche Tätigkeiten etwa bei Abmahnungen oder Schutzrechtsan­meldungen. Rechtsanwalt Thomas Meinke überprüft regelmäßig als Mitglied des Fachausschusses „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammer Hamm, ob neue Bewerber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

 

Fachanwälte gibt es für viele Gebiete, nicht nur im Gewerblichen Rechtsschutz, sondern z.B. auch für das Urheber- und Medienrecht, sowie das Informations­technologierecht (IT-Recht) einschließlich des Internetrechts.

 

Die meisten Fachanwälte gibt es für das Arbeits- und Familienrecht. Es folgen das Steuer-, das Straf- und das Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Am Ende der Spezialistenskala stehen das Agrarrecht und das Migrationsrecht sowie das internationale Wirtschaftsrecht und das Vergaberecht. Daneben gibt es auch noch Fachleute für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht, Bank- und Kapital­marktrecht, Bau- und Architektenrecht. Insgesamt hat sich etwa ein Drittel der insgesamt knapp 165.000 bundesdeutschen Rechtsanwälte auf wenigstens ein Fachgebiet spezialisiert.

 

Fachanwälte unterliegen einer stetigen Fortbildungspflicht. Rechtsanwalt Thomas Meinke doziert regelmäßig bei der Rechtsanwaltskammer Hamm vor Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht. Seine aktuellen Dauerthemen sind: Patente, Marken, Design sowie Arbeitnehmer­erfinderrecht und Urheber­recht für Angestellte.

 

Seine Vortragstätigkeit kommt ihm auch in der täglichen Mandatsbe­arbeitung zugute. Er ist stets als Erster über aktuelle Entscheidungen bei Gesetzes­vorhaben informiert. Das kommt seinen Mandanten aus Industrie, kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), Start-ups und öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen ebenso zugute, wie Einzel- oder Arbeitnehmererfindern.

 

Auch selbst bildet er sich regelmäßig fort: So ist er als Fachanwalt etwa Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV-IT) und des Arbeitskreises Marken- und Wettbewerbsrecht Westfalen-Lippe (AKMW). Für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) und die Deutsche Anwalts­akademie (DAA) hat er ebenfalls bereits Kurse angeboten; im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs Gewerblicher Rechtsschutz im Designrecht und beim IT-Rechtstag NRW im Marken- und Domainrecht – insbesondere zur Zulässigkeit von AdWords-Werbung bei Google unter dem Titel „Segeln unter falscher Flagge“. Daneben unterrichtet Fachanwalt Thomas Meinke seit 15 Jahren als Lehrbeauf­tragter an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) im Patent­recht.

Wurde ein Arbeitnehmer durch einen Mitbewerber unlauter abgeworben, kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein befristetes Beschäftigungsverbot verhängt werden. Dieses muss aber auch tatsächlich geeignet sein, den durch die Ab­werbung entstandenen Schaden auszugleichen. Außerdem muss es hinsichtlich der berechtigten Interessen des abgeworbenen Arbeitnehmers verhältnismäßig sein. Das ist nur der Fall, wenn ihn selbst ein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2018, 6 U 165/17

Die Nachahmung einer bekannten Produktausstattung kann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 b UWG darstellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Wortmarke auf dem nachgeahmten Produkt von der Originalmarke (z.B. UHU) unterscheidet.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2018, 6 W 14/18.

Wird eine zunächst eingetragene Wortmarke mangels jeglicher Unterscheidungskraft nachträglich rechtskräftig wieder gelöscht, stellt die Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG dar, wenn sich das Zeichen in Folge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber schon als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, 6 U 180/17.