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Betreiber von sozialen Netzwerken aus anderen EU-Staaten können nicht unbedingt verpflichtet werden, die Sperrung oder Löschung zu überprüfen.

Instagram und Facebook, die von der in Irland ansässigen Metagruppe betrieben werden, klagten gegen entsprechende neue Vorschriften aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Nach § 3b NetzDG muss eigentlich ein Gegenvorstellungsverfahren beginnen, wenn Nutzer und Facebook bzw. Instagram unterschiedliche Meinungen über eine Löschung vertreten. Dann muss die Plattform ihre Entscheidung überprüfen und das Ergebnis schriftlich begründen.

Nach Ansicht des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts ist Meta hierzu vorläufig nicht verpflichtet. Die Vorschrift verstoße nämlich gegen das alte Herkunftslandprinzip aus der E-Commerce-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2000. Diese Vorschrift wurde aber inzwischen von der neuen Gesetzgebung überholt.

 

OVG NRW, 13 B 381/22.

Die Erschöpfung der Marke hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft, beispielsweise durch den Nachweis eines Alleinvertriebssystems. Dessen bloße Existenz reicht aber allein noch nicht aus. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat hierzu festgestellt:

„Es geht darum, dass der Dritte nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn er die Erschöpfung selbst beweisen muss. Eine solche Gefahr ist besonders wahrscheinlich, wenn der Markeninhaber seiner Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein Alleinvertriebssystem vertreibt. Die Verwendung eines Alleinvertriebssystems bringt jedoch nicht notwendigerweise eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung mit sich, wenn der Dritte selbst die Erschöpfung nachweisen muss.“

 

Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 23.12.2022, 20/03965 – Van Doren / Lifestyle -.

§ 140 Abs. 4 MarkenG ist unter Berücksichtigung von Artikel 3 und Artikel 14 der Richtlinie 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Die Mitwirkung von Patentanwälten neben einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist daher stets im Einzelfall auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.

 

BGH, Beschluss vom 13.10.2022, I ZB 59/19.

Damit wird die langjährige, zuletzt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 fortgeführte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten patentanwaltlicher Mitwirkung in Markenverletzungsprozessen aufgegeben

 

vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2019, I ZB 83/18, GRUR 2019, 983

EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-531/20, GRUR 2022, 851 – NovaText -.

Bei einer Markenrechtsverletzung, die ausschließlich darin besteht, dass die fremde Marke in der Werbung eingesetzt wurde, kann der Schadensersatz anhand der Umsätze des Werbenden berechnet werden.

So ist diese Tatsache eventuell lizenzmindernd zu berücksichtigen, wenn nicht auch noch tatsächlich mit der Marke gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht wurden.

Wenn die Bewertung der Werbung auf dem Markt für Gerüstbauteile gegen eine geringere Intensität der Verletzungshandlung spricht, gilt die allerdings nicht.

Somit können als fiktive Lizenzgebühr 5% des Verletzer-Umsatzes verlangt werden.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023, 2 U 34/20.

Der US-Konsumgüterkonzern Mars hat den Vertrieb des Streifen- und Ministreifen-Kaugummisortiments „Spearmint“ zum 31.12.2022 eingestellt.

In Deutschland gibt es seit dem 01.01.2023 keine Wrigley´s-Spearmint-Streifen, Extra-Ministreifen in den Geschmacksrichtungen „White“, „For Kids“, „Peppermint“ und „Citrus“ sowie Extra-from-Orbit-Streifen „Peppermint“, „Spearmint“, „Tropical“ und „Erdbeere“. Sie wurden zu wenig verkauft.

Zwischen der Klagemarke „Berliner Luft“ und der Bezeichnung „BLN Bio Luftkuss“ besteht keine Verwechselungsgefahr.

Geklagt hatte der Berliner Spirituosen-Hersteller Schilkin gegen die ebenfalls in Berlin ansässige Brennerei Gourmetspirits.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 28.02.2023 in einem Eilverfahren fest, dass keine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Produktkennzeichen bestehe.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2023, I 20 W 9/23.

 

Mehr als die Hälfte aller Konsumenten greift vermehrt auf Handelsmarken zurück. Diese haben ihre Marktanteile in Deutschland im Jahr 2022 um 2,6 Prozentpunkte gesteigert.

Das Keyword Advertising führt nicht zu einer Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens.

Damit kann der Inhaber eines Zeichenrechts der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann entgegentreten, wenn damit eine der Markenfunktionen beeinträchtigt wird.

Die Hauptfunktion einer Marke ist es, die Verbraucher auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Dies soll es ihnen ermöglichen, Produkte verschiedener Unternehmen voneinander sicher zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung erfolgt beim Keyword Advertising nicht. Vielmehr kann der verständige Internetnutzer anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von dem Werbenden angebotene Dienstleistung nicht von dem Markeninhaber stammt. Das ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text. Auch wurde in der Anzeige weder die Klagemarke „smava“ genannt, noch gab es hierauf irgendeinen Hinweis im Text. Auch der Domain-Name des Werbenden wies auf eine andere betriebliche Herkunft seiner Dienstleistungen hin. Da schließlich auch keine Verunglimpfung oder Nachahmung der Markeninhaberin vorlag, schied insgesamt eine unzulässige Markennutzung ebenso aus, wie ein unlauterer Wettbewerb, etwa in der Weise, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt würde.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, 2 U 1/22 – smava -.

Bestimmt haben Sie sich auf der Autobahn schon einmal gefragt, was es mit den merkwürdigen Transportfahrzeugen auf sich hat, die gar nicht ins konventionelle Schema passen. Es handelt sich dabei um sogenannte Glas-Innenlader. Dabei handelt es sich um Anhänger mit einem in Aufsicht im Wesentlichen U-förmigen, nach hinten offenen Rahmen und daran angeordneten Achshaltebacken mit luftgefederten Einzelradschwingen zur Aufnahme von Rädern.

 

Diese Fahrzeuge haben hinten ein Tor, das über Drehgelenke schwenkförmig geöffnet werden kann, zur Aufnahme von Glasgestellen, also Gestellen mit großformatigen Glastafeln aus Glasfabriken, wird das Fahrzeug rückwärts in abgesenktem Zustand unter die Gestelle gefahren, die seitlich auf Längsschienen des Glasinnenladers aufliegen. Um diese transportieren zu können, wird das Fahrzeug anschließend hydraulisch in die Fahrtposition angehoben und das rückseitige Tor geschlossen.

 

Zum Entladen geschieht der ganze Vorgang in umgekehrter Reihenfolge. Das Fahrzeug wird geöffnet, abgesenkt und nach vorne unter den Gestellen herausgezogen.

 

Wir haben für mehrere europaweit führende Hersteller bereits zahlreiche Schutzrechtsanmeldungen im In- und Ausland ausgearbeitet und bei den zuständigen Patentämtern eingereicht.

Glas-Innenlader werden auch als rollendes „U“ bezeichnet. Ihre Vorteile liegen auf der Hand: Der Fahrer kann sie im Einmannbetrieb schnell be- und entladen, ohne mitgeführte oder externe Ladehilfen, wie etwa „Gabelstapler“ oder „Kräne“ zu benötigen. Dies ist nicht nur auf Baustellen vorteilhaft, sondern auch bei kleineren Betrieben oder gar Privatpersonen, die weder über Ladehilfen noch über Laderampen verfügen.

Auch die Ladungssicherung ist viel einfacher. Die Ladung befindet sich im „Bauch“ des Innenladers und nicht oben auf einer Ladefläche. Damit kann sie nicht herabfallen. Auch ist der gesamte Schwerpunkt der Ladung sehr niedrig, die Ladehöhe entspricht fast der gesamten Fahrzeughöhe.

Die Glas-Innenlader haben daher seit dem Ende der 1950-er /Anfang der

1960-er Jahre immer größere Bedeutung erlangt. Die Haupthersteller durften wir bereits lange Zeit patentrechtlich begleiten: Zunächst die Firma Langendorf, anschließend die Firma Faymonville. Weitere Anbieter sind zum Beispiel auch die Firmen Orthaus und Nicolas u.v.a., die aber im Wesentlichen das Geschäft aufgegeben haben. Stattdessen gibt es inzwischen auch Glas-Innenlader für Betonfertigteile, auch hiermit beschäftigen sich die bereits genannten Firmen und zum Beispiel die Firma Kögel/KAMAG oder auch die Firma Burg.

 

Anstelle einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung, die vom Europäischen Gerichtshof mehrfach als rechtswidrig verboten wurde, wird neuerdings ein sogenanntes “Quick-Freeze“ vorgeschlagen, um Verkehrsdaten von Rechtsverletzern, insbesondere in Fällen von Kinderpornografie, festzuhalten und die Täter aufspüren zu können. Allerdings kann auch dieses Verfahren Grundrechte beeinträchtigen. Darauf weist jetzt die Bundesrechtsanwaltskammer hin. Es seien Sicherungsmaßnahmen erforderlich, damit keine Mandantenkontakte in die Hände von Strafverfolgern gelangten.

 

Bei „Quick-Freeze“ werden Daten auf behördliche Anordnung „eingefroren“. Dabei könnte es sein, dass auch Kontakte zwischen Anwälten und ihren Mandanten dokumentiert wurden. Eine derartige Überwachung des Mandatsverhältnisses sei unzulässig. Neben Anwälten betrifft dies beispielsweise auch Ärzt:innen oder Priester. Dem könnte beispielsweise dadurch entgegengewirkt werden, dass ein automatisierter Abgleich mit dem „Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis“ stattfindet, und derartige Kontakte eben nicht eingefroren werden. In der Ampelkoalition herrscht indes weiterhin Uneinigkeit über das gesamte „Quick-Freeze“-Verfahren. Während FDP-Justizminister Buschmann einen entsprechenden Entwurf vorgelegt hat, setzt das SPD-Innenministerium unter Nancy Faeser auf eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung bei IP-Adressen. Sie will bis an das Äußerste gehen, das das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt.