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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Zwischen der älteren Marke „Massi“ und dem als Marke angemeldeten Namen „Messi“ des bekannten argentinischen Fußballers Lionel Messi besteht trotz bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit und teilweiser Warenidentität keine Verwechslungsgefahr. Es bestehen deutliche konzeptionelle Unterschiede.

 

EuG, Urteil vom 26.04.2018, T-554/14 – Messi

Auch wenn man sich gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses wehren kann, schließt dies den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht aus.

 

Die Geldentschädigung beträgt in der Regel nicht weniger als EUR 2.500,00.

 

OLG-Dresden, Urteil vom 30.01.2018, 4 U 1110/17

Wir erstellen alle erforderlichen Verträge für Softwareanbieter, insbesondere Anbieter von Individual- und Standard- sowie Apps-Software. Dazu gehören Lizenzverträge, Pflegeverträge, Serviceverträge, Vertriebsverträge. Ebenso erhalten Sie von uns Projektverträge, Service-Level-Agreements (SLA), Verträge für das Outsourcing von IT-Dienst­leistungen und die rechtliche Steuerung von IT-Projekten. Erfolgt die Beschaffung für öffentliche Auftraggeber, legen wir die EVB-IT zugrunde.

 

Für die Erstellung und Pflege von Webseiten, Webshops, Webportalen und Online-Communitys, Blogs und dergleichen erstellen wir Verträge zwischen Webdesignern und Anwendern.

 

Wir beraten und vertreten sowohl die Industrie, wie auch den Mittelstand (KMU) und öffentliche Auftraggeber (Länder, Kommunen, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Stadtwerke, Versorgungsunternehmen.

 

Ebenso unterstützen wir Sie auch beim Einsatz von Open-Source-Software und in allen Urheberrechtsfragen, auch hinsichtlich des Erwerbs und der Vergabe von Nutzungsrechten und Lizenzen.

Die roten Schuhsohlen seiner hochhackigen und hochpreisigen Luxusdamenschuhe bleiben als Marke geschützt: der französische Stardesigner Loubourtin hat soeben einen wichtigen Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof gewonnen.

Seine „Positionsmarke“ wurde bestätigt. Nun muss ein niederländisches Gericht noch entscheiden, ob sie durch einen Konkurrenten verletzt wurde, der ebenfalls rote Sohlen verwendet – allerdings in einem leicht abweichenden Farbton.

Die roten Schuhsohlen seiner hochhackigen und hochpreisigen Luxusdamenschuhe bleiben als Marke geschützt: der französische Stardesigner Louboutin hat soeben einen wichtigen Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof gewonnen.
Seine „Positionsmarke“ wurde bestätigt. Nun muss ein niederländisches Gericht noch entscheiden, ob sie durch einen Konkurrenten verletzt wurde, der ebenfalls rote Sohlen verwendet – allerdings in einem leicht abweichenden Farbton.

Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei: EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern
Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Juni 2018, das ihre langjährige Rechtsauffassung bestätigt.

Das Urteil des EuGH zur gemeinsamen Verantwortung von Facebook und den Betreibern einer Fanpage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Seitenbetreiber. Diese können nicht mehr allein auf die datenschutzrechtliche Verantwortung von Facebook verweisen, sondern sind selbst mitverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber den Nutzenden ihrer Fanpage.

Dabei müssen sie die Verpflichtungen aus den aktuell geltenden Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beachten. Zwar nimmt das Urteil Bezug auf die frühere Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr, doch die vom EuGH festgestellte Mitverantwortung der Seitenbetreiber erstreckt sich auf das jeweils geltende Recht, insbesondere auf die in der DS-GVO festgeschriebenen Rechte der Betroffenen und Pflichten der Verarbeiter.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.

Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.

Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.

Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Für die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben bei einer Fanpage ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die für das jeweilige Unternehmen oder die Behörde zuständig ist, die die
Fanpage betreibt. Die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben im Verantwortungsbereich von Facebook selbst obliegt primär der irischen Datenschutzaufsicht im Rahmen der
europäischen Zusammenarbeit.
Die deutschen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH dringender Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages besteht. Dabei ist nicht zu
verkennen, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht.

Pleiten, Pech und Pannen – derartige Ausschnitte werden gerne kopiert und zur allgemeinen Belustigung ausgestrahlt. Auch der NDR (Norddeutscher Rundfunk) hatte in seiner Sendereihe „Top Flopps“ derartige Pannenausschnitte gezeigt, die teilweise von anderen TV-Sendern stammten, etwa aus Sendungen der Kölner RTL-Gruppe. Diese klagte auf Schadensersatz und verlangte eine Lizenzgebühr. Der NDR verteidigte sich damit, es handele sich um eine zulässige Parodie und um ein kostenfreies Zitat gemäß § 51 UrhG. Dem sind sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az.: 14 O 411/14), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.04.2018, Az.: 6 O 116/17) nicht gefolgt. In der Sendung „Top Flopps“ seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen einer Parodie und dem zu parodierenden Werk zu erkennen gewesen. Es handele sich nicht um ein Ausdruck von Humor oder Verspottung. Vielmehr seien die Pannen-Videos nur kurz anmoderiert und danach unverändert ausgestrahlt worden. Auch fehle es an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung zwischen dem Pannenwerk und den eigenen Gedanken. Die Sequenzen würden vielmehr nur um ihrer selbst Willen dargestellt.

 

 

Wie gewonnen– so zerronnen: Die vom Landgericht Köln in I. Instanz zuge­sprochene Millionenentschädigung für die unzulässige Veröffentlichung von Zitaten aus Gespräche mit dem ehemaligen Memoiren-Schreiber von Altkanzler Helmut Kohl, Heribert Schwan, wird wohl nicht mehr fällig: Nach dem Tod von Helmut Kohl hat dessen Witwe Maike Kohl-Richter keinen Anspruch mehr auf eine Zahlung, weil die Geldentschädigung nicht vererbbar war. Damit bleiben die unzulässigen Veröffentlichungen in dem Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ finanziell ohne Folge für den Autor und seinen Verlag. Allerdings hat die Witwe bereits angekündigt, noch in Revision gehen zu wollen. Da diese vom zweit­instanzlich zuständigen Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen wurde, muss sie zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Erst wenn diese positiv entschieden wird, besteht noch Aussicht auf eine Zahlung.

 

OLG-Köln, Urteil vom 29.05.2018, 15 U 66/17

Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden.

 

Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist.

 

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

 

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so  verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

 

Vorinstanzen:

 

LG Ravensburg – Urteil vom 16. Februar 2016 – 8 O 51/15

 

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. November 2016 – 2 U 37/16

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

 

Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

 

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

 

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2018.

Wesentliche Teile des Schmähgedichts des Fernsehsatirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan bleiben verboten. Sie beinhalten nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg unzulässige und schwere Herabsetzungen mit Bezug zum Intimen und Sexuellen, für die es keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe. Von den ursprünglich 24 Zeilen dürfen nur noch 6 wiederholt werden: „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdoğan, der Präsident……..Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt…..und Minderheiten unterdrücken …..Kurden treten, Christen hauen“.

 

Das Gedicht wurde in der ZDF Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31.03.2016 verlesen, Erdoğan wurde der Pädophilie und Sodomie bezichtigt. Nach Auf­fassung des Gerichts fehlt es an der für die Einschätzung als Kunstwerk erforderlichen Schöpfungshöhe. Der Vorsitzende Richter sagte in seiner Urteilsbegründung: „Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht“. Auch die Einbettung in eine Moderation, wonach es um den Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung ging, mache die verbotenen 18 Zeilen nicht zulässig.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 15.05.2018, 7 U 34/17