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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat Facebook verschiedene Voreinstellungen zu Ortungsdiensten und zur Übermittlung eines Links zur eigenen Chronik an Chatpartner untersagt. Nutzer könnten die Voreinstellungen möglicherweise gar nicht zur Kenntnis nehmen. Dies gilt auch die Berechtigung, das Profilbild und Daten des Nutzers auch für kommerzielle Zwecke zu verwenden und in die USA weiter zu leiten.

 

Auch die Klarnamenpflicht wurde untersagt. Nach dem Telemediengesetz müssen Anbieter von Onlinediensten stets auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen. Erlaubt bleibt die Werbeaussage, Facebook sei kostenlos. Die Tatsache, dass der Nutzer tatsächlich mit Daten zahlt, sah das Gericht nicht als Entgelt an.

 

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 16 O 342/15 n.rk.

Steht bei parallelen Klagen aus einer nationalen Marke und einer Unionsmarke deren Rechtshängigkeit entgegen?

 

Die deutsche Firma Merck KGaA erhob gegen den US-Konzern Merck & Co. (MSD) [beide Parteien wurden infolge des ersten Weltkrieges vollständig voneinander getrennt] Klage wegen Verletzung einer nationalen britischen Marke „Merck“ und einer parallelen Unionswortmarke „Merck“. Die erste Klage wurde in England, die zweite vor dem Landgericht Hamburg erhoben, und später insoweit zurückgenommen, als die Ansprüche das Gebiet des Vereinigten Königreichs betrafen. Das Landgericht Hamburg legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es sich gemäß Artikel 136 Abs. 1a UMVO 2017/1001 für unzu­ständig erklären müsse.

 

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, eine auf eine nationale Marke gestützte frühere Klage führe nicht zur Unzulässigkeit einer späteren, auf eine parallele Unionsmarke gestützten zweiten Klage insgesamt. Vielmehr sei die Klage nur insoweit unzulässig, als die betroffenen Territorien und die bean­spruchten Waren und Dienstleistungen übereinstimmten. Eine solche Über­lappung könne durch eine Teilrücknahme beseitigt werden.

 

Wenn die Marken oder die Waren nicht identisch, sondern nur ähnlich sind, gilt allein Artikel 136 Abs. 1b UMVO 2017/1001. Danach ist das Gericht nicht verpflichtet, aber berechtigt, das Verfahren bis zur Entscheidung im Parallelverfahren auszusetzen.

 

EuGH, Urteil vom 19.10.2017, C-231/16 – Merck –

LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016, 327 O 140/13

Ein Gütesiegel, das aufgrund bloßer Selbstauskünfte erteilt wird, ist irreführend. Ein Bundesverband für elektronische Standards für Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern vergab ein „Gütesiegel“ an seine Mitglieder, wenn diese bei einer Online-Befragung mindestens 70% der gestellten Fragen positiv beantworteten. Er bewarb dieses ausdrücklich nicht als Qualitätssiegel, sondern als Werbeinstrument. Ein solches „Gütesiegel“ ist aber irreführend und somit wettbewerbswidrig.

 

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 U 151/17 –

Der Einzelhändler „Real,-“ darf europaweit keine Luxuskosmetika des Herstellers „Kanebo“ anbieten. Real,- hatte Originalwaren zum Wiederverkauf angeboten, die von Kanebo zuvor selbst auf den EU-Markt gebracht hatte. Es handelte sich um sogenannte „Graumarktware“. Das Verkaufsumfeld sowohl in den Real,-Filialen als auch im Onlineshop sei ruf- und imageschädigend, da es nicht mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar sei, in dem die Kosmetika vom Hersteller sonst angeboten würden. Besonders imageschädigend sei, dass die „Kanebo“-Produkte zwischen Waren aller Art vertrieben würden.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018, 20 U 113/17

 

Mit dieser einstweiligen Verfügung bejaht das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz auch ohne Veränderung oder Verschlechterung des physischen Zustands der Ware. Es beruft sich dabei auf die „Coty-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Luxusimage einer Ware schutzwürdig ist und auch ein Online-Vertriebsverbot verhängt werden kann.

 

EuGH, Urteil vom 06.12.2017, C-230/16 – Coty –

Für die Deutsche Anwaltsakademie (DAA) hat Rechtsanwalt Thomas Meinke 2018 beim Fachanwaltslehrgang „Gewerblicher Rechtsschutz“ in Düsseldorf referiert. Thema seines dreistündigen Vortrags war eine ausführliche Einführung in das deutsche und internationale Designrecht und das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Daran nahmen 40 Rechtsanwälte aus ganz Deutschland, mit Schwerpunkt aus Nordrhein-Westfalen, teil. Insbesondere wurden die unterschiedlichen Anmeldeformalitäten und –voraussetzungen, die Kosten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie verschiedene Anmeldestrategien dargestellt.

Die Überprüfung der vereinbarten Download-Raten im Festnetz ist jetzt einfacher:

 

Die Bundesnetzagentur hat eine installierbare Version unter https://breitbandmessung.de veröffentlicht. Wird bei Festnetzbreitbandanschlüssen im Download nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht, liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor. Dies gilt auch, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht 90 % der Messungen erreicht oder die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Auf dem IT-Rechtstag NRW im Herbst 2017 hat Rechtsanwalt Thomas Meinke vor über 100 Juristen aus ganz Nordrhein-Westfalen referiert. Thema des knapp einstündigen Vortrages war die Adwords-Werbung bei Google und die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Sachwort oder weitgehend passende Keywords. Auch die Frage, ob Suchergebnisse auf Amazon oder ebay eine Markenverletzung sind, wurde ausführlich erörtert. Darum geht es etwa auch in den aktuellen BGH-Entscheidungen „Ortlieb“ und „go Fit“.

Auch im Wintersemester 2018/2019 hat Rechtsanwalt Thomas Meinke wieder einen Lehrauftrag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erhalten. Das Direktorat der WWU-Münster beauftragte ihn erneut, für Naturwissenschaftler die Ausbildung im Gewerblichen Rechtsschutz zu übernehmen. Neben Vorlesungen zu Patenten, Marken und Designs werden auch zahlreiche Exkursionen zu interessanten Forschungseinrichtungen, Ausstellungen und Veranstaltungen unternommen. Abgeschlossen wird die Vorlesungsreihe durch ein dreitägiges Intensiv-Seminar mit Abschlussprüfung.

 

Wie schon in den Vorjahren übernahm Rechtsanwalt Thomas Meinke auch im Jahr 2017 wieder die Fortbildung der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beim Anwaltverein Oldenburg. Neben dem Patent-, Marken- und Designrecht stand diesmal der wettbewerbliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Vordergrund. Westfalenpatent Meinke, Dabringhaus und Partner war in letzter Zeit an mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel, zur wettbewerblichen Eigenart eines zuvor patentgeschützten Erzeugnisses).

Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

 

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Die Entscheidung des Senats:

 

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

 

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

 

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

 

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

 

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

 

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

 

 

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

 

  1. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

 

 

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

 

 

  1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

 

Vorinstanzen:

 

AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15

 

LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018.