Eine Patentverletzung kann nicht nur vorliegen, wenn die Patentansprüche wortlautgemäß oder wortsinngemäß verwirklicht sind. Vielmehr kann auch eine äquivalente Patentverletzung vorliegen, wenn gleichwirkende Mittel eingesetzt werden, die für den Fachmann nahelagen und gleichwertig sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den Entscheidungen „Okklusionsvorrichtung“ und
„Diglycidverbindung“ wichtige Grundzüge erarbeitet.
Allerdings scheinen sich die Kriterien in den neueren Entscheidungen „V-förmige Führungsanordnung“, „Pemetrexed“ und „Wärmetauscher“ wieder verschoben zu haben. So ist bereits zweifelhaft, ob bereits im Anmeldetext angesprochene Austauschmittel, die keinen Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden haben, eine äquivalente Patentverletzung ausschließen, oder nur konkret genannte Alternativen.
Ein weiteres Problem besteht darin, ob es nur auf die aktuelle Patentschrift, beispielsweise auch auf Streichungen nach einem Einspruchsverfahren, oder auf die zunächst erteilte Fassung des Patentes oder sogar nur auf die ursprüngliche Patentanmeldung ankommt.
Soeben hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass „Dashcam-Videos“ als Beweismittel vor Gericht zulässig sind (Urteil vom 15.05.2018, VI 233/17).
Auch in diesem Jahr ist die Kanzlei Westfalenpatent Meinke, Dabringhaus und Partner wieder als Messeanwalt auf der weltweit größten Messe für Tabakwaren und Raucherartikel „Inter Tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen tätig. Bei Westfalenpatent laufen die Fäden zusammen, wenn es um Patent- und Markenrecht, Grenzbeschlagnahmeanträge und das Einschreiten der zuständigen Zollbehörden oder die Beantragung einstweiliger Verfügungen und die Sequestration schutzrechtsverletzender Ausstellungsstücke geht.
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Technische Erfindungen können sowohl durch ein Patent, als auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. 13.500 Anmeldungen gehen hierfür pro Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ein. Falls es an der erforderlichen „Neuheit“ für ein Patent fehlt, kann oft noch ein Gebrauchsmuster helfen. Mündliche Beschreibungen und Benutzungshandlungen im Ausland sind nämlich für ein Gebrauchsmuster – anders als beim Patent – nicht neuheitsschädlich. Zudem gilt auch für schriftliche Bekanntmachungen und Benutzungshandlungen im Inland eine 6-monatige „Neuheitsschonfrist“.
Anmelder aus Nordrhein-Westfalen sind deutschlandweit mit über 2.500 Anmeldungen im Jahr 2017 Spitzenreiter was Gebrauchsmusteranmeldungen angeht.
Die meisten Anmeldungen führen zu einer Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Damit steht rascher Schutz für technische Innovationen zur Verfügung, um sich gegen mögliche Nachahmer zu wehren. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre.
Auch Patentanmelder nutzen die Möglichkeit, zusätzlich noch ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, um schneller gegen Nachahmer vorgehen zu können, solange das beantragte Patent noch nicht erteilt ist.
Zwar wird ein Gebrauchsmuster vor seiner Eintragung inhaltlich nicht geprüft, jedoch kann ein Anmelder einen Rechercheantrag gemäß § 7 GebrauchsmusterG stellen. Dann wird von einem für Patentanmeldungen zuständigen Patentprüfer festgestellt, ob etwas Vergleichbares bereits bekannt ist. Er führt die ermittelten Druckschriften (z.B. ältere Patente und Patentanmeldungen) in einem schriftlichen Recherchebericht auf. Diese bildet eine gute Grundlage für etwaige weitere Patentanmeldungen im In- und Ausland und für die spätere Durchsetzung und gerichtliche Geltendmachung des eingetragenen Gebrauchsmusters.
Stellt sich die geschützte Erfindung hingegen als nicht mehr neu oder erfinderisch heraus, kann jeder Dritte einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster stellen, und zwar während der gesamten Laufzeit des Gebrauchsmusters. Über den Löschungsantrag entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, der ein Jurist als Vorsitzender und zwei Patentprüfer als Fachleute angehören.
Möbel, Bekleidungsstücke, sonstige Textilwaren und Ziergegenstände sind die Top-4-Warenklassen, wenn es um deutsche Designanmeldungen geht. Auch grafische Symbole, Logos, Zierelemente für Oberflächen und Verzierungen stehen weit oben. Insgesamt waren Ende 2016 über 300.000 Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert, knapp 45.000 wurden im letzten Jahr neu angemeldet. Die Hälfte der Anmelder machte von der Möglichkeit einer Sammelanmeldung Gebrauch. Dabei können bis zu 100 Designs in eine Anmeldung zusammengefasst werden, um Kosten zu sparen. Ein Viertel der Anmelder beantragte auch die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe. Das spart zusätzliche Kosten, allerdings endet der Schutz dann auch schon nach 30 Monaten ab dem Anmeldetag. Wird die Anmeldung hingegen veröffentlicht, kann die Eintragung zunächst für fünf Jahre vier Mal verlängert werden, sodass ein eingetragenes Design für maximal 25 Jahre Schutz genießen kann. Alternativ zu einer nationalen Anmeldung kann auch eine internationale Registrierung oder eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung für ganz Europa hinterlegt werden. Sie bieten sämtlich Schutz für die besondere Formsprache und die gewählte Ästhetik. Nur rein technisch bedingte Elemente sind vom Designschutz ausgenommen.
Die meisten inländischen Designanmeldungen stammen mit 30 % aus Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Baden-Württemberg und Bayern. Jeder Dritter, der meint, dass es dem eingetragenen Design den notwendigen Schutzvoraussetzungen, nämlich der erforderlichen Neuheit und Eigenart fehlt, kann beim Amt einen Nichtigkeitsantrag stellen. Widerspricht der Designinhaber rechtzeitig, kommt es zu einem förmlichen Nichtigkeitsverfahren, in dem auch geprüft werden kann, ob der Eintragung ältere Rechte Dritter, zum Beispiel ein Urheberrecht, entgegenstehen. Im Jahr 2017 wurden 63 Nichtigkeitsanträge gestellt und 56 Verfahren abschließend erledigt.
Auch in diesem Jahr nimmt Rechtsanwalt Thomas Meinke wieder an einer Intensiv-Fortbildung auf Mallorca teil. Drei Tage lang geht es in kleinem Kreise um das Internet 4.0 und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), um Social-Media sowie um Schleichwerbung im Internet und durch Influencer. Selbst hat Rechtsanwalt Thomas Meinke dort auch schon zum Thema „Segeln unter falscher Flagge“ zum Thema Adwords-Werbung und Markenrechtsverletzung referiert. Dieses Thema war Gegenstand Teil seines Vortrages auf dem IT-Rechtstag NRW 2017 in Köln mit über 100 Teilnehmern.
Die Verordnung über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung – UMV) 2017/1001 führt erstmalig eine Europäische Gewährleistungsmarke ein. Sie beruht auf der Markenrichtlinie (MRL) 2015/2436 und schafft einen Markenschutz für Gütezeichen, wie beispielsweise das bekannte „GS“-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“.
Individual-, Gewährleistungs- und Kollektivmarke
Gewährleistungsmarken stehen neben Individualmarken und Kollektivmarken. Sie sind geeignet, Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber bestimmte Eigenschaften gewährleistet, von denjenigen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Inhaber einer solchen Gewährleistungsmarke kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet.
Transparenz, Neutralität und Überprüfung
Sie unterliegt den Grundsätzen der Transparenz, Neutralität und Prüfung beziehungsweise Überwachung zur Herstellung der Transparenz. Es müssen die wichtigsten Umstände des Markenschutzes in der Anmeldung und Markensetzung festgelegt sein. Die Neutralität folgt daraus, dass der Inhaber nicht gleichzeitig selbst Anbieter der Waren und Dienstleistungen sein darf, sodass er nicht eigene Produkte begünstigen kann. Außerdem muss die Satzung noch angemessene Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen festlegen. Die Vorschriften zur Unions-Gewährleistungsmarke finden sich in Art. 83 ff. UMV. Hinzu kommen die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission betreffend Kontrollmethoden und -häufigkeit, Qualifikation der Prüfenden und Anlässe für zusätzliche, verstärkte Prüfungen.
Nichtigkeit und Verfall
Das angemeldete Zeichen ist irreführend, wenn eine Marke satzungsfremde Eigenschaften suggeriert oder als Individualmarke verstanden wird. In diesem Fall ist die Anmeldung zurückzuweisen oder die Eintragung für nichtig zu erklären.
Entsteht die Irreführung erst durch die spätere Benutzung oder ergreift der Inhaber keine Maßnahmen gegen eine satzungswidrige Benutzung, verfällt die Unions-Gewährleistungsmarke. Sie kostet 1.800,00 €.
Deutsche Gewährleistungsmarke
Auch in das deutsche Markengesetz soll eine Vorschrift für eine nationale Gewährleistungsmarke aufgenommen werden. Derzeit existiert aber erst ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Lebensmittel und sonstige Erzeugnisse stammen häufig aus einer bestimmten Region. Ihre geografische Herkunft, wie beispielsweise die Käsespezialitäten „Rockfort“, „Comté“ und „Gruyère“, aber auch „Appenzeller“ und „Jura“, wird von den Verbrauchern oft besonders geschätzt. Eine EU-Verordnung schützt daher geografische Herkunftsangaben gegen unbefugte Verwendung. Schinken, die nicht aus „Parma“ stammen, dürfen daher nicht als „Parmaschinken“ vermarktet werden.
Der Bundesgerichtshof muss über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Champagner-Sorbet“ entscheiden (BGH, I ZR 268/14).
„Champagner“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für ein Schaumgetränk, das ausschließlich in der Champagner und um Reims und Epinay hergestellt wird. Deutscher Sekt, sei er auch in Flaschengärung hergestellt, darf diese Bezeichnung daher nicht tragen.
Gilt dasselbe, wenn ein Produkt echten Champagner als Zutat enthält?
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ dann zulässig sei, wenn das Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-393/16). Der BGH muss nun abschließend entscheiden, ob dies tatsächlich der Fall ist. Na dann Prost und guten Appetit.
Die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) erfolgt aufgrund der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis. Geschützt sind nicht nur Käse und Wurst, sondern auch Fleisch und Fisch, Obst und Gemüse, Essig und Öl sowie Backwaren und Bier. Zur Registrierung muss der Schutzantrag sowohl von der zuständigen nationalen Behörde (DPMA), als auch von der Europäischen Kommission positiv beurteilt werden. Zuvor wird der Antrag veröffentlicht, damit Wettbewerber rechtzeitig Einspruch erheben können.
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Aktuell sind die fast 90 Namen deutscher Produkte in Brüssel registriert, darunter auch „Schrobenhausener Spargel“, „Schwarzwälder Schinken“, „Münsterländer Schinken“ und „Allgäuer Bergkäse“.
Derzeit laufen Schutzanträge für die „Berliner Currywurst ohne Darm“ und den „Oberfränkischen Qualitäts-Roggen“. Der Antrag für den Schutz des „Fränkischen Hiffenmark“ wurde auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin durch gerichtliche Entscheidung weitergeleitet.
BPatG, 30 W (pat) 35/13 – Hiffenmark II vom 14.04.2016.
Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
Drei Anträge aus Deutschland wurden im letzten Jahr veröffentlicht. Die Kommission sieht die Schutzvoraussetzungen für den „Beelitzer Spargel“ ebenso als erfüllt an wie die Änderungsanträge für das „Bayerische Rindfleisch“ und die „Nürnberger (Rost-)Bratwürste“. Die Anträge auf Änderung der Spezifikation für die bereits geschützten Herkunftsbezeichnungen „Holsteiner Katenschinken“, „Rheinisches Zuckerrübenkraut“ und „Schwäbische Spätzle“ wurden genehmigt. Hingegen wurde gegen den französischen Antrag „Thym de Provence“ (Thymian aus der Provence) Einspruch vom Fachverband der Gewürzindustrie e.V. eingelegt.
Ende 2017 waren insgesamt 1360 Namen geschützter Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bei der Europäischen Kommission registriert. Der Unterschied zwischen der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist folgender:
g.g.A.: Erzeugung oder Verarbeitung oder Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.
g.U.: Erzeugung und Verarbeitung und Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.
Die meisten Registrierungen entfallen auf Italien, gefolgt von Frankreich, Spanien, Portugal und Griechenland sowie an sechster Stelle Deutschland.
Auch dreidimensionale Gestaltungen können als Marke eingetragen werden. Besonders interessant sind dabei Formen, die die Ware selbst oder ihre Ver-packung betreffen. Kann man eine bekannte Nuss-Nougat-Creme ohne weiteres an der speziellen Form des Nutella-Glases wiedererkennen seine Form weicht erheblich von den sonst üblichen Formen ab, wie etwa auch beim Dimple-Whisky oder bei der Perlflasche des Verbands Deutscher Mineralbrunnen. (VDM)
Selbst wenn die Form nicht besonders originell ist, kann sie immer noch eingetragen werden, wenn es dem Anmelder gelingt, durch ein demoskopisches Gutachten nachzuweisen, dass mehr als die Hälfte der möglichen Kunden sie als Herkunftshinweis erkennen. In diesem Fall spricht man von einer Verkehrsdurchsetzung.
Allerdings sind einige dreidimensionale Formen grundsätzlich nicht markenfähig, auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung. Das ist dann der Fall, wenn die Form eine ausschließlich technische Wirkung besitzt, wie etwa im Fall der drei Scherköpfe des Philips-Elektrorasierers oder der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht oder durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
Hingegen wurden zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts hinsichtlich der quadratischen Schokoladentafelverpackungen von „Ritter Sport“ und der ebenso quadratischen Traubenzuckertäfelchen „Dextro Energy“ vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben und zur Klärung weiterer offener Fragen zurückverwiesen.
Auch die „Kelly Bag“ von Hermés wurde bereits 2004 in das deutsche Markenregister eingetragen, die „Birkin Bag“ ist seit 2007 eine dreidimensionale Unionsmarke. Weitere 3D-Marken: „Die Rote Schleife“ der AIDS-Stiftung, die
„Kikaninchen“ des Mitteldeutschen-Rundfunks (MDR) und das „Michelin-Männchen“. Zurzeit gibt es über 2 300 dreidimensionale Marken allein in Deutschland.
Der argentinische und spanische Fußballstar kann seine kombinierte Wort-/ Bildmarke „Messi“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen. Der Widerspruch aus der älteren Unionsmarke „Massi“, eingetragen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe, wurde zurückgewiesen.
Das Gericht der Europäische Union (EuG) hob eine entgegenstehende Entscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, das wegen klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr angenommen hatte. Diese werde dadurch ausgeglichen, dass Messi eine bekannte Person des öffentlichen Lebens sei, die nicht nur Fußball- und Sportfans bekannt sei. Deshalb dächten die angesprochenen Verbraucher bei der Messi-Marke nur an den berühmten Fußballer und würden diese nicht mit der Massi-Marke der J.M.-E.V. ehijos gedanklich in Verbindung bringen. Die begrifflichen Unterschiede würden die bestehenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren, sodass die angesprochenen Verbraucher nicht glaubten, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hiergegen kann noch Rechtsmittel zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) eingelegt werden.