Ein weiterer Schritt auf dem Weg zum einheitlichen Patentgericht ist erreicht:
Großbritannien hat am 27.04.2018 den Vertrag für den Unified Patent Court (UPC) ratifiziert. Damit hat das Vereinigte Königreich seinen Anteil für einheitliche Streitverfahren bei Patentstreitigkeiten erfüllt, obwohl es künftig nicht mehr zur Europäischen Gemeinschaft gehören will. Allerdings soll der Europäische Gerichtshof in Teilbereichen künftig mitentscheiden. Die Ratifizierung des Vertrages durch Deutschland steht weiterhin aus, weil eine Verfassungsbeschwerde sie blockiert.
Quelle: FAZ vom 28.04.2018, Nr. 99, Seite 23.
Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof stellt das Einstellen eines Schulreferates mit Lichtbild auf der Homepage einer Waltroper Schule keine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die Veröffentlichung sei auf das Referat insgesamt gerichtet gewesen und nicht unmittelbar auf die Fotografie als solche. Es habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Auch sei kein Hinweis auf Einschränkungen in der Veröffentlichung enthalten. Ebenso fehle es an einem „neuen Publikum“ im Sinne der vorausgegangenen EuGH-Rechtsprechung. Die endgültige Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.
EuGH, Az.: C-161/17.
Ein breites Bündnis aus Wirtschaft, Wissenschaft und Bürgerrechtsorganisationen protestiert gegen die geplanten Upload-Filter für Netzplattformen. Die Einführung eines europaweiten Leistungsschutzrechtes nach spanischem Vorbild wird ebenso kritisiert wie zu enge Regelungen für das Text- und Data-Mining. Dieses behindert nach Auffassung der Kritiker innovative journalistische Ansätze und schafft zu weit gehende Eigentumsrechte für Nachrichten und andere Informationen und deren Verbreitung. Die Satire und Kunst bleiben nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) auf der Strecke, legale Inhalte würden aus Angst vor Haftung bereits im Vorfeld gesperrt oder gelöscht, ohne dass Nutzer vor unrechtmäßiger Löschung geschützt würden. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD wurden Upload-Filter noch als unverhältnismäßig abgelehnt.
Die EU-Kommission will Whistleblower besser schützen. Melden Hinweisgeber Verstöße gegen EU-Recht, zum Beispiel beim Datenschutz, der IT-Sicherheit oder öffentlichen Auftragsvergabe, soll deren Vertraulichkeit durch spezielle Meldekanäle gewahrt werden. Allerdings dürfen Missstände erst dann öffentlich werden, wenn interne Meldekanäle versagt haben. Danach dürfen Whistleblower nicht mehr bestraft werden.
Das Wortzeichen „HP“ und das entsprechende Bildzeichen können als Unionsmarken für Patronen und Drucker eingetragen werden. Sie sind nicht bloß beschreibend und weisen die nötige Unterscheidungskraft auf. Mit dieser Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurden zwei Löschungsanträge des polnischen Unternehmens Senetic abgewiesen, von dem geltend gemacht worden waren war, die Buchstaben „HP“ würden häufig verwendet, um Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben.
Das EuG war der Auffassung, eine Marke sei nicht beschreibend, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe. Es bestehe kein belegbarer Zusammenhang zwischen Waren aus dem Technikbereich und „HP“. Diese Buchstabenkombination werde auch nicht häufig benutzt und nicht als reine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen. Vielmehr verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die Namen „Hewlett“ und „Packard“, also die Familiennamen der beiden Unternehmensgründer.
Der Makake Naruto kann keine Urheberrechte geltend machen. Das US-Berufungsgericht in San Franzisco wies eine Klage der Tierschutzorganisation PETA gegen den Fotografen David Slater, dem die Kamera gehörte, mit der der Affe selbst ein Selfie von sich geschossen hatte, zurück. Das Gericht verwarf auch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich.
Die Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen in der Sendung “ FAKT“ unter dem Titel „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“ bzw. in der Reihe „ARD Exklusiv“ unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ im September 2012 war zulässig. Die Videos zeigten verpackte Waren, tote Hühner und solche, die ein unvollständiges Federkleid besaßen, sowie eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls. Ein Aktivist war unerlaubt in diese eingedrungen, um Filmaufnahmen zu fertigen.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Interesse der klagenden Erzeugergemeinschaft für Ackerbau und Hühnerhaltung. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wurden nicht tangiert. Die Aufnahmen geben die tatsächlichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen wieder und enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Die Ausstrahlung der Filmaufnahmen leistete einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bioerzeugnissen auseinander. Sie zeigt die Diskrepanz zwischen angeblich hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und tatsächlichen Produktionsumständen andererseits. Das entspricht der Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“, die sich nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.
BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16 –
Nach § 22 KunstUrhG (KUG) vom 09.01.1907 dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach § 23 dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, es sei denn, es wird hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verletzt.
Bisher bestand Einigkeit darin, dass das KunstUrhG eine Spezialnorm gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellt. Ab dem 25. Mai 2018 werden die Karten aber neu gemischt. Die dann voll in Kraft tretende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt umfassend, unter welchen Umständen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verwendet und auch weitergegeben werden dürfen. Möglich ist, dass auch Fotodateien unter diese Vorschrift fallen. Dann würde die bloße Aufnahme von Personen und nicht nur deren anschließende Veröffentlichung bereits zu einer personenbezogenen Datenerhebung und somit dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, ganz unabhängig davon, ob die abgebildete Person auf dem Lichtbild erkennbar ist oder nicht. Der Fotograf müsste in jedem Fall alle Abgebildeten vorher um Erlaubnis bitten und dies auch rechtssicher dokumentieren. Derartige Befürchtungen wurden jedenfalls auf einer Fachkonferenz der Fotografenvereinigung „FREELENS“ artikuliert. Die Anwesenden hatten aber die Hoffnung, dass die Arbeit von Bildjournalisten zukünftig doch durch die Presse- und Meinungsfreiheit weiterhin sichergestellt werden könne. Hierzu bedarf es allerdings einer angemessenen Reaktion der Rechtsprechung.
Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2018,
VI ZR 396/16 – Ungenehmigte Filmaufnahmen (siehe auf unserer Webseite)
69 Einreichungen oder 1,1% aller eingereichten 6.300 Innovationen aus
59 Nationen, wurden mit der höchsten Auszeichnung des Red Dot Design Wettbewerbs: Best of the Best, ausgezeichnet. Der „Red Dot“, der allgemein für gute Designqualität steht, wurde in diesem Jahr 1.684 Mal vergeben. 45 Objekte erhielten die „Honourable Mention“, die einen besonders gelungenen Aspekt gestalterischer Arbeit würdigt. Alle Entwürfe repräsentieren den aktuellen Stand des Produktdesigns und geben Einblicke in dessen Zukunft. Quer über alle Produktbereiche, von Möbeln über Haushaltsgeräte bis hin zu Mode und Unterhaltungselektronik finden sich zahlreiche Beispiele, die demnächst sowohl im Red Dot Design Museum auf der Zeche Zollverein in Essen-Katernberg, als auch Online zu sehen sein werden.
www.red-dot.de/pd
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 –
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.
Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.
Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14
OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
- 4 Nr. 4 UWG
Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.
- 4a UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch
- Belästigung,
- Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
- unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)
Quelle: „Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2018