Der „Dash-Button“ von Amazon ist rechtswidrig. Es fehlt an sämtlichen Informationen über den Preis der Ware und über deren wesentliche Merkmale. Auch entspricht er nicht der Buttonlösung, da der „Dash-Button“ nicht eindeutig dahingehend beschriftet ist, dass die Zahlungspflichtigkeit der ausgelösten Bestellung klar wird. Das ist aber bereits seit dem 01.08.2012 im Onlinehandel Pflicht.
LG-München I, Urteil vom 01.03.2018 -12 O 730/17 -.
Der „Dash-Button“ ist ein kleines Zusatzgerät, das man z.B. am Kühlschrank
oder an der Waschmaschine anbringen kann. Fehlt etwas, kann man das Waschpulver oder die Milch durch Druck auf den Knopf Online bestellen. Technisch ist der „Dash-Button“ mit der Amazon-App auf dem eigenen Smartphone verbunden. Es fehlt aber (naturgemäß) an sämtlichen Informationspflichten, wie beispielsweise der Widerrufsbelehrung. Deshalb besteht ein über 1-jähriges Widerrufsrecht. Das gesamte Verbraucherschutzrecht wird durch den Dash-Button komplett umgangen und missachtet.
Ab dem 01. März 2018 gelten neue Regeln für Universitäten, Schulen, Bibliotheken und andere Bildungseinrichtungen.
Das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ führt neu gestaltete Ausnahmeregelungen des Urheberrechts ein. Diese Schranken machen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne vorherige Erlaubnis von Urhebern oder Verlagen möglich.
- 60 UrhG: Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts- oder Lern-
ergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
- Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öf-
fentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetra-
gen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Wer-
kes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, be-
stimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
- Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-
sik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den
Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Hinweis: Möglich sind somit „digitale Semesterapparate“. Der Zugang muss aber auf geschlossene Nutzerkreise beschränkt sein. Der Kreis wurde weiter gezogen als nach der alten Gesetzesfassung und umfasst neben den Teilnehmern der Lehrveranstaltung nunmehr auch Prüfer und andere Lehrende an einer Hochschule. Der sogenannte „Lizenzvorrang“ entfällt, es muss nicht mehr vorab geprüft werden, ob die verwendeten Texte auch kommerziell digital erhältlich sind.
Wo Licht ist, ist auch Schatten: Presseartikel dürfen nicht genutzt werden, Zeitungen und Zeitschriften sind aus dem Gesetzestext verschwunden. Man darf also solche Artikel nicht als Scan auf eine Lernplattform stellen. Ohne spezielle Lizenzverträge bleibt es daher für Presseartikel bei der 15%-Regel. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Artikel zu zitieren. Dieses Zitatrecht gilt nunmehr aber auch für Abbildungen. Beispielsweise darf ein geschütztes Foto einer Skulptur als Zitat verwendet werden, auch wenn sich die weiteren Ausführungen nicht mit dem Foto, sondern mit der darauf abgebildeten Skulptur beschäftigen.
Die erlaubten Nutzungen erfolgen nicht vergütungsfrei. Vielmehr erhebt die VG Wort sogenannte Pauschalvergütungen. Allerdings muss sich die Verwertungsgesellschaft noch mit den Kultusministern auf einen neuen Vertrag mit den exakten Modalitäten einigen.
- 60b UrhG: Unterrichts- und Lehrmedien
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
(§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
- 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15% eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren
eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissen-
schaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
- 60d UrhG: Text und Data Mining
(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,
- das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu ver-
vielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Struktu-
rierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
- das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für
die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Drit-
ten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öf-
fentlich zugänglich zu machen.
Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
…….
- 60e UrhG: Bibliotheken
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10% eines Werkes, sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
Hinweis: Der Kopienversand auf Bestellung ist somit liberalisiert worden. Bislang durften Bibliotheken nur nicht-durchsuchbare Grafikdateien verschicken. Diese Beschränkung ist entfallen. Auch wenn es parallele Verlagsangebote gibt, ist der Kopienversand durch die Bibliotheken hierdurch nicht weiter ausgeschlossen.
Die Bibliotheken dürfen ihre digitalisierten Werke auch zum Ausdrucken oder Abspeichern auf USB-Stick anbieten. Derartige Anschlusskopien waren bisher Gegenstand zahlreicher Rechtstreite. Zum Ausgleich wurde eine Beschränkung auf 10% eines umfangreichen Werkes eingeführt, das kopiert werden darf.
- 60f UrhG: Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.
(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.
- 60g UrhG: Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
- 60h UrhG: Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den
- § 54 bis 54c zu vergüten.
……….
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
………
Hinweis: Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wurde erleichtert (§§ 36, 36a UrhG). Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG) sind erforderlich, damit die Urheber besser beurteilen können, ob ihnen eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG zusteht. Ebenfalls haben nun auch ausübende Künstler gem. § 79b UrhG einen Vergütungsanspruch für erst später bekannt gewordene Nutzungsarten.
- 40a UrhG regelt den Anspruch des Urhebers auf anderweitige Verwertung. Gegen Pauschalvergütung eingeräumte Ausschließlichkeitsrechte enden nach 10 Jahren, und wandeln sich in ein einfaches Nutzungsrecht ohne gesonderte Vergütung um. Der Urheber kann aber einem Dritten ein weiteres Nutzungsrecht einräumen.
Das gilt aber nur bei Pauschalvergütungen.
Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine „Google“. Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.
Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums – nachfolgend: F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“ „Terroristen“ usw..
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Die Entscheidung des Senats:
Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchmaschinenprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligen – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage zu stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i.S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am „Aufsetzen“ des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von Ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch „eidesstattliche Versicherung“ bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nicht zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm – und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, – gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 16.08.2015 – 28 O 14/14
Oberlandesgericht Köln vom 13.10.2016 – 15 U 173/15
Quelle: Pressemitteilung Nr. 039/2018 des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018.
Die DENIC eG wird aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25.05.2018 nur noch eingeschränkte Auskünfte zu den Inhabern deutscher Internet-Domains machen. Anfragende müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Auskünfte über den sogenannten „AdminC“ wird es in Zukunft gar nicht mehr geben, ebenso wenig „TechC „und „ZoneC“-Daten. Stattdessen wird ein „Operational Contact“ in Form einer nicht-personalisierten E-Mail-Adresse eingeführt. Dies soll ein Ansprechpartner für Missbrauchsfälle werden. Telefonnummern oder Postadressen sind passé. Für Inhaber von Urheber- und Markenrechten wird es in Zukunft schwieriger, die Verantwortlichen herauszufinden. Die DENIC eG hat aber Angst vor Bußgeldern, die bei Datenschutzverstößen verhängt werden können. Deshalb will sie jetzt die von ihr erteilten Auskünfte weitgehend einschränken.
Quelle: heise online vom 24.02.2018
Das Landgericht Leipzig hat es abgelehnt, ein Urteil aus den USA zu vollstrecken.
Es geht um eine Klage der Firma Blizzard, Hersteller des Computerspiels „World of Warcraft“, gegen die Firma Bossland aus Zwickau. Diese vertreibt sogenannte
„Cheatbots“. Bei diesen „Bots“ handelt es sich um Hilfsprogramme für Online-Spiele, mit denen Figuren auf dem Bildschirm gesteuert und virtuelle (Wert-)Gegenstände eingesammelt werden können.
Mit solchen virtuellen Gütern werden hier zu Lande knapp 300 Millionen Euro jährlich verdient.
Ein Gericht in Kalifornien sprach Blizzard einen sogenannten „Strafschadensersatz“ in Höhe von 8,74 Millionen Dollar zu. Da aber das deutsche Recht einen derartigen Strafschadensersatz nicht kennt, lehnte das Landgericht Leipzig die Vollstreckung aus dem US-Urteil ab.
LG-Leipzig, Az. 05 O 3052/17
Auch wer nur kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Films zum Download anbietet oder auf eine Tauschbörse hochlädt, ist Täter einer Urheberrechtsverletzung.
Auch einzelne Dateiteile, die selbst keine lauffähige und konsumierbare Version eines Filmes enthalten, stellen einen Copyright-Verstoß dar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind alle Nutzer eines Tauschbörsenprogramms als Mittäter anzusehen, da sie bewusst und gewollt zusammenwirken, um aus den einzelnen Fragmenten den gesamten Film zusammensetzen, so dass andere den raubkopierten Film wieder herunterladen können.
BGH, Urteil vom 20.02.2018, I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere –
Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion.
Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.02.2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.
Das Verfahren I ZR 138/16:
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite www.amazon.de. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.
Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform amazon.de an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1, als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetbenutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten angezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.
Vorinstanzen:
LG München, Urteil vom 18.08.2015 – 33 O 22637/14
OLG München, Urteil vom 12.05.2016 – 29 U 3500/15
Das Verfahren I ZR 201/16:
Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns, als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.
Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmenskennzeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.
Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.
Vorinstanzen:
LG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 84 O 13/15
OLG Köln, Urteil vom 12.08.2016 – 6 U 110/15
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2018.
Die Deutsche Bahn AG plant die Einführung einer leuchtenden Bahnsteigkante. Damit soll das Ein- und Umsteigen erleichtert und beschleunigt werden. Rote, gelbe und grüne Anzeigen im Boden zeigen an, wo der Zug genau hält, wo sich die Türen des Zuges befinden und wo noch freie Plätze zu finden sind. Möglich macht dies eine Erfindung der Berliner Wirtschaftsingenieure Vincent Genz und Benjamin Westerheide. Ihre im Jahr 2015 gegründete Firma Siut GmbH ist Inhaberin des europäischen Patentes EP 2 929 995 B1, betreffend ein Formgussstück mit Lichtleiter. Es handelt sich um einen von feinen Glasfasern durchzogenen Lichtfaserbeton, der Beton und Lichtwellenleiter zusammen bringt. Dabei lassen sich filigrane Glasfasern exakt mit der Betonstruktur verbinden. An der Oberfläche leuchten die Faserenden in den entsprechenden Farben auf. Die Lösung ist sehr viel robuster als in den Boden eingelassene Lampen oder LED’s. Am S-Bahnhof Bad Cannstatt in Stuttgart läuft bereits der erste Praxistest.
Quelle: FAZ vom 27.02.2018, Nr. 49, S. 18.
Im E-Commerce wird oft per Nachnahme bezahlt. Bisher verlangte die Post ein erhöhtes Nachnahmeentgelt und zusätzlich ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 €. Beide Gebühren werden von der DHL ab dem 01.03.2018 zu einem einheitlichen Betrag in Höhe von 5,60 € netto zusammengefasst.
Gleichzeitig gilt seit dem 13.01.2018 das Verbot, ein gesondertes Entgelt für die Bezahlung via SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit bestimmten Kreditkarten zu verlangen. Ob dies auch für das (zusammengefasste) Nachnahmeentgelt gilt, ist umstritten.
Auf jeden Fall ist in den AGB’s des Online-Shops auf die geänderten Kosten hinzuweisen. Auch der Bestellprozess ist hinsichtlich der Gebühren und ihrer Berechnung anzupassen. Solange es noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, empfiehlt es sich im Zweifel, auf die Zahlart Nachnahme vorläufig zu verzichten.
Dies gilt insbesondere für Händler mit hoher Retourenquote.
Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
BGH, Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17
Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 13.07.2016 – 28 O 7/16 –
Oberlandesgerichts Köln vom 05.01.2017 – 15 U 121/16 – AfP 2017, 164
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018.