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Zu Olympia 2016 warb Lidl mit fünf Grillpatties, die an die Olympischen Ringe erinnerten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Urt. v. 08.02.2018, Az. 2 U 109/17).

 

In der beanstandeten Werbung verwendete Lidl unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren.

 

Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liegt nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwendete, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspielte. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ist nicht gegeben, weil weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Das Urheberrecht kann einem Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegengehalten werden. Durch die Gewährung von Akteneinsicht wird weder das Erstveröffentlichungsrecht, noch das Vervielfältigungsrecht berührt. Es kann offen bleiben, ob das umstrittene Wirtschaftsprüfergutachten überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Selbst wenn dies der Fall ist, darf es eingesehen werden. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es auch veröffentlicht werden darf. Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite www.fragdenstaat.de.

 

VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2018, 6 A 343/16.

Der Betreiber des AfD-kritischen Angebots www.wir-sind-afd.de wurde vom Landgericht Köln gem. § 12 BGB i.V.m. § 1004 BGB zur Unterlassung der Registrierung und Freigabe der Domain verurteilt.

 

Die Richter sind der Auffassung, es komme zu einer sogenannten „Zuordnungs­verwirrung“, auch wenn sich nach Öffnen der Webseite sofort ergebe, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der Partei handele.

 

LG-Köln, Urteil vom 09.02.2018, 33 O 79/17.

 

Diese Entscheidung wird vielfach kritisiert, da sie unter anderem mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Namen des CDU-Politikers Kurt Biedenkopf nicht in Übereinstimmung stehe.

 

Vgl. BGH, GRUR 2004, 619 – kurt-biedenkopf.de -.

 

Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2015,- 6 U 181/14 -, X-Schaden wird hiergegen ins Feld geführt.

 

Das Landgericht Köln sieht hingegen keinen Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit), da es meint, die Kritik könne auch an anderer Stelle geäußert werden. Der Domain-Inhaber sucht derzeit Unterstützung für eine Berufung gegen das bisher nicht rechtskräftige Landgerichtsurteil.

 

Vgl. BGH, GRUR 2007, 259 – solingen.info – .

Vgl. OLG-Hamburg MMR 2008, 118 – M-Block.de

 

 

Quelle: https://wir-sind-afd.de

Auch Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind als Werbung zu qualifizieren. Sie bedürfen entweder einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers oder müssen den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen, etwa weil der Unternehmer die elektronische Postadresse der Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache oder Dienstleistung erhalten hat, sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und Verwendung der Adresse klar und deutlich auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

Auch Fortentwicklungen und Sondereditionen können eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen und Schutz gegen Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG genießen. Denn die wettbewerbliche Eigenart wird weder durch eine Vielzahl von Nachahmern, noch durch eigene, von dem Ursprungsmodell mehr oder weniger leicht abweichende Sondereditionen oder Fortentwicklungen beeinträchtigt. Voraussetzung ist, dass das Grundmodell mit seinen prägenden Merkmalen erhalten bleibt. Es können auch ein anderer Materialmix und eine von dem Ursprungsmodel abweichende Musterung unschädlich sein.

 

Dies musste ein Nachahmer von Handtaschen erfahren, der von dem Originalhersteller erfolgreich vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Dieser vertreibt sein faltbares Model bereits seit Mitte der 1990’er Jahre mit wachsendem Erfolg. Die Tasche ist sehr bekannt und sowohl in den Medien, als auch in der Modewelt stark präsent.

 

Da die Nachbildung den Eindruck erweckte, sie stamme vom Originalhersteller, wurde eine vermeidbare Herkunftstäuschung bejaht.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2017, 6 U 178/16.

Bildquelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/6_U_178_16_Urteil_20170721.html

In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ab 01.07.2017 geltende Regelung des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

 

Es besteht ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG.

 

OVG NW, Beschluss vom 22.06.2017, 13 B 238/17

vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-203/15, C 698/15, CR 2017, 225.

Pflanzen, die gezielt so verändert wurden, dass sie ein neues Merkmal aufweisen und gegen Schädlinge oder Dürre resistent sind oder verbesserte Erträge abwerfen, können grundsätzlich patentiert werden.

 

Gegenstand derartiger Erfindungen sind in der Regel gentechnisch veränderte Pflanzen. Derartige Veränderungen können aber auch mithilfe anderer technischer Verfahren erreicht werden. Um patentiert werden zu können, müssen sie neu und erfinderisch sein.

 

Früher konnten Züchter neue Pflanzensorten nur auf nicht technische und eher zufälliger Art und Weise erzeugen. Sie kreuzten vielversprechende Pflanzen in der Hoffnung, zufällig neue Pflanzen mit den gewünschten Merkmalen oder Eigenschaften zu erhalten.

 

Daher rührt die Regelung, dass Pflanzensorten nicht als technisch angesehen werden und statt durch das Patentrecht durch das spezielle Sortenschutzrecht geschützt werden.

 

Anmeldungen aus dem Ende des 20. Jahrhunderts betrafen nur gentechnisch veränderte Pflanzen.

 

Durch moderne biotechnologische Züchtungsverfahren wurden die Züchtungsprozesse jedoch stark beschleunigt. Heute geht der Trend weg von der Einpflanzung fremder Gene hin zur Verbesserung konventional gezüchteter Pflanzen durch wiederholbare Verfahren wie die markergestützte Züchtung.

 

Die meisten Patentanmeldungen für Pflanzen betreffen genetisch veränderte, transgene Exemplare. Davon gibt es jährlich etwa 300 Anmeldungen. Nur 70 Anmeldungen beziehen sich auf genetisch veränderte Pflanzen. Die Anmeldungen für konventionell gezüchtete Pflanzen betreffen weniger als 0,05 Prozent aller beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungen.

 

Allerdings dürfen Patente auf Züchtungsverfahren, die klassische Züchtungsschritte wie Kreuzung und Selektion beinhalten, nicht erteilt werden. Es gibt daher auch keine Patente auf bestimmte Neuzüchtungsmethoden wie die markergestützten Züchtungsverfahren.

 

Die Europäische Kommission erließ im November 2017 eine Mitteilung, dass durch nicht technische Verfahren wie Kreuzung und Selektion erzeugte Pflanzen nicht patentierbar seien sollen. Dies sei Sinn und Zweck der Biopatentrichtlinie gewesen.

 

Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes eine neue Vorschrift, wonach Pflanzen, die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnen werden, ebenfalls nicht patentierbar sind. Diese Neuregelung ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Demnach sind nunmehr nur noch Pflanzen patentierbar, die durch technische Verfahren neu gewonnen wurden.

Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter irreführenden Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“, „Käse“, „Joghurt“ und „Rahm“ vermarktet werden. Sie sind Produkte tierischen Ursprungs vorbehalten. Auch klarstellende oder beschreibende Zusätze helfen hier nicht weiter.

 

EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 – Verband sozialer Wettbewerb e.V. ./. TofuTown.com GmbH

 

Geklagt wurde gegen Begriffe wie „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheesecream“, „Soyatoo“, „Tofubutter“ u.a..

 

Demgegenüber hat der niederländische Gerichtshof ´s Hertogenbosch entschieden, dass die Firma Alpro auch zukünftig Bezeichnungen wie „Variationen von Milchprodukten“ verwenden darf, auch wenn es sich um rein pflanzliche Produkte handelt. Die niederländische Firma nennt ihre Produkte „Variationen von Milchprodukten“, „Variationen von Milch“, „Joghurtvariationen“ oder „Pflanzlicher Joghurt“. Nach Auffassung des niederländischen Gerichts schließt die EU-Verordnung nicht zwangsläufig jegliche Verwendung solcher Bezeichnungen aus. Vielmehr werde deutlich, dass es sich um pflanzliche Alternativen zu den tierischen Produkten handle. Es handle sich daher nicht um eine irreführende Falschbezeichnung.

 

 

Niederländischer Gerichtshof ´s Hertogenbosch, Urteil vom 19.12.2017.

Einlegegurken sind empfindlich. Sie müssen bislang von Hand geerntet werden. Zahlreiche Erntehelfer liegen gleichzeitig auf großen Tragflächen landwirtschaftlicher Maschinen und pflücken je bis zu 13 Gurken pro Minute. Das wird langsam unwirtschaftlich. Deshalb haben Ingenieure des Fraunhofer Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik (IPK) in Berlin einen neuen Ernte-Roboter entwickelt. Er besitzt ein ausgeklügeltes Kamerasystem, das die grünen Gurken auch bei wechselnden Lichtverhältnissen in einem grünen Feld sicher erkennt. Ermöglicht wird dies durch Multispektralkameras und eine intelligente Bildverarbeitung. Die Erkennungsquote liegt bereits bei 95 Prozent. Der Roboter soll die Gurken mit zwei Armen pflücken ohne sie zu beschädigen. Der Greifer verwendet eine Vakuumtechnik, einen bionischen Greifbacken und eine „Gurkenhand“. Erste Feldtests im Leibnitz Institut für Aggrartechnik und Bioökonomie (ATB) im Juli 2017 verliefen vielversprechend.

Quelle: www.bioökonomie.de

Biobasierte Kunststoffasern sollen vermehrt bei chirurgischen Eingriffen zum Einsatz kommen. Sie sind für Menschen besonders verträglich und werden nach einiger Zeit vom Körper abgebaut, ohne dass toxische Nebenprodukte anfallen.

 

Eine neue Faser wird sogar aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen, um die bisherigen, erdölbasierten Rohstoffe zu ersetzen. Dabei handelt es sich um Polyester-Urethan-Fasern aus pflanzlichen Rohstoffen. An der Entwicklung beteiligen sich das Thüringische Institut für Textil- und Kunststoffforschung e.V. (TITK), sowie verschiedene Privatfirmen mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Programms „Zentrales Investitionsprogramm im Mittelstand“.

 

Quelle: www.bioökonomie.de