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Genetisch veränderte Mooszellen stellen in Bioreaktoren menschliche Proteine her, die für neue Medikamente genutzt werden können. Ein moosbasiertes Medikament hat die Phase I, das heißt, die vorklinischen Untersuchungen, erfolgreich bestanden. Bei diesem Wirkstoff handelt es sich um ein Therapeutikum zur Behandlung der seltenen Morbus-Fabry-Krankheit, bei der es zu Ablagerungen der Fettsäure Gb3 in Blutgefäßen kommen kann. Diese genetisch bedingte Stoffwechselstörung kann bis zum Organversagen führen. Das Medikament aus der Moosfabrik konnte die Fettsäurewerte signifikant reduzieren und weist gegenüber Produktionssystemen auf der Basis tierischer Zellen nicht nur geringere Herstellungskosten, sondern auch weniger Verunreinigungen oder gar Krankheitserreger auf.

Quelle: www.bioökonomie.de

Wie beweist ein Fotograf, dass er Urheber des von ihm gemachten Lichtbildes ist?

 

Hierzu können bereits Indizien ausreichen. So ist es anerkannt, dass die Originaldatei, insbesondere, wenn sie hochauflösend ist, bestenfalls im RAW-Format, eine gewisse Indizwirkung aufweist. Am besten sind ganze Fotoserien, die vorgelegt werden können, denn dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sämtliche Fotos von dem Fotografen stammen.

 

LG München I, Urteil vom 21.05.2008, 21 O 10753/07,

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, 12 O 463/14.

Der Urheber hat das Recht auf Anbringung eines Urhebervermerks, also seines Namens an seinem Werk, beispielsweise einem Lichtbild gemäß § 13 UrhG.

 

Das sollte unbedingt genutzt werden, denn § 10 UrhG begründet eine Vermutung der Urheberschaft.

 

Wer die Urheberschaft bestreiten will, muss das Gegenteil beweisen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.

 

Dasselbe gilt auch im Falle der Miturheberschaft.

 

BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06.

 

 

Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird.

 

Vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046.

 

Zugleich muss die Bezeichnung inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt. Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies.

 

Bei CD’s oder Schallplatten wird die Bezeichnung üblicherweise auf der Umhüllung angegeben.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03.

 

Das Landgericht Köln hatte entschieden, ein Urheberrechtshinweis müsste sogar in einem Bild angebracht werden.

 

LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13.

 

Diese Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig geworden.

 

Eine Urheberbezeichnung im Sinne des § 10 UrhG liegt auch vor, wenn sich Bilddateien auf einer CD befinden, auf der zugleich eine Textdatei mit Hinweisen auf dem Lichtbild enthalten ist.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 U 112/03.

 

Die Vermutung der Urheberschaft an einer Dissertation erstreckt sich nicht nur auf den Text, sondern auch auf darin enthaltene Fotos.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.

 

Der Vermerk „©“ ist nicht erforderlich, reicht aber für die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG aus.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2008, 2-06 U 247/07.

Anders zum P-Vermerk: BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00

vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Vermutung im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auch vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt wurde.

 

Denn das Einstellen eines Werkes ins Internet setzt eine Übertragung des Werks auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild und Ton und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG voraus. Wird die elektronische Datei des Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen um sie auf diese Weise ins Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Demnach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies

vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977

vgl. LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416

Die Werbung mit einzelnen Testergebnissen ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn das Gesamtergebnis nicht angegeben wird und damit Einzelergebnisse kaschiert werden.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, 2-03 O 36/17.

Wer zurecht abgemahnt wurde, muss dem Abmahnenden auch die Umsatzsteuer erstatten. Dies gilt auch, wenn der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zahlungen aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind als steuerbare Entgelte zu klassifizieren und damit Leistungen des Abmahners gegenüber dem Verletzer.

 

BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14.

Eine zufällige, 16-stellige Ziffernfolge reicht als werkseitig voreingestelltes Passwort für einen W-LAN-Internetzugang aus.

 

BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15.

Die Lufthansa führt einen neuen Kranich im Logo: Der Vogel wurde verschlankt und die Typografie erneuert. Blau ist die Farbe der Zukunft. Das Gelb ist verschwunden. Es wurde in der Vergangenheit häufig als „Spiegelei“ verspottet. Das neue Logo stammt von der Münchener Agentur Martin et Karczinski, die Typografie von Hannes von Döhren.

Diese Erfahrung musste eine Dortmunder Zahnärztin machen. Sie hatte einfach professionelle Lichtbilder eines anerkannten Architekturfotografen, die dieser von der Außenfassade des Geschäftsgebäudes für den Grundstückseigentümer gemacht hatte, zur Bewerbung ihrer Zahnarztpraxis verwendet. Das Amtsgericht Bochum verurteilte sie zur Unterlassung.

 

AG Bochum, Urteil vom 28.04.2015, 40 C 459/14

 

Im anschließenden Schadensersatzprozess verpflichtete sie sich zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 1.600,00 €.

 

AG Bochum, Vergleich vom 04.10.2016, 65 C 146/16

 

Mit einem rechtzeitigen Rechteerwerb wäre sie günstiger davongekommen, so trägt sie auch noch die Kosten beider Verfahren.

 

Die Benutzung einer eingetragenen Marke nur als Domainname stellt noch keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 MarkenG dar. Der Verkehr sieht in der Verwendung der Domain www.zappa.com keine markenmäßige Benutzung für Tonträger, da dies nur beschreibt, dass auf der betreffenden Internetseite Informationen über den berühmten Musiker Frank Zappa, sein Leben und sein Werk zu finden sind.

 

Dasselbe gilt, wenn die Domain als rein firmenmäßiger Hinweis auf ein gleichnamiges Unternehmen verstanden wird.

 

BGH, Urteil vom 31.05.2012, I ZR 135/10 – Zappa – GRUR 2012, 832

EuGH, Urteil vom 11.09.2007, C-17/06 – Céline – GRUR 2007, 971

 

Allerdings hat der EuGH das Abgrenzungskriterium eines markenmäßigen Gebrauchs im Zusammenhang mit Art. 12 UMG verworfen.

 

EuGH, Urteil vom 07.01.2004 – C-100/02 – GRUR 2004, 234 – Kerry Spring ./. Gerri

 

Die Gerichte haben allerdings auch schon klargestellt, dass die Benutzung eines kollidierenden Zeichens ausschließlich zur Kennzeichnung eines Unternehmens keine markenmäßige Benutzung ist.

 

BGH, GRUR 2005, 153 und 155 – Anhäuser-Busch ./. Budvar

BGH, GRUR 2008, 254 und 255 – THE HOME STORE

BGH, GRUR 2008, 1002 f – Schuhpark

BGH, Beck RS 2011, 25997 – Schaumstoff Lübke