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Ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Endes eines nachfolgenden, umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

 

BGH, Urteil vom 23.09.2017, I ZR 53/16

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist völlig überlastet: Es schiebt einen Berg von ca. 200.000 unerledigten Patentanmeldungen vor sich her. Benötigt werden nach Angaben seiner Präsidentin mindestens 200 zusätzliche Prüfer, um den Berg abzutragen. Zudem sind auch im Markenbereich mindestens 100 neue Stellen notwendig.

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2017 ca. 460.000 Produkte beschlagnahmt, die elektromagnetische Unverträglichkeiten oder Funkstörungen verursachen. Die meisten kamen aus Fernost. Betroffen waren Funkkopfhörer, Drohnen, LED- und Smart-Home-Produkte.

Besteht gegen jemanden der Verdacht eines strafbaren Verhaltens, so ist vor einer Berichterstattung hierüber auch seine Stellungnahme einzuholen und ebenfalls zu veröffentlichen.

 

LG Köln, Urteil vom 21.06.2017, 28 O 357/16

Auch die aktuellen Geschäftsbedingungen von Facebook sind unwirksam. Das Landgericht Berlin verbot auf Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowohl die Klarnamenpflicht wie auch diverse Voreinstellungen. Das Telemediengesetz sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit einer anonymen Nutzung unter einem Pseydonym vor.   Das Opt-in zur Datenweiterverarbeitung in den USA ist ebensowenig zulässig wie ein Link für Suchmaschinendienste zum Chatverlauf. Die automatische Einstellung des Ortungsdienstes verstößt ebenfalls gegen den Datenschutz.

 

Die Werbung mit angeblich „kostenloser Nutzung“ wurde bisher nicht untersagt. Beide Parteien haben Berufung angekündigt.

 

LG Berlin, Urteil v.12.02.2018, Az: 16 O 341/15 nrk.

Die Verwendung einer Musiksequenz im Wahlkampf einer als verfassungswidrig eingestuften Partei verletzt deren Urheber- und Persönlichkeitsrecht aus § 14 UrhG. Geklagt hatte die Kölner Karnevalsband „Die Höhner“, weil der NPD-Landesverband Thüringen im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen ihre Musikstücke „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht´s los“ unerlaubt gespielt hatte (allerdings wurden die GEMA-Gebühren entrichtet).

 

BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16

Illegale Downloads wirken sich laut einer wissenschaftlichen Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2013 zu Folge kaum auf den Verkauf der Originalwerke aus. Den meisten Schaden gab es noch bei den sogenannten Blockbustern (Filmen). Im Musikbereich gab es keine Negativeffekte, bei Computerspielen wurden sogar positive Effekte festgestellt. Untersucht wurden die Länder Deutschland, Frankreich, Spanien, Großbritannien, Schweden und Polen. Kritisiert wird, dass die Studie zwei Jahre zurückgehalten wurde.

 

Quelle: https://www.heise.de

Wird ein Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung zu Unrecht abgemahnt, muss er dem Urheberberechtigten weder antworten, noch ihn über den wahren Täter aufklären. Dies gilt aber nur, wenn den Abgemahnten auch keine anderweitige Rechtspflicht, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, trifft.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, 206 C 236/17, ITRP 2/2018, 33f.

Die Marke „Neuschwansteiner“ für ein Bier, das nicht auf dem bekannten Schloss gebraut wird, stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3a UWG sowie des Art. 7 Abs. 1a LMIV (Verordnung [EU] Nr. 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wegen Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe) dar.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München handelt es sich bei der Bezeichnung der Firma „The World of Neuschwansteiner Holding“ nicht um eine geografische Herkunftsangabe. Der Verkehr wisse, dass auf Schloss Neuschwanstein kein Bier gebraut werde, sondern dass es sich um ein Museum handle. Auch gäbe es gar keinen Ort Neuschwanstein, der Begriff sei ein Phantasiewort.

 

OLG München, 29 U 885/17 rk.

vgl. EuG, T-167/15 vom 05.07.2016 – Neuschwanstein

Ein Domaininhaber muss einem erst später gegründeten Unternehmen nicht weichen.

 

Wurde die Domain bereits vor der Gründung eines Unternehmens angemeldet, kann dieses später automatisch nicht seine neuen Namensrechte gegenüber dem älteren Domainnamen durchsetzen.

 

Im Streitfall war die Domain bereits 1995 registriert und im Jahr 2008 auf den jetzigen Domain-Inhaber übertragen worden.

 

Das klagende Unternehmen wurde erst im Jahr 2004 gegründet und verlangte aufgrund seiner Firmennamensrechte die Herausgabe der älteren Domain.

 

Die auf § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gestützte Klage auf Übertragung der Domain wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

 

LG Köln, Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17

vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZR 159/05 – Afilias