Das Europäische Patentamt lobt wieder den Europäischen Erfinderpreis aus.
Im Jahr 2017 wurde ein Team des französischen Zentrums für Weltraumforschung, das Centre National d’Etudes Sepatiales (CNES) für eine neue Signalübertragungstechnik ausgezeichnet, die Europas globales Satellitennavigationssystem „Galileo“ zum modernsten und präzisesten Satellitensystem weltweit macht.
Im Jahr zuvor wurde der Automobilingenieur Anton van Zanten für die Erfindung des elektronischen Stabilitätskontrollsystems (ESP) für Kraftfahrzeuge ausgezeichnet. Das System stellt nach einer Vollbremsung die Stabilität des Fahrzeugs innerhalb einer 100-stel Sekunde wieder her. ESP ist heute nach dem Gurt der wichtigste Lebensretter im Straßenverkehr.
Im Jahr 2013 erhielt der spanische Ingenieur José Luis López Gómez die Auszeichnung für eine Führungs- und Stabilisierungstechnologie für Hochgeschwindigkeitszüge. Sie sorgt dafür, dass die Räder des Zuges sicher auf den Schienen laufen und jederzeit ihre optimale Position einnehmen und gewährleisten so den Komfort und die Sicherheit der Fahrgäste.
Quelle: http://epo.newsweaver.co.uk/EIAinvitation2016DE/1iykyr3iykd
Wer in seinem Socialmedia-Auftritt Markenartikel präsentiert und dabei entsprechende Links verwendet, um auf die Webseiten entsprechender Hersteller zu verweisen und hierfür Geld oder andere Vorteile erhält, muss den kommerziellen Zweck seines Handeln deutlich kennzeichnen. Hashtags wie „#sponseredby“ beziehungsweise „#ad“ reichen hierzu nicht aus.
KG, Beschluss vom 11.10.2017, 54 W 221/17, ITRP 2/2018, 29f,
vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017.
Christian Louboutin ist Stardesigner und Erfinder der „Roten Schuhsohle“. Seine sündhaft teuren Highheels erkennt die „Frau von Welt“ am Farbton Pantone 18 1663TP auf der Unterseite der hohen Hacken. Dieses Erkennungszeichen ist als Benelux-Marke geschützt.
Irgendwann kam die niederländische Deichmann-Tocher Van Haaren Schoenen auf die Idee, ebenfalls Schuhe mit roter Sohle zu verkaufen. Dagegen klagte Louboutin. Nun droht ihm der Verlust des Markenrechts. Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof verleihen Form und Farbe der roten Schuhsohle den Damenschuhen ihren wesentlichen Wert, sodass ein Schutzausschließungsgrund des Art. 7 Abs. 1 e) i) UMV (=§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestehen könnte.
Die endgültige Entscheidung des europäischen Gerichtshofes steht noch aus.
EuGH, C-163/16 – Rote Schuhsohle
Seoul Semiconductor Co. Ltd., viertgrößter LED-Hersteller weltweit, Inhaber von mehr als 12.000 Patenten, entwickelt und vertreibt lichtimitierende Dioden für die allgemeine Beleuchtung, Spezialbeleuchtung, Hintergrundbeleuchtung und für die Automobilindustrie. Am 02.02.2018 hat Seoul vor dem Patentgericht in Mailand Patentverletzungsklage gegen die Firma Mouser Electronics Inc. eingereicht. Der weltweit agierende Händler von elektronischen Komponenten vertreibt LED-Produkte der Firma Everlight, die als rechtsverletzend angesehen werden. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat Seoul bereits im Jahr 2017 zwei Patentverletzungsklagen gegen Mouser eingereicht, die sich gegen von Everlight hergestellte LED-Produkte mittlerer und hoher Leistung richten. Mouser hat die Produkte jedoch weiterhin in andere Länder verkauft, sodass nunmehr auch Klage in Italien erhoben wurde.
Ist eine Domain selbst unterscheidungskräftig und beschreibt nicht lediglich die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, so kann sie auch als Marke geschützt werden. Ist sie hingegen rein beschreibend, kommt eine Registrierung nicht in Betracht:
EuG, Urteil vom 12.12.2007, T-117/06 – GRUR Int. 2008, 330 – suchen.de
EuG, Urteil vom 14.05.2013, T-244/12 – Beck RS 2013, 80954 – fluege.de
BPatG, Beschluss vom 18.01.2012 – 29 W (pat) 525/10 – fashion.de
Allerdings kommt auch ein Schutz als Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG in Betracht, wenn die Domain Verkehrsgeltung erworben hat. Hierzu ist eine Verkehrsbekanntheit von mindestens 25 % erforderlich.
Die Zeitschrift „People“ veröffentlichte unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, welcher diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau an ihrem Auto zeigte. Die Zeitschrift „Neue Post“ zeigte die beiden Eheleute mit einem gefüllten Einkaufswagen unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“.
Die Vorinstanzen verurteilten den beklagten Zeitschriftenverlag wegen Verletzung der Privatsphäre.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die beiden Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Fotos sind dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen und durften deshalb ohne Einwilligung des ehemaligen Bundespräsidenten gemäß § 22 KunstUrhG verbreitet werden, da seine berechtigten Interessen damit nicht verletzt wurden. Der Pressefreiheit ist in diesem Fall der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einzuräumen. Darüber hinaus sind seine herausgehobene politische Bedeutung als ehemaliger Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse seiner Person zu berücksichtigen, welche mit seinem Rücktritt nicht geendet haben. Vielmehr kommt er als Altbundespräsident weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach, sodass die Berichterstattung ein Beitrag zur Diskussion des allgemeinen Interesses leistet. Sie nimmt Bezug auf die von ihm selbst erst einige Tage zuvor bestätigte Versöhnung mit seiner Ehefrau Bettina. Die Bilder zeigten außerdem die eheliche Rollenverteilung. Christian Wulff hat in der Vergangenheit immer wieder selbst sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen. Die Fotos vom Parkplatz eines Supermarktes sind im öffentlichen Raum aufgenommen worden und betreffen den Kläger damit nur in seiner sozialen und nicht in seiner Privatsphäre.
BGH, Urteil vom 06.02.2018, VI ZR 76/17
Pressemitteilung Nr. 024/2018 vom 06.02.2018
Das eingetragene Design schützt die Gestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Produkten. Auch eine spezielle Farbgebung oder besondere Muster, wie beispielsweise bei Tapeten oder Stoffen, sind schutzfähig. Ebenso können Ersatzteile und Zubehör geschützt werden.
Der Inhaber eines eingetragenen Designs erwirbt ein absolutes Verbotsrecht und kann es Dritten verbieten, das Muster ohne seine Zustimmung zu benutzen. Er allein darf Erzeugnisse, in denen das eingetragene Design aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen, importieren und exportieren sowie gebrauchen.
Das Design ist durch eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung, beispielsweise einer maßstabsgerechten Zeichnung, wiederzugeben. Mehrere unterschiedliche Gestaltungen können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Muster neu und eigenartig sein, das heißt, es darf maximal zwölf Monate vorher der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden sein.
Der eigentliche Schutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Designregister und kann durch mehrmalige Verlängerungen (alle fünf Jahre) für maximal 25 Jahre seit dem Anmeldetag bestehen bleiben.
Ein neues Markierungssystem soll Markenfälschungen erschweren oder sogar verhindern.
Mit einer angeblich fälschungssicheren Markierungstechnik können zahlreiche Produkte mit einem „chemischen Fingerabdruck“ versehen werden. Hierzu werden unter anderem seltene Erden verwendet, also chemische Elemente, die nur in kleinen Mengen vorkommen. Beispiele sind etwa Europium und Lanthan.
Das patentierte Verfahren benutzt die Lumineszenz. Werden die seltenen Erden mit Licht einer spezifischen Wellenlänge bestrahlt, senden sie selbst wiederum Licht einer spezifischen Wellenlänge aus.
Die seltenen Erden werden mit Sandkörnern vermischt, anschließend mit Klebestreifen transportiert und in die Produkte eingelassen. Diese werden anschließend fotografiert und die Lichtbilder werden in einer Datenbank gespeichert. Taucht nunmehr eine Produktfälschung auf, kann ein einfacher Abgleich Gewissheit verschaffen. Gibt es keine 100 %-ige Übereinstimmung, handelt es sich um eine Produktfälschung.
Die Markierungskosten sollen bei weniger als 0,13 € liegen.
Die ältere 3-Buchstaben-Marke „NRJ“ und die jüngere Markenanmeldung
„SKY ENERGY“ sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 38, 41 und 45 ähnlich. Beide sprechen sich zumindest im französischen Sprachraum gleich aus. Sie sind auch vom Sinngehalt her ähnlich, da sie klanglich so viel wie „Energie“ bedeuten. In schriftbildlicher Hinsicht besteht jedoch keine Ähnlichkeit. Angesichts der Tatsache, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen eher nach ihrem schriftbildlichen Erscheinungsbild erworben werden, besteht trotz der bestehenden klanglichen und konzeptuellen Ähnlichkeiten keine Verwechselungsgefahr nach dem Gesamteindruck.
EuG, T-184/16 vom 06.10.2017, NRJ Group / EUIPO-Sky International
(R-3137/2014-5 vom 05.02.2016)
Die Marke „Karelia“ ist für Öle und daraus hergestellte Produkte beschreibend.
Karelia ist nämlich der Name der Region Karelia in Finnland. Diese ist bekannt für die Produktion von Bio-Öl, Biomineralien und Biomasse. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher eine Verbindung zu der Region Karelia herstellen und diese Bezeichnung für eine geografische Herkunftsangabe halten.
EuG, T-878/16 vom 06.10.2017 – Karelia / EUIPO – (R-1562/2015-5)