Indonesien ist als 100. Land dem Madrider Markenabkommen beigetreten. Das Madrider Protokoll tritt seit dem 02.01.2018 für Indonesien in Kraft. Damit ist es jetzt für 100 Länder weltweit möglich, eine Marke international registrieren zu lassen, ohne bei den einzelnen nationalen Markenämtern um Schutz nachsuchen zu müssen.
Das grenzüberschreitende Onlineshopping wird vereinfacht.
Die EU will zukünftig das Geoblocking verbieten. Damit können auch Kunden aus dem Ausland grenzüberschreitend einkaufen und mit ihrer heimischen Kreditkarte bezahlen. Die Umleitung auf andere Länderseiten bei Onlineshops soll der Vergangenheit angehören. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, sei es beim Mieten eines Urlaubautos oder einer Ferienwohnung.
Filme, Musik und Bücher sind wie alle anderen urheberrechtlich geschützten Waren von der Neuregelung zunächst einmal ausgeschlossen. Videos, Computerspiele und E-Books können daher nach wie vor meist nur im Inland bestellt werden.
Selbst wenn eine Bestellung im Ausland gelingt, heißt dies noch lange nicht, dass der ausländische Händler die Waren auch nach Deutschland liefern muss. Gegebenenfalls muss man sie selbst abholen oder sich von einer Spedition liefern lassen.
Die Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen stellt keine markenmäßige Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV dar. Jedoch handelt es sich um eine ernsthafte Benutzung, wenn die Anbringung der Marke den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
In diesem Fall ist es dem Markeninhaber nach Art. 9 Abs. 1b UMV gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen schafft.
EuGH, Urteil vom 08.06.2017, – C-689/15 –
– Gözze/Verein Bremer Baumwollbörse –
Die Präsentation eines Stuhls auf einer Messe im Inland bedeutet nicht, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, damit die Messebesucher diesen Stuhl später im Inland erwerben. Vielmehr reicht ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Messebesucher das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil der Verkäufer sich Änderungen vorbehält. Selbst wenn das Ausstellungsstück in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, wird durch die Präsentation das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht verletzt und schafft auch keine Erstbegehungsgefahr.
BGH, Urteil vom 23.02.2017, I ZR 92/16 – Mart-Stam-Stuhl –
vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen –
Aus Artikel 9 Abs. 1b UMV ergibt sich aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, nicht gleichzeitig, dass dies auch in einem anderen Teil der Union der Fall sein muss, wenn zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechselungsgefahr besteht. Vielmehr kann in diesem anderen Teil der Gemeinschaft kein rechtfertigender Grund für die Benutzung des anderen Zeichens bestehen.
EuGH, Urteil vom 20.07.2017, C-93/16 – Ornua Cooperative / Tindale & Stanton Ltd España.
Ein Werk befindet sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von diesen aus wahrgenommen werden kann. Es ist unerheblich, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Orte sind „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen. Straßen, Wege oder Plätze sind lediglich beispielhaft in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannt. Die Bestimmung erfasst alle Orte, die sich unter freiem Himmel befinden. Das Werk befindet sich auch dann im Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn es den Ort wechselt und wenn es sich bei den verschiedenen Orten um öffentliche Orte handelt. „Bleibend“ bedeutet, dass sich das Werk dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 247/15,
GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund –
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) ist nicht nur durch das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, erlaubt, sondern auch die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Das umfasst auch das Aufbringen eines Lichtbildes auf eine dreidimensionale (Tassen-)Form, wenn beide Objekte nicht zu einem einheitlichen Werk verschmelzen, sondern der Träger lediglich als Basis für die Fotografie dient.
BGH, Urteil vom 19.01.2017, I ZR 242/15 – East Side Gallery –
Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien trifft keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 45/16 – Verhandlungspflicht –
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werks in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
BGH, Beschluss vom 23.02.2017, I ZR 267/15,
GRUR 2017, 514 – Cordoba –
Der Grundsatz, dass Werktitel in der Regel nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen dienen und nur ausnahmsweise auch einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, steht einer markenmäßigen Benutzung des Zeichen „Kinder STUBE“ nicht entgegen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Webseite unter der übereinstimmenden Domain www.kinderstube.de erreichbar ist. Der Verkehr sieht darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit verknüpften Dienstleistungen. Eine Weiterleitung auf eine andere Webseite ist nicht geeignet, das zu ändern.
Deshalb besteht eine Verwechslungsgefahr mit der älteren, auch für die Dienstleistung Erziehung (Klasse 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Kinder STUBE“.
BGH, GRUR 2016, 1300 – Kinderstube