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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Zahlt der ehemalige Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig, so muss sich der ausgeschiedene Mitarbeiter trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten, wenn er seine Karenzentschädigung nicht gefährden will. Andernfalls kann dies gemäß § 323 ff. BGB als Rücktritt von der Wettbewerbsvereinbarung gewertet werden. Der Mitarbeiter hatte geschrieben:

 

„… möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

 

Das war fatal und kostete ihn die vereinbarte Karenzentschädigung.

 

BAG, Urteil vom 31.01.2017, 10 AZR 392/17

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf den privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen.

 

Ein Vertriebsmitarbeiter leitete in ungewöhnlich großem Umfang geschäftliche E-Mails an seine private E-Mailadresse weiter, obwohl er kurz vor einem Arbeitgeberwechsel stand. Betroffen waren sowohl Angebots- und Kalkulationsgrundlagen, als auch technische Daten und Berechnungsparameter bis hin zu Vertragsentwürfen und Wartungsverträgen.

 

Darin lag eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung.

 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17

vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13

 

Anmerkung:

Die Beschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 b UWG sogar strafbar, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem eigenen Unternehmen Schaden zuzufügen.

Patente werden nur für technische Erfindungen erteilt. Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Computerimplementierte Erfindungen können nur patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen.

 

So gab es etwa Patentschutz für das „Antiblockiersystem“ (ABS), mit dem Bremsen mit Hilfe eines Computerprogramms so gesteuert werden, dass sie nicht mehr blockieren.

 

Etwa 10% aller beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patente beziehen sich jährlich auf derartige computerimplementierte Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige EDV-Anlage eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal besitz, das ganz oder teilweise durch Software realisiert wird.

 

Reine Computerprogramme als solche, also ohne jede Technizität, sind vom Patentschutz ausgeschlossen, etwa Textbearbeitungs- oder Buchhaltungs­programme. Sie sind aber über das Urheberrecht gem. § 69a ff. UrhG geschützt.

 

Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre seit dem Anmeldetag. Ab dem 3. Jahr muss eine jährliche Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt werden.

Diese beträgt in Deutschland anfangs nur EUR 70,00 und steigert sich bis auf EUR 1.940,00 für das 20. Patentjahr. Über den „Umweg“ der Prioritätsinan­spruchnahme kann die maximale Laufzeit eventuell sogar auf 21 Jahre erhöht werden. Für besondere Produkte, wie insbesondere Arzneimittel oder Pflanzen­schutzmittel, gibt es noch die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat zu beantragen.

Eine Erfindung ist etwas anderes als eine Entdeckung.

 

Entdeckungen betreffen etwas bisher Unbekanntes oder bereits Vorhandenes, das neu aufgefunden wird, wie etwa die Röntgenstrahlung. Sie gab es schon immer, wurde aber erst am Ende des 19. Jahrhunderts entdeckt.

 

Entwickelt man daraus ein Gerät zur Durchleuchtung des menschlichen Körpers oder technischer Gegenstände, handelt es sich um eine Erfindung. Gleiches gilt für Gerätschaften, mit denen Röntgenstrahlen künstlich erzeugt werden können.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Infrarotstrahlung. Auch bei ihrer Entdeckung handelt es sich noch nicht um eine Erfindung, sondern erst dann, wenn beispielsweise daraus eine Infrarot-Fernbedienung gemacht wird.

Das EU-Parlament hat die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ verabschiedet. Sogenannte Geschäftsgeheimnisse sollen zukünftig besser vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzung bzw. Offenlegung geschützt werden (RiLi 2013/0402 (COD)).

 

Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen und diese nachweisbar machen. Voraussetzung für den Know-how-Schutz ist nämlich, dass

 

  1. die Information geheim ist,

 

  1. infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzt und

 

  1. durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor einer

 

Veröffentlichung geschützt ist.

 

Deutschland muss die Richtlinie innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umsetzen. Es empfiehlt sich schon jetzt eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern sowie elektronische und physische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Ergänzend können Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern helfen. Hierfür stellen wir Ihnen gern entsprechende Vertragsmuster zur Verfügung.

 

Geschädigte Unternehmen können zukünftig sowohl Unterlassung als auch Rückruf und Vernichtung verlangen und ihren Schaden in 3-facher Weise sowohl nach der Lizenzanalogie, wie auch durch Abschöpfung des Verletzergewinns oder Ausgleich der konkreten Vermögenseinbuße berechnen. Allerdings ist die sogenannte Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen durch „Reverse Engineering“ zukünftig zulässig (anders derzeit noch nach § 17 UWG).

 

Unter geschützte „Betriebsgeheimnisse“ fallen nicht nur neue Herstellungsmethoden oder Produkte des Unternehmens, sondern auch besonders große Aufträge, interessante Kunden, Kalkulationen, Preise, Marktverhältnisse oder sonstige Betriebsinterna einschließlich mündlicher Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Unternehmen ist daher zu empfehlen, besonders wertvolle Informationen klar zu benennen und zu identifizieren. Dabei kann es helfen, ein Risikoregister anzulegen, in dem das Risiko der Veröffentlichung bestimmter Geschäftsgeheimnisse genau bewertet wird. Auch die Unternehmens-Compliance sollte den Schutz von Betriebsgeheimnissen besonders hervorheben. Empfehlenswert sind Verhaltensregeln für die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen von externen Geschäftsbeziehungen sowie im außerbetrieblichen Umfeld. Schließlich ist die Effektivität von Datensicherheitsprogrammen fortlaufend zu überprüfen.

 

Neben technischen und betriebswirtschaftlichen Daten, können beispielsweise auch Marketingkonzepte und Werbemaßnahmen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen darstellen.

 

Mitarbeitern muss bewusst gemacht werden, dass Betriebsgeheimnisse einen Großteil des Unternehmenswertes ausmachen. Der Verlust geistigen Eigentums und die Weitergabe unternehmensspezifischer Besonderheiten können sich somit auf Umsatz und Gewinn und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Mitbewerber nutzen nicht selten das Mitteilungsbedürfnis und auch die Geschwätzigkeit von Mitarbeitern zur Erlangung von Informationen unlauter aus. Unternehmensspionage ist jedoch eine Straftat. Nach §§ 203 f. StGB, § 17 UWG ist die unbefugte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen auch heute schon mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Allerdings können im Ausnahmefall besondere Umstände vorliegen, die das Gegenteil belegen. Das Sparkassen-Rot ist von Hause aus nicht geeignet, die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking“ von denjenigen anderer Anbieter hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.

 

Allerdings kann das Eintragungshindernis durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden. Beim „Sparkassen-Rot“ wurde angenommen, dass eine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 nicht positiv festzustellen sei. Hingegen ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag, der nach § 50 Abs .2 Satz 1 MarkenG entscheidend ist, Anfang 2015 die erforderliche Verkehrsdurchsetzung vorgelegen hat.

 

BGH, GRUR 2016, 1167 – Sparkassen-Rot –

Das autonome Fahren gewinnt an Fahrt.

 

Mehr als 3000 Patente beschäftigen sich bereits mit der vernetzten Mobilität auf der Straße. Circa 58% aller Anmeldungen stammen aus Deutschland. Eine wichtige Frage betrifft die Standardisierung, ähnlich wie im Mobilfunkbereich (ETSI). Erforderlich ist hierzu die Einräumung von Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für standardessentielle Patente (FRAND-Lizenz).

 

Auch die sogenannte „Mennekes“ -Lösung (Freigabe aller Patente für den Elektroautostecker Typ 2)

 

http://www.mennekes.de/index.php?id=aktuell_details&tx_ttnews[tt_news]=922&cHash=90c28bcd144f87c0d54cc5cb3b6a527e

 

oder das „TESLA“-Modell kommen in Frage. Voraussichtlich werden auch Open-Source-Lösungen eine Rolle spielen.

 

Eine gute Übersicht gibt es auf der Seite der Firma Vision Systems Intelligence.

 

Ein Beispiel für ein bereits erteiltes Patent finden Sie hier:

 

http://patft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?Sect1=PTO1&Sect2=HITOFF&d=PALL&p=1&u=%2Fnetahtml%2FPTO%2Fsrchnum.htm&r=1&f=G&l=50&s1=9,547,986.PN.&OS=PN/9,547,986&RS=PN/9,547,986

 

Eine englische „Dormant-Company“ (ein Unternehmen, das keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vornimmt, gleichwohl jedoch eine Vielzahl von ausschließlichen Lizenzen von Marken einer mit ihr verbundenen Gesellschaft hält) nutzt diese in rechtsmissbräuchlicher Weise aus, wenn sie durch Abmahnungen unangemessen auf Marktteilnehmer einwirkt und versucht, Schadensersatzforderungen oder andere wirtschaftliche Vorteile durchzusetzen. Es handelt sich nicht um ein stimmiges oder seriöses Geschäftsmodell.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017, 3 U 223/16 – Missbräuchlicher Einsatz von Markenrechten (rkr.)

Ob Wortmarken oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, bemisst sich nicht daran, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimisst. Entscheidend ist vielmehr die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise.

 

Trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann eine Verwechslungsgefahr wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein.

 

Hierfür reicht jedoch ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, nicht aus.

 

BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/16 – Medicon Apotheke ./. MediCo Apotheke

 

 

Bildquelle: DPMA Register