Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht, obwohl tatsächlich eine kombinierte Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn sich die alleinige Verwendung des Wortbestandteils noch als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG darstellt.
Eine solche Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn der Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile einen rein beschreibenden Charakter haben und der Bildbestandteil so unauffällig ist, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen vernachlässigt wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 W 67/17 – ® rkr.
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Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen.
Ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder nach der Schutzerstreckung auf Deutschland als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments zu entscheiden. Abzustellen ist etwa auf die bestehenden Marktanteile, die erzielten Umsätze sowie die räumliche und zeitliche Ausdehnung des Vertriebs und sonstige Vertriebsumstände.
BGH, Beschluss vom 06.04.2017, I ZB 39/16 – Schokoladenstäbchen III
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Die für reine Dienstleistungen verwendete Domain monumente-reisen.de stellt trotz beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke „Monumente Reisen“ (registriert unter der Registernummer 30 2015 006 308)
dar und ist mit dieser verwechslungsfähig. Dies gilt jedenfalls, wenn in den angesprochenen Verkehrskreisen das Zeichen „Monumente“ als Zeitschriftentitel bekannt ist.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2017, 6 U 250/16 – monumente-reisen.de (rkr.)
Die als 3D-Marke international registrierte Marke IR 763 699 stimmt in allen ihren wesentlichen äußeren Merkmalen mit dem Gegenstand des deutschen Patents DE 2 752 733 überein. Sie erfüllen allesamt eine technische Funktion im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Es handelt sich also um wesentliche Formmerkmale der äußeren Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sodass ein Eintragungshindernis beziehungsweise Löschungsgrund besteht.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14
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Ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG können nur wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs im Inland begründen.
Als solche kommen Vorbereitungshandlungen aller Art in Betracht, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.
Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen deutschen Designs DE 40 2005 830 – 0007 durch das Ikea-Bettgestell „MALM“ und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück, das die Ansprüche ebenso wie das Landgericht verneint hatte.
BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16
Bildquelle: http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/S29931600/
Die Verpflichtung, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte aus den Vertriebskanälen zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass dem Lieferanten gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe der Produkte zustehen.
Er ist trotzdem verpflichtet im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes erforderlich ist.
BGH, Urteil vom 04.05.2017, I ZR 208/15 – Luftentfeuchter
vgl. BGH, GRUR 2017, 208 – Rescue-Tropfen
BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies
BGH, GRUR 2016, 720 – Hot Sox
Additive Fertigungsverfahren sind in aller Munde. Mit ihnen können völlig neuartige, dreidimensionale sowie individuelle Produkte aufgebaut werden. Es gibt die verschiedensten Werkstoffe, von Kunststoff bis zu Aluminiumpulver. Gleichzeitig stellen sich vielfältige juristische Fragen.
Es geht sowohl um das Urheberrecht, als auch um marken- und patentrechtliche Aspekte.
Vor allem spielt die Frage der fälschungssicheren Produktion und die Rückverfolgbarkeit additiv gefertigter Bauteile eine zunehmende Rolle.
Auch Fragen des wettbewerblichen Leistungsschutzes, des Know-How-Schutzes, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Fragen des Dateneigentums werden berührt. Deshalb kommt auch der Vertragsgestaltung im Rahmen additiver Fertigung eine besondere Rolle zu. Schließlich sind auch zahlreiche Aspekte der Produktsicherheit und Produzentenhaftung zu berücksichtigen. Westfalenpatent berät zu allen Fragen rund um den 3D-Druck und die vielfältigen Schutzmöglichkeiten durch das Urhebergesetz, das Patentgesetz, das Markengesetz, das Designgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), angefangen bei der CAD-Datei bis hin zum fertigen Produkt.
Zahlt ein Kunde per Kreditkarte, Lastschrift oder Überweisung, dürfen ihm seit dem 13.01.2018 weder im stationären Handel, noch im Online-Handel zusätzliche Gebühren abverlangt werden gemäß § 270a BGB. Die Haftung von Verbrauchern für nicht autorisierte Zahlungen wird von 150,00 € auf 50,00 € gesenkt. Dies geht auf die zweite EU-Zahlungsdiensterrichtlinie (PSD2) zurück.
Es wird geschätzt, dass Verbraucher durch die Abschaffung der Aufschläge pro Jahr ca. 550 Mio. Euro in der EU sparen können.
Hat ein Markeninhaber einen Verletzer bereits selbst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung aufgefordert, können nicht Kosten für eine zusätzliche, von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung verlangt werden.
Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anwaltsabmahnung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die Erwartung zulassen, der Verletzer werde hiervon überzeugt und die verlangte Erklärung eher abgeben.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 U 80/17.
Das Zur-Verfügung-Stellen von Fernsehprogrammen, die in einer Cloud als Kopie gespeichert sind, muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwendeten Schutzrechte erlaubt werden. Es handelt sich um eine vom Gesetz geschützte Weiterverbreitung.
Das britische Unternehmen VCast zeichnet auf Kundenwunsch Fernsehsendungen auf, indem es diese über eigene Antennen empfängt und in der Cloud speichert. Anschließend wird die gewünschte Aufzeichnung dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. VCast hält dieses Vorgehen durch Art. 5 Abs. 2b RL 2001/29/EG für erlaubt (Ausnahmeregelung für Privatkopien).
In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei der erbrachten Dienstleistung um eine Doppelfunktion handelt. Sie betrifft sowohl die Vervielfältigung wie auch die Zur-Verfügung-Stellung der Fernsehprogramme. Bei Letzterem handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die von der Erlaubnis der Rechteinhaber abhängig ist. Die ursprüngliche terrestrische Übertragung und die Weiterverbreitung durch das Internet stellen unterschiedliche technische Verfahren dar, die beide für eine andere Öffentlichkeit bestimmt sind. Daher greift die Privatkopieschranke nicht ein.
EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-265/16
Vgl. auch MMR-Aktuell 2017, 398766