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Starker Schutz.

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Renate Künast (Bündnis 90 / Die Grünen) hat sich im Kampf gegen Hasskommentare bei Facebook nach drei Jahren endlich vor dem Kammergericht Berlin durchgesetzt.

 

Facebook muss die Daten der Nutzer, die beleidigende Kommentare unter einem Falschzitat von ihr verfasst hatten, herausgeben.

 

KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2022, 10 W 13/20.

Das Bundesministerium für Verteidigung muss der Presse Auskunft über Details zur Entstehung und Veröffentlichung des Fotos erteilen, das den Sohn von Verteidigungsministerin Christine Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Die Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in

einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu ihrem dienstlichen Hubschrauberflug. Im Übrigen ist auch ein inhaltlicher Zusammenhang zu bejahen, da das Foto neben dem Sohn auch den Diensthubschrauber zeigt.

 

OVG NW, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 1029/22

 

Es besteht keine Gefahr einer Herkunftstäuschung i.S. von § 4 Nr. 3 UWG, wenn Waren unter einem völlig anderslautenden Domainnamen oder auch bekannten Internetmarktplätzen an Endkunden vertrieben werden. Dies gilt auch, wenn ihre Verpackung Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten.

 

In solchen Fällen haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.

 

Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung gemäß den Unternehmensfarben aufweisen, stellen Geschäftsabzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG dar.

 

Nimmt ein Importeur Waren zurück, die er zuvor auftragsgemäß mit der Marke eines Lebensmittel- oder Non-Food-Filialisten versehen und an diesen veräußert wird, tritt keine Erschöpfung ein.

 

Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschränkt sich in solchen Fällen auf Vorgänge, die Waren betreffen, die der Markeninhaber an den Importeur zurückgegeben hat.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022, 3 U 3358/21.

Vom 15. bis 17.09.2022 findet in den Westfalenhallen Dortmund wieder die weltweit größte Tabakwaren-Messe „InterTabac“ statt.

Rechtsanwalt Thomas Meinke steht an drei Tagen wieder rund um die Uhr als Messeanwalt für von Produktnachahmungen oder Fälschungen betroffene Aussteller bereit. In den vergangenen Jahren konnte er bereits vielfach erfolgreich gegen Nachahmer und Plagiatoren vorgehen.

 

 

Immer wieder erhalten Verkäufer von Amazon eine Nachricht, dass ihre Angebote gesperrt wurden.

In der Infringement-Meldung (Notice: Policy Warning) werden die betroffene ASIN und die Beschwerdenummer mitgeteilt.

Darin heißt es häufig, dass ein Rechteinhaber den Artikel wegen Design-, Marken- oder Patentverletzung gemeldet habe.

Scheinrechte und Angebots-Sperrung

Da Amazon (und andere Verkaufsplattformen) bei Kenntnis von einer Rechtsverletzung selbst haften, werden diese Angebote häufig sofort aufgrund einer einseitigen Beschwerde des angeblichen Rechteinhabers gesperrt. Dabei kann es aber durchaus sein, dass diese Rechte überhaupt nicht (sogenannte „Scheinrechte“) bestehen oder dass die Sperre zu Unrecht vorgenommen wurde. Die Amazon-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums sieht vor, dass eine Sperrung bei Marken-, Design-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen ebenso erfolgt, wie bei Urheberrechtsverletzungen (Copyright). Es ist dann Sache des Anbieters, sich gegen diese Sperre zu wehren.

Gebrauchsmuster, Design und Geschmacksmuster

Das ist häufig gar nicht so einfach, weil beispielsweise Gebrauchsmuster und Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) ohne materielle Prüfung in die entsprechenden amtlichen Register eingetragen werden. Der vermeintliche Verletzer muss dann dagegen vorgehen. Dies kann viel Zeit und Geld kosten. Der vermeintliche Schutzrechtsinhaber gewinnt dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung und kann seine Konkurrenz zumindest für längere Zeit ausbremsen.

Gegenabmahnung

Deshalb ist es erforderlich, den angeblichen Rechteinhaber, der die Sperrung veranlasst hat, umgehend abzumahnen und aufzufordern, die Sperrung zu widerrufen und für die Zukunft auf weitere Sperrungen zu verzichten. Selbstverständlich können auch Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung, insbesondere der eingeschalteten Patent- und Rechtsanwälte, verlangt werden.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, kommt sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch die Erhebung einer Klage in Betracht.

Aber auch wenn der vermeintliche Verletzer gegen die Sperre gar nicht vorgehen will, sollte deren Berechtigung überprüfen lassen. Andernfalls riskiert er, auch noch eine teure Abmahnung des Rechteinhabers zu erhalten.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten

 

www.westfalenpatent.de.

Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters massenhaft zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst

Pressemitteilung vom 13. Juli 2022

München. Anlässlich eines besonders gravierenden Falls warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen für Markenanmeldungen. In dem aktuellen Fall geht es um Rechnungen für Markenanmeldungen, die unerlaubterweise das Logo des DPMA sowie die gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters der oberen Bundesbehörde enthalten und zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auffordern. Die gefälschten Rechnungen, die dem DPMA bisher vorliegen, wurden allem Anschein nach per frankiertem Brief verschickt. Sie verweisen auf polnische Bankverbindungen. Seit Dienstag gingen deswegen beim Zentralen Kundenservice des Amtes in München zahlreiche Anfragen alarmierter Bürger ein. Mittwochfrüh waren es bereits mehr als 200. „Es handelt sich hier offensichtlich um einen besonders dreisten Versuch, unsere Anmelderinnen und Anmelder zu betrügen“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Wir haben die Angelegenheit selbstverständlich zur Anzeige gebracht, damit sie strafrechtlich verfolgt wird.“ Einen ähnlichen Betrugsfall hatte das DPMA zuletzt 2019 registriert.

DPMA stellt keine Rechnungen!

Das DPMA ruft dazu auf, keineswegs auf derartige Zahlungsaufforderungen einzugehen. Die Behörde weist nachdrücklich darauf hin, dass von offizieller Seite für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren weder Rechnungen noch Zahlungsaufforderungen versendet werden. In Empfangsbestätigungen, die das Amt im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, werden lediglich Gebühreninformationen gegeben. Für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. An das DPMA gerichtete Überweisungen sollten ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54 überwiesen werden.

Allen Betroffenen, die auf solche Zahlungsaufforderungen hin bereits Geld überwiesen haben, rät das DPMA, unbedingt selbst Anzeige zu erstatten. Wer solche Schreiben erhalten hat, kann sie dem Amt gerne per E-Mail an info@dpma.de schicken, damit sie dessen Anzeige beigefügt werden können.

Woran man zweifelhafte Schreiben erkennt

Über den aktuellen Fall hinaus, werden Bürger immer wieder in illegaler oder irreführender Weise zur Zahlung vermeintlicher Gebühren aufgefordert oder mit zweifelhaften Angeboten konfrontiert. Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer derartige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte erhält, sollte diese daher immer genau prüfen. Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind zum Beispiel eine Kontoverbindung der Firma im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG) oder ein vorausgefüllter Überweisungsträger.

Zwischen identischen Werktiteln einer Fernsehproduktion und eines Sachbuchs besteht keine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Eine Rundfunkanstalt strahlte mehrere Beiträge unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ aus und veröffentlichte hierzu auch eine Titelschutzanzeige.

 

Ein Verlag vertrieb einige Jahre später ein Sachbuch ebenfalls unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“. Es setzte sich mit Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen auseinander. Die Rundfunkanstalt sah hierdurch ihre Titelschutzrechte verletzt, scheiterte damit aber vor Gericht.

 

Selbst wenn für die Fernsehbeiträge Titelschutz nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG bestehe, fehle es an der erforderlichen unmittelbaren Verwechselungsgefahr gem. § 15 Abs. 2 MarkenG. Denn Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu besitzen. In Betracht komme daher nur eine unmittelbare Verwechselungsgefahr im engeren Sinne. Der Verkehr müsse den einen Titel für den anderen halten. Wenn aber die Werkarten, hier eine Fernsehserie und ein Sachbuch, völlig unterschiedlich seien, so fehle es an der erforderlichen unmittelbaren Verwechselungsgefahr und der „Werknähe“. Dem angegriffenen Buch sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich dieses auf die Fernsehserie beziehe. Auch weise der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ nur geringe Unterscheidungskraft auf. Wäre der Titel hingegen besonders originell, käme möglicherweise eine Verwechselungsgefahr in Betracht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.01.2022, 6 W 102/21

– Nie wieder keine Ahnung! –

Apple verliert seinen Markenschutz für die Wortfolge „Think Different“. Nachdem die Kalifornier ihre Marke ursprünglich in mehreren Beschwerdeverfahren in der Europäischen Union zur Eintragung gebracht hatten, wurde die Marke nun auf Antrag der Swatch AG für verfallen erklärt. Apple hatte sie mehr als fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt, so dass sie für sämtliche Computerprodukte wie Computer, Computer-Terminals, Tastaturen, Computerhard- und software und Multimediaerzeugnisse inzwischen wieder gelöscht wurde.

 

EuG, T-26/21, T-27/21 und T-28/21

Billig ist nicht preiswert. Diese Erfahrung macht jeder im Leben. Manch einer schwört auf eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch wenn diese meist nicht durchsetzbar oder ein Verstoß nicht nachzuweisen ist. Erst recht kann in den

seltensten Fällen ein konkreter Schaden ausreichend beziffert werden.

 

Um seine Ideen zu schützen, empfiehlt sich daher regelmäßig eine Patentanmeldung. Mit einigen Tricks und Kniffen kostet diese ebenfalls keinen Cent. Man wahrt aber seine Chance, seine Idee in Zukunft wirksam zu schützen, dabei hilft ihr Patentanwalt.

Um schnell eine Handhabe gegen eine vermeintliche Patentverletzung zu erreichen, muss der Patentinhaber nicht nur eine Patentverletzung glaubhaft machen und dartun, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

 

Vielmehr muss auch dargelegt werden, dass der Rechtsbestand des Patentes hinreichend gesichert ist. Dafür sind aber nicht die normalen Zivilgerichte (Landgericht, Oberlandesgericht) zuständig, sondern das mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besetzte Bundespatentgericht. Deshalb haben einige Landgerichte lange Zeit die Auffassung vertreten, eine einstweilige Verfügung, könne nur erlassen werden, wenn das angeblich verletzte Patent bereits einmal vom Bundespatentgericht in einem Nichtigkeitsverfahren (oder zumindest vom zuständigen Patentamt in einem Einspruchsverfahren) auf seine Rechtsbeständigkeit hin überprüft worden sei. Das dauert aber in der Regel mehrere Jahre, so dass ein Eilverfahren in Patentsachen häufig ausscheidet.

 

Diese Praxis verstößt aber gegen die europäische „Enforcement“-Richtlinie 2004/48/EG“.

 

EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-44/21 – Phoenix Contact/Harting –

 

Die Zivilgerichte müssen künftig selbst prüfen, ob der Rechtsbestand eines Patentes hinreichend gesichert ist.

 

vgl. Deichfuß, GRUR 2022, 800 ff.