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Bei Abmahnungen für privates Filesharing begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG den Gegenstandswert auf EUR 1.000,00. Hierdurch werden die entstehenden Anwaltsgebühren für eine Erstabmahnung gedeckelt. Diese nationale Regelung steht in Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Artikel 14 der Richtlinie 2004/48 EG.

 

EuGH, C-559/20 vom 28.04.2022 – Koch Media –

Werden Rückrufe aus der Mailbox nicht von der beworbenen Flatrate erfasst, ist die Werbung mit einer Telefon-Flatrate für Verbraucher irreführend. Sonder-

leistungen, wie etwa eine Rufumleitung oder Mehrwertdienste, erwartet der Durchschnittsverbraucher bei einer Flatrate jedoch nicht.

 

LG Hamburg, 416 HKO 94/21 vom 30.09.2021

 

Der Telefon- und Internetanbieter Unitymedia darf seine Router, die er Kunden zur Verfügung stellt, parallel auch für den Aufbau eines WLAN-Netzes benutzen. Hierzu wird ein zweites WLAN-Signal ohne Zustimmung des Kunden für sogenannte WiFi-Spots verwendet. Nur, wenn der Kunde widerspricht (opt-out), muss Unitymedia hierauf verzichten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln stellt die Ausschaltung des zweiten Signals keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar. Der Anbieter habe ein berechtigtes Interesse zur Ausweitung seines Dienstleistungsangebotes. Dazu zählen auch Zusatzfunktionen wie WiFi-Hotspots, durch die Datenvolumen gespart werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018, 6 U 85/17.

Rechteinhaber haben einen weitgehenden Auskunftsanspruch gegen Internetprovider wegen der Bereitstellung von (Porno-)Filme über die Tauschbörse „BitTorrent“. Eine öffentliche Wiedergabe durch die Nutzer liegt bereits vor, auch wenn hierfür nur Dateifragmente verteilt werden. Der Provider darf die Auskunft nicht generell ablehnen. Europäisches Recht, insbesondere die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG steht einer national vorgesehenen Auskunftspflicht nicht entgegen. Allerdings darf die Auskunft nicht rechtsmissbräuchlich sein.

EuGH, GRUR 2021, 1067 – Mircom/Telenet –

Vgl. auch: BGH, NJW 2018, 784 – Konferenz der Tiere –

Ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsarten, wie beispielsweise „PayPal“, verstößt nicht gegen § 270a BGB. Denn das Unternehmen (Flixbus) verlangt das Zusatzentgelt nicht für die Überweisung oder Lastschrift, sondern objektiv für die Einschaltung eines Dienstleisters als Dritten, der für den Kunden weitere Zusatzleistungen, wie etwa die Zahlungsabsicherung, erbringt.

BGH, GRUR 2021, 863 – Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen –

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht findet auch auf kennzeichenrechtliche Abmahnungen Anwendung.

BGH, Hinweisbeschluss vom 21.01.2021, I ZR 87/20 BGH,

Beschluss vom 06.04.2021, I ZR 87/20

BFHE 257, 154 = GRUR 2017, 826 – Umsatzsteuerbare Leistung –

BFHE 263, 560 = NJW 2019, 1836 – Tonaufnahmen im Internet –

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, Internethändler müssten auch Angaben von Herstellergarantien leicht erkennbar machen. Dem Verbraucher sei es nicht zuzumuten, selbst nach Herstellergarantien zu recherchieren. Deshalb hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine entsprechende Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB bzw. Artikel 6 Abs. 2 Verbraucherrechte-Richtlinie besteht.

BGH, GRUR 2021, 739 – Herstellergarantie III –

Das Aussprechen einer Gegenabmahnung stellt im Normalfall keinen Rechtsmissbrauch dar. Entscheidend ist, ob der Abgemahnte einen tatsächlichen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Dazu können auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zählen. Der Gegenabmahner kann dafür Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen.

BGH, NJW-RR 2021, 762 – Berechtigte Gegenabmahnung –

Die staatliche Glücksspielgesellschaft „Lotto Bayern“ darf nicht mehr unbeschränkt vor privater Konkurrenz warnen. Die Werbung „Lotto warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ist unzulässig. Das entschied nach jahrelangem Rechtsstreit das Landgericht München I.

(Urteil vom 13.08.2021, 33 O 16380/18)

Pikant: Der größte private Glücksspielkonzern Deutschlands, die Firma Gauselmann, hat soeben die vier staatlichen Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen übernommen.

Online-Plattformen, wie „YouTube“ haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Es liegt keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten im Sinne des geltenden Urheberrechts vor. Trägt die Plattform jedoch über das bloße Bereitstellen aktiv dazu bei, dass die Öffentlichkeit Zugang zu entsprechenden Inhalten erhält, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat, muss er hiergegen vorgehen.

EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18

Nach der kürzlich auch in deutsches Recht umgesetzten neuen EU-Richtlinie 2019/790 ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. Nach dieser Richtlinie treffen die Plattformbetreiber zukünftig weiterreichende Verantwortungen für Urheberrechtsverletzungen.