Die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens der Bundesregierung durch die Transparenzplattform „FragDenStaat“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Vielmehr greift die Urheberrechtsschranke des § 50 UrhG ein, wonach die Nutzung eines Werks im Rahmen der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse zulässig ist. Ein „Zensurheberrecht“ wurde damit abgelehnt.
OLG Köln, Urteil vom 12.05.2021, 6 U 146/20 – Zensurheberrecht –
Auch eine nachträgliche Genehmigung durch einen Lizenznehmer kann zur Erschöpfung der Markenrechte führen. Die Zustimmung zur Veräußerung, die zur Erschöpfung der Markenrechte führt, kann auch ein Lizenznehmer (und nicht nur der Markeninhaber) erteilen, und zwar sowohl im Voraus als Einwilligung oder im Nachhinein als Genehmigung.
BGH, Urteil vom 25.03.2021, I ZR 37/20 – myboshi –
Meldet ein Unternehmen den tatsächlichen Verstoß eines Mitbewerbers gegenüber einer Handelsplattform, so liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Vielmehr handelt es sich um einen effektiven Weg, den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften abzustellen. Eine Beschwerde gegenüber Amazon sei effizienter und zudem auch kostengünstiger als eine mit Abmahnkosten verbundene Abmahnung. Es handelt sich somit nicht um einen Missbrauch des sogenannten Infringement-Verfahrens von Amazon.
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, 4 U 7/20
Zwischen den Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ besteht keine Verwechselungsgefahr. Auch wenn beide Restaurants am selben Ort ansässig sind, besitzt die gängige italienische Grußformel „Ciao“ nur geringere Kennzeichnungskraft. Beide Bezeichnungen weisen im Gesamteindruck keine Ähnlichkeit auf. Vielmehr führt der zusätzliche Zeichenbestandteil „Mamma“ zu einem hinreichenden Unterschied zwischen den Vergleichszeichen. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei „Ciao Mamma“ um einen Ableger des Restaurants „Ciao“ handelt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2021, 6 W 35/21
Per Fernkommunikation geschlossene Energielieferungsverträge können zukünftig nicht mehr telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr sind nur noch E-Mail, Brief oder Telefax zulässig, § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG-E.
Auch Werbeeinwilligungen von Verbrauchern in Telefonwerbung müssen gem. § 7a UWG-E zukünftig in Textform dokumentiert und für fünf Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können ein Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 nach sich ziehen.
Am 01.10.2021 soll das Gesetz über faire Verbraucherverträge in Kraft treten. Damit sollen unlautere Telefonwerbung und unfaire AGB-Klauseln verhindert werden. Für Verträge im Internet ist zukünftig ein „Kündigungs-Button“ vorgeschrieben. Es gibt beispielsweise für Handy- oder Sportstudioverträge kürzere Vertragslaufzeiten, automatische Vertragsverlängerungen werden stark eingeschränkt.
Neben dem Bestell-Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss zukünftig auch ein „Kündigungs-Button“ auf der Online-Webseite eingefügt werden, § 312k BGB-E. Diese Kündigungsschaltfläche für Verträge muss gut lesbar mit dem Begriff „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen sein.
Der Verbraucher muss sodann zu einer Bestätigungsseite weitergeleitet werden, die den Button „Jetzt kündigen“ enthalten muss. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die vom Verbraucher abgegebene Kündigungserklärung inklusive Datum und Uhrzeit dauerhaft speicherbar ist. Außerdem müssen sie die Kündigung in Textform bestätigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Er besitzt damit ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Pflichten zur vereinfachten Kündigung müssen spätestens ab dem 01.07.2022 eingehalten werden.
Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen sind nur noch für maximal ein Jahr zulässig, es sei denn, es gibt eine abweichende individuelle Vereinbarung. Der Preis für einen 1-Jahresvertrag darf jedoch im Vergleich zu dem Preis für ein 2-Jahresvertrag nicht höher als 25% im Durchschnitt pro Monat sein.
Der Fitnessstudiovertrag darf also bei einer Laufzeit von einem Jahr maximal
EUR 12,50 monatlich kosten, wenn er bei einem 2-Jahresvertrag monatlich EUR 10,00 beträgt.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist zukünftig nur noch zulässig, wenn diese zu einer unbefristeten Vertragsverlängerung führt und der Verbraucher gleichzeitig das Recht hat, den Vertrag jederzeit mit einer maximalen Frist von einem Monat kündigen zu können (statt bisher drei Monate).
Vom 15. Oktober 2020 an gilt eine neue Übergangsregelung für Online-Glücksspiele. Anfang Juli 2021 soll dann der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten. Wer im Internet bislang noch verbotene Spiele anbietet, sich aber bereits an die neuen Regeln hält, soll nicht belangt werden. Alle anderen haben aber schlechte Karten. Vorgesehen ist unter anderem ein monatliches Einzahllimit von maximal EUR 1.000,00. Über einen Panik-Knopf können Spieler sich auch selbst sperren. Die Betreiber müssen außerdem ein „automatisiertes Spielsuchtfrüherkennungssystem“ einrichten. Ab dem 15. Dezember 2020 gilt zudem je Spiel eine Mindestdauer von fünf Sekunden und ein Maximaleinsatz von einem Euro.
Eine künstlerische Lichtinstallation wie „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim genießt Urheberrechtsschutz.
Das gilt auch für eine im Jahr 2016 zur 70-Jahr-Gründungsfeier von Nordrhein-Westfalen aufgeführte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. Die Installation „Rheinkomet“ bestand aus 56 Xenon-Gasentladungs-Lampen, die auf einer Höhe von fast 200 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.
Ein Düsseldorfer Handelsunternehmen führte am Fuß des Rheinturms ein Event „Own Business Day“ durch. Dieses verletzte allerdings nicht die Urheberrechte am „Rheinkomet“. Bei diesem Event hätten nicht die von der Spitze des Rheinturms ausgehenden Strahlen den Eindruck bestimmt, sondern die auf den Turmschaft projizierten, individuell gestalteten Farbflächen. Die reduzierte Lichtintensität und der eingeschränkte Bewegungsablauf der Strahlen bestimmten nicht mehr die Ästhetik des Originals.
Die „abgespeckte“ Lichtshow am Boden war deshalb als zulässige freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG anzusehen. Eine Urheberrechtsschutzverletzung scheide aus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 240/20
Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung fordert der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner häufig auf, diese als endgültige, auch materiell-rechtlich wirkende Entscheidung anzuerkennen. Für dieses sogenannte „Abschlussschreiben“ kann er nach §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nach § 9 UWG zusätzliche Kosten verlangen.
Teilt jedoch der Unterlassungsschuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, aber vor Ablauf der angemessenen Wartefrist, mit, er werde innerhalb der gemäß § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist von sich aus mitteilen, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, so erhält der Gläubiger keinen Kostenersatz, wenn er dennoch ein Abschlussschreiben sendet. Das ist jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts München.
OLG München, Urteil vom 13. August 2020, 29 U 1872/20