Allein Algorithmus-basierte Produktvergleiche dürfen nicht unter der Bezeichnung „Test“ veröffentlicht werden. Vielmehr erfordert dies eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Das Bilden einer Rangfolge aus Algorithmus-basierten Bewertungen ähnlicher Produkte mit automatisierter Benotung erlaubt keine Bezeichnung als „Test“.
Die Einbeziehung von Kundenbewertungen neben Hersteller- und Shopangaben, um eine Reihenfolge zu bilden, und dann die besten 25 Produkte mit „sehr gut“ zu bewerten, ohne dass irgendeine sachkundige Person eine darüber hinausgehende Prüfung vornimmt, führt in die Irre. Erforderlich sind Neutralität, Objektivität und Sachkunde und ein vorab festgelegtes Prüfungsschema.
OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2020, 6 U 136/19 – test.net
Zwischen den Vergleichszeichen “ HUGOMOFELL“ und „HUGO“ besteht auf dem Gebiet der Brillen und Sonnenbrillen keine Verwechslungsgefahr.
Der Vorname „HUGO“ besitzt nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Brillen und Brillenzubehör liege nicht vor. Die angegriffene Marke „HUGO MOFELL“ hebe sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz identischen Wortanfangs hinreichend deutlich ab. Der Verkehr habe keinen Anlass, diese in zwei Bestandteile „HUGO MOFELL“ zu zergliedern. Bei der Verbindung eines geläufigen Vornamens mit einem ungewöhnlichen Nachnamen bestehe für den Verkehr kein Anlass, den Vornamen herauszugreifen. Vielmehr bestehe der allgemeine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr am Gesamtnamen orientiere. Auch nehme der angesprochene Verkehr keine gedankliche Verknüpfung zu einer Zeichenserie wie „HUGO“, „HUGO BOSS“ oder „HUGO WOMAN“ vor.
BPatG, Beschluss vom 30. April 2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO
Auch im Fall der zusammengesetzten Ein-Wort-Marke „Dekratex“ nahm das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr mit „DEKRA“ an.
BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2020, 26 W (pat) 552/17 – DEKRA / Dekratex
Das Setzen von sogenannten „Cookies“ ist ohne vorherige Einwilligung des Nutzers wettbewerbswidrig. Erforderlich ist eine aktive Zustimmung. Es ist unzulässig, voreingestellte Kästchen zu verwenden, aus denen die Zustimmungshäkchen erst entfernt werden müssen. Es liegt nicht nur ein Datenschutz-, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
LG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2020, 31 O 194/20
Ob Medien zu einer Gegendarstellung verpflichtet sind, ist davon abhängig, ob es sich bei der angegriffenen Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. So war in einem SPIEGEL-Artikel zu lesen, dass ein bekannter TV-Moderator eine Steuersparfirma in Malta eintragen ließ. Weiter hieß es: „Es gibt zumindest ein Paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer“. Hiergegen erließen das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung.
Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied hingegen mit Beschluss vom 09. Dezember 2020, dass hiermit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz verletzt worden sei. Bei der inkriminierten Passage habe es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine Meinung. Das ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Mischen sich in eine Äußerung Elemente einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung mit Wertungen, so gebietet es die Meinungsfreiheit, diese zuzulassen und weitgehend zu schützen.
BVerfG, 1 BvR 704/18
Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach dem neuen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erfasst nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.
Vielmehr soll es sich nur auf solche unlauteren Handlungen beschränken, die tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpfen. Das sollen insbesondere Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sein. Es komme also auf den Verbreitungsweg der Werbung bzw. sonstigen geschäftlichen Handlung an.
LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21 (nicht rechtskräftig)
Das Urteil wurde inzwischen aufgehoben. Die Neuregelung erfasst nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften.
OLG Düseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21
Das Zimmer- und Wohnungsvermittlungsportal „Airbnb“ muss der Landeshauptstadt München nur im Einzelfall Auskunft über Vermieter geben.
Es gibt keine Rechtsgrundlage für Massenauskünfte über zweckfremdgenutzte Wohnungen.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hob damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München auf. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020, 12 B 19.1648
Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des Privacy Shield ist unzulässig und muss unverzüglich eingestellt werden, nachdem der Europäische Gerichtshof das Privacy Shield für ungültig erklärt hatte.
Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer aufgrund sogenannter Standard-Vertragsklauseln der Europäischen Kommission ist zwar grundsätzlich weiter möglich, sie steht jedoch in der Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers. Fraglich ist insbesondere, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland (z.B. USA) ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Europäischen Union genießen. Das ist gerade im Fall der USA wegen der nachrichtendienstlichen Befugnisse (z.B. der NSA) mehr als fraglich.
Nach dem EuGH Urteil reichen bei der Datenübermittlung in die USA die Standardvertragsklauseln ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr aus, insbesondere mit Blick auf Artikel 45 und 46 DSGVO.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Artikel 49 DSGVO ist nur dann zulässig, wenn die Bedingungen im Einzelfall erfüllt sind. Hierzu hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien veröffentlicht, denen sich die DSK (das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) angeschlossen hat.
Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet durch Online-Händler sollen zukünftig nicht mehr durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden können. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nur noch gegenüber Gewerkschaften und speziellen Wirtschaftsverbänden, die mindestens 75 Mitgliedsfirmen nachweisen müssen. Massenabmahnungen wird ebenso ein Riegel vorgeschoben wie überhöhten Vertragsstrafen. Auch die freie Wahl des angerufenen Gerichts aufgrund eines „fliegenden Gerichtsstands“ wird stark eingeschränkt: Zukünftig ist regelmäßig das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Eine Kostenerstattungspflicht entfällt auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nach diesen Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 10.09.2020 treten die neuen Bestimmungen größtenteils schon am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die Sneaker News Website „SNKRADDICTED“ hat sich mit geringem Budget auf Platz 1 im App-Store vorgeschoben. Mit Hilfe von TikTok Marketing wurden enorme Download-Zahlen generiert. Dazu trug im Wesentlichen ein Video Ad nach Art organischer TikToks bei.
Westfalenpatent hat die Marke „SNKRADDICTED“ bereits im Jahr 2018 für die Prinz Sportlich GmbH & Co. KG als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Mit der Deal-Plattform wird ein großes Spektrum von Sneakern und Streetwear abgedeckt. Während Prinz Sportlich vor allem Angebote und Deals vermittelt, hat sich „SNKRADDICTED“ auf neue und limitierte Produkte spezialisiert, die auch über die App angeboten werden. Nutzer werden sogar per Push-Nachricht informiert, wenn ein besonders gefragter Sneaker verfügbar ist. Durch die deutlich günstigeren Klickpreise auf TikTok hat die Marketing-Kampagne deutlich weniger gekostet, als bei Facebook oder Instagram üblich. So konnten beispielsweise mit einem Budget von nur EUR 800,00 über 16.000 App-Downloads erzielt werden.
Westfalenpatent gratuliert zu diesem grandiosen Erfolg!
Die Werbung, ein über die Luft ausgebrachtes Desinfektionsmittel namens „Amoair“ entferne 99,99% aller schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, ist unzulässig. Diese Werbeaussage der Firma BEDO Production & Services UG ist eine unzulässige, irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. UWG. Es wird der falsche Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass „Amoair“ tatsächlich so gut wie alle Bakterien und Viren entferne. Das sei aber „zu schön und wahr zu sein“.
LG München, Urteil vom 07.09.2020, 4 HK O 9484/20