Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach dem neuen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erfasst nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Vielmehr soll es sich nur auf solche unlauteren Handlungen beschränken, die tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpfen. Das sollen insbesondere Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sein. Es komme also auf den Verbreitungsweg der Werbung bzw. sonstigen geschäftlichen Handlung an.

LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21 (nicht rechtskräftig)

Das Urteil wurde inzwischen aufgehoben. Die Neuregelung erfasst nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften.

OLG Düseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs sind dessen Sinngehalt und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.

Entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für die Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolges hat.

Zur Auslegung sind die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen. Sie erläutern und veranschaulichen die technische Lehre des Patentanspruchs und sind daher auch für die Auslegung des Patentanspruchs, wie auch für die Bestimmung des Schutzbereichs zu berücksichtigen (Artikel 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG). Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an den Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken.

BGH, Urteil vom 24.09.2019, X ZR 62/17

Am Mittwoch, den 4. November 2020, bieten Meinke, Dabringhaus & Partner einen digitalen Workshop zum Thema „Marken und Urheberrechte im Internet“ an.

diwodo2020

Eine Architektin darf für einen Grundstückseigentümer nicht in „offener Stellvertretung“ eine Bauvoranfrage stellen. Erst recht darf sie hierfür nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Gem. § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist die selbstständige Erbringung

von außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt. Die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung, die z.B. Inkassounternehmen erlaubt ist, hinaus.

Das Führen eines Widerspruchsverfahrens gegen die negative Bescheidung einer zuvor gestellten Bauvoranfrage ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Denn dabei handelt es sich um keine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehört. Vielmehr kommt dem Widerspruchsverfahren als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erhebliches Gewicht zu, das qualifizierte Rechtskenntnisse voraussetzt.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, 9 U 1067/19

Ein Kieferorthopäde darf nicht für „perfekte Zähne“ werben. Dies stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen entgegen § 3 Satz 2, Nr. 2a HWG (Heilmittelwerbegesetz) dar. Danach darf durch Werbeaussagen nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Der Verbraucher nehme eine solche Werbeaussage auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung wahr, sondern nehme das Erfolgsversprechen ernst. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020, 6 U 219/19

Eine Marke darf nur eingetragen werden, wenn ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der angemeldeten Bezeichnung besteht. Bei der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft sind sämtliche praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen des Zeichens mit einzubeziehen.

Der Bundesgerichtshof hat daher eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, das nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abgestellt hatte. Es hatte im Wesentlichen berücksichtigt, dass die Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder Rückseite von T-Shirts oder Sweatshirts bzw. auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren angebracht würde.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch eine Anbringung auf „Etiketten“ oder „Hangtags“ denkbar sei. Dann stelle das Zeichen nicht nur eine bloße Dekoration, sondern einen Herkunftshinweis dar. Es sei stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, ähnlich wie bei „Bildern“, „Motiven“, „Symbolen“ oder „Wörtern“.

BGH Beschluss vom 30.01.2020, I ZB 61/17

Vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18 #darferdas?

Vorlagebeschluss BGH 21.06.2018, I ZB 61/17 – #darferdas?Artikel 3 Abs. 1b, Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie 1)

Verleger aller mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellter und zur Verbreitung bestimmter Medienwerke müssen unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Pflichtexemplar unentgeltlich und auf eigene Kosten an die zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abliefern. Das gilt auch für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden. An die Stelle der Ablieferung tritt die Bereitstellung.

§ 1 Pflichtexemplargesetz NRW erfasst sämtliches in NRW verlegtes und angebotenes Schrifttum, ohne dass es auf einen inhaltlichen Bezug zum Bundesland ankommt.

OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2020, 4 A 1474/17

Auto-Vermieter müssen keine Vergütung an die GEMA bezahlen. Die Bereitstellung eines Radios im Mietwagen stellt keine öffentliche Wiedergabe dar.

EuGH, Urteil vom 02. April 2020, C-753/18

Patentinhaber müssen Impfstoffe oder Medikamente gegen Corona der Allgemeinheit gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung stellen.

Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes macht die Bundesregierung erstmals Gebrauch von § 13 PatG. Danach können Erfindungen im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden. Betroffen sein könnte z.B. das Ebola-Medikament „Remdesivir“ des US-Pharmakonzerns Gilead. Zeigt sich der Hersteller nicht kooperativ, könnte auch ein Generikahersteller beauftragt werden. Die angemessene Vergütung könnte etwa 5% bis 15% des Umsatzes betragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einrichtung eines internationalen einheitlichen Patentgerichts (EPG) gestoppt. Damit ist das geplante europäische Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) vom Tisch.

BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020, 2 BvR 739/17