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Knopfzellen, Gerätebatterien, Industriebatterien: Sie alle unterliegen einer Anzeigepflicht. Sowohl Hersteller wie auch Importeure/Vertriebsunternehmen müssen gem. § 4 Abs. 1 BattG eine Anzeige beim Umweltbundesamt vornehmen, die Herstelleranmeldung wird im „BattG-Melderegister“ vorgenommen.

 

Nicht ordnungsgemäß angemeldete Batterien unterliegen einem Verkehrsverbot gem. § 3 Abs. 3 BattG.

 

Bei der Anmeldung sind die Batterien genau und zutreffend anzugeben.

 

So ist etwa die in sogenannten Kinderautos verbaute Batterie nicht etwa eine „Gerätebatterie“, sondern eine „Industriebatterie“. Auch um eine „Fahrzeug­batterie“ handelt es sich nicht, da diese gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BattG nur Batterien umfassen, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.

 

Kinderautos sind aber keine straßentauglichen Fahrzeuge.

 

Übrigbleiben danach gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 BattG nur noch die Industrie­batterien, auch wenn dies bei Kinderautos erst einmal erstaunlich klingt.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, 6 U 181/17

 

 

In kaum einem Impressum fehlt der Hinweis auf eine angeblich mangelnde Haftung für Links unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998. Allerdings steht in diesem Urteil glatt das Gegenteil: So kann man sich von der Haftung für das Verbreiten von herabsetzenden Tatsachenbehauptungen nicht durch eine „Haftungsfreizeichnungsklausel“ befreien. Ein allgemeiner Disclaimer ist daher unwirksam. Eine wirksame Distanzierung kann allenfalls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Link erfolgen.

OLG München, Urteil vom 17.05.2002, 21 U 5569/01

Allerdings besteht keine generelle Pflicht, gesetzte Links regelmäßig auch noch nachträglich zu überprüfen. Eine Überprüfungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn der Linksetzende von einer Rechtsverletzung erfahren hat oder besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel der Betroffene die Entfernung des Links verlangt hat.

OLG München, Urteil vom 29.04.2008, 18 U 5645/07

Wenn ein Presseunternehmen einen Link zu einem rechtswidrigen Glücksspielangebot setzt, handelt es nicht unbedingt aus Wettbewerbsgründen, soweit es sich den Link nicht zu eigen gemacht hat.

BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01

Disclaimer können sogar ihrerseits wettbewerbswidrig sein. Das gilt zum Beispiel für folgende Formulierung: „Die Inhalte dieser Webseite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“ Diese Klausel kann dahingehend verstanden werden, dass damit jegliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Beschaffenheit und Preise für die von einem Online-Shop-Handel geführten Waren ausgeschlossen werde. Eine solche Klausel ist aber intransparent und unzulässig.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, 5 W 118/12

Marketingaktivitäten mit ausländischen Influencern können möglicherweise eine Verpflichtung des Werbetreibenden begründen, Quellensteuer abzuführen. Bei Ausübung der Tätigkeit des Influencers sowie Verwertung seiner Tätigkeit im Inland liegt der dazu erforderliche doppelte Inlandsbezug vor.

Dem gegenüber unterfallen Beträge, die an ausländische Suchmaschinenbetreiber für Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Quellensteuer (BMF-Schreiben vom 03.04.2019).

Auf EU-Ebene werden derzeit Pläne zur Einführung einer europaweiten Digitalsteuer geschmiedet. Damit sollen digitale Umsätze, die Unternehmen über digitale Plattformen, wie ihre Website erwirtschaften, eine Sondersteuer von 3-7% zahlen. Im Visier stehen insbesondere Google, Apple, Facebook und Amazon (GAFA). Auch digitale Medienkonzerne sollen ebenso betroffen sein, wie klassische Industrieunternehmen, die eigene oder fremde Produkte beziehungsweise Dienstleistungen über digitale Plattformen vermarkten. Dies ist allerdings derzeit noch Zukunftsmusik.

Sperrige oder schwer zu transportierende Produkte müssen von Verbrauchern im Falle eines Widerrufs nicht selbst zurückgeschickt werden. Vielmehr muss sich dann der Verkäufer darum kümmern. Der Europäische Gerichtshof hat ent­schieden, dass zum Beispiel die Zurücksendung eines 5 x 6 m großen Partyzeltes mit zu großen Unannehm­lichkeiten für einen Verbraucher verbunden ist.

 

EuGH , Urteil vom 23.05.2019 – C-52/18

Wird die Suchwortfunktion eines online-Verkaufsportals dadurch beeinflusst, dass bei Eingabe einer fremden Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Such­funktion mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden, fehlt es an einer Markenverletzung, wenn unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt. Das ist dann gegeben, wenn alle Suchergebnisse mit der herausgehobenen Überschrift „von …“ (jeweils ergänzt um unterschiedliche Bezeichnungen anderer Anbieter) versehen sind und diese Bezeichnungen nach der Gesamtgestaltung der Angebote dem Hersteller und nicht dem Verkäufer zuordnet werden.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2019 – 6 U 16/18

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch für Matratzen aus Online-Shops.

 

Auch wenn die Schutzfolie entfernt wurde, kann der Käufer die Matratze zurückgeben, wenn sie ihm nicht gefällt. Der Verkäufer kann sie in der Regel mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig machen, ohne dass Erfordernisse des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene diesem entgegenstehen.

 

EuGH, Urteil vom 27.03.2019, C-681/17

slewo // schlafen leben wohnen GmbH ./. Sascha Ledowski.

Gebrauchtware muss deutlich gekennzeichnet sein. Dafür reicht die von dem Online-Händler „Amazon“ verwendete Bezeichnung „REFURBISHED-Certificate“ nicht aus. Zwar bezeichnen Elektrohändler so häufig generalüberholte, ge­brauchte Elektroartikel. Der Begriff ist aber weder eindeutig noch für jedermann verständlich. § 5a UWG regelt aber, dass das Verschweigen wesentlicher Tatsachen irreführend ist, wenn diese für die Kaufentscheidung maßgeblich sind und den Verbraucher dazu veranlassen können, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ob eine Ware neu oder ge­braucht ist, ist eine wesentliche Produkteigenschaft, die auch für die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses maßgebend ist.

 

LG München, Urteil vom 30.07.2018, 33 O 12885/17 (nicht rechtskräftig)

 

Ob ein Online-Verkäufer als privater oder gewerblicher Anbieter zu behandeln ist, richtet sich nicht allein nach der Zahl seiner Verkaufsanzeigen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ sind.

 

Gewerbliche Anbieter müssen den gesetzlichen Informationspflichten nach­kommen, insbesondere auch eine Widerrufserklärung bereithalten und die Ware innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurücknehmen. Für private Verkäufer gelten diese strengen Vorschriften nicht. So weigerte sich eine bulgarische Verkäuferin, eine gebrauchte Armbanduhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die bulgarische Verbraucherschutzkommission stufte sie als gewerb­liche Händlerin ein, weil sie noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.

 

Dem ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Er stellt darauf ab, ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde und ob sich das Angebot auf eine be­grenzte Anzahl von Waren konzentrierte. Zudem müssten auch die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.

 

Allein die Tatsache, dass ein privater Verkäufer mehrere Verkaufsanzeigen in einer bestimmten Zeit aufgibt, spricht noch nicht für ein gewerbliches Handeln. Hingegen können mehrere gleichartige Anzeigen auf eine gewerbliche, hand­werkliche oder berufliche Tätigkeit hindeuten.

 

EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-105/17.

 

 

Die Werbung mit falschen und überhöhten unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) stellt eine irreführende Preiswerbung dar.

 

Ein Unternehmen hatte in seinem Online-Shop für Büro-,Handy- und Computerzubehör und auf seiner Internetseite einen „Duracell Flutlicht und Handscheinwerfer“ zum Preis von EUR 3,99 beworben, und ihm eine UVP in Höhe von

EUR 60,00 gegenübergestellt, obwohl der Hersteller nur eine UVP von EUR 14,99 angegeben hatte.

 

Im zweiten Fall bewarb ein Onlinehändler ein Hygieneprodukt für EUR 57,99 unter Herausstellung einer Preisersparnis von 36%, obwohl der tatsächliche UVP wesentlich niedriger war.

 

LG-Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, 12 O 47/16

LG-Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, 12 O 44/16, BeckRS 2016, 123621

Das „Darknet“ (im Gegensatz zum „Clearnet“, also dem offenen Internet) stellt die Grundlage des Onlinehandels mit illegalen Waren und Dienstleistungen dar. Der Netzwerkverkehr wird durch den TOR-Browser verschlüsselt, bezahlt wird durch anonyme „Kryptowährungen“, wie Bitcoin. Die szenetypische Konspiration stellt die Ermittlungsbehörden vor große Schwierigkeiten. Technische Ermittlungsmaßnahmen, wie „Datenerhebungen“, „Überwachungen“ oder „Finanzermittlungen“ laufen ins Leere. Deshalb müssen stets neue Ermittlungsansätze erfunden werden. Insbesondere ist die Verbindung verdeckter Kommunikationen und klassischer Ermittlungsmethoden erfolgreich. Eine besondere Rolle spielt dabei die Übernahme und Fortführung der digitalen Identitäten bereits identifizierter Täter. Trotz des damit verbundenen hohen personellen und zeitlichen Einsatzes bleibt auch damit das Darknet kein rechtsfreier Raum.