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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehreren Werbekanälen widerspricht nicht § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG.

 

Es ist keine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal erforderlich.

 

Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht.

 

Sie erfolgt auch für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

 

Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, als die konkrete Zustimmungserklärung.

 

Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.

 

 

BGH, Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17

vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, I ZR 169/10.

 

Stellen eingeschweißte Matratzen Hygieneartikel im Sinne von Artikel 16 Abs.1e) VRRL (Verbraucherrechte Richtlinie) dar?

 

Verliert der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn er eine online erworbene Matratze auspackt und ausprobiert, und muss er hierauf nach Artikel 6 Abs.1 k) VRRL unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die Versiegelung hingewiesen werden?

 

Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Ein Online-Käufer hatte eine mit Schutzfolie versehene Matratze zurückgeben wollen, der Händler weigerte sich den Kaufpreis, sowie die Transport- und Anwaltskosten zu erstatten. Beide Vorinstanzen hatten dem Käufer bisher recht gegeben, auch der Bundesgerichtshof neigt zu dieser Auffassung, da die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Schutzhülle nicht endgültig entfallen sei. Vielmehr ließen sich Matratzen, wie auch z.B. in Hotelbetten, in der Regel ordnungsgemäß reinigen und wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen.

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16

Der „Dash-Button“ von Amazon ist rechtswidrig. Es fehlt an sämtlichen Informationen über den Preis der Ware und über deren wesentliche Merkmale. Auch entspricht er nicht der Buttonlösung, da der „Dash-Button“ nicht eindeutig dahingehend beschriftet ist, dass die Zahlungspflichtigkeit der ausgelösten Bestellung klar wird. Das ist aber bereits seit dem 01.08.2012 im Onlinehandel Pflicht.

 

LG-München I, Urteil vom 01.03.2018 -12 O 730/17 -.

 

Der „Dash-Button“ ist ein kleines Zusatzgerät, das man z.B. am Kühlschrank

oder an der Waschmaschine anbringen kann. Fehlt etwas, kann man das Waschpulver oder die Milch durch Druck auf den Knopf Online bestellen. Technisch ist der „Dash-Button“ mit der Amazon-App auf dem eigenen Smartphone verbunden. Es fehlt aber (naturgemäß) an sämtlichen Informationspflichten, wie beispielsweise der Widerrufsbelehrung. Deshalb besteht ein über 1-jähriges Widerrufsrecht. Das gesamte Verbraucherschutzrecht wird durch den Dash-Button komplett umgangen und missachtet.