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Um schnell eine Handhabe gegen eine vermeintliche Patentverletzung zu erreichen, muss der Patentinhaber nicht nur eine Patentverletzung glaubhaft machen und dartun, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

 

Vielmehr muss auch dargelegt werden, dass der Rechtsbestand des Patentes hinreichend gesichert ist. Dafür sind aber nicht die normalen Zivilgerichte (Landgericht, Oberlandesgericht) zuständig, sondern das mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besetzte Bundespatentgericht. Deshalb haben einige Landgerichte lange Zeit die Auffassung vertreten, eine einstweilige Verfügung, könne nur erlassen werden, wenn das angeblich verletzte Patent bereits einmal vom Bundespatentgericht in einem Nichtigkeitsverfahren (oder zumindest vom zuständigen Patentamt in einem Einspruchsverfahren) auf seine Rechtsbeständigkeit hin überprüft worden sei. Das dauert aber in der Regel mehrere Jahre, so dass ein Eilverfahren in Patentsachen häufig ausscheidet.

 

Diese Praxis verstößt aber gegen die europäische „Enforcement“-Richtlinie 2004/48/EG“.

 

EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-44/21 – Phoenix Contact/Harting –

 

Die Zivilgerichte müssen künftig selbst prüfen, ob der Rechtsbestand eines Patentes hinreichend gesichert ist.

 

vgl. Deichfuß, GRUR 2022, 800 ff.

 

„Ehre, wem Ehre gebührt“: Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG, kann nur eine natürliche Person sein. Maschinen können nicht als Erfinder benannt werden. Das Patentgesetz konstituiert ein Recht des Erfinders auf Namensnennung. Dadurch kommt eine Anerkennung seiner Erfindereigenschaft („Erfinderehre“) zum Ausdruck. Nach dem deutschen Patentrecht kann daher eine künstliche Intelligenz nicht als Erfinder benannt werden.

 

Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 11 W (pat) 5/21 – FOOD CONTAINER“

Die wirksame Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Sie setzt nach Artikel 87 Abs. 1 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) voraus, dass die Anmeldung des europäischen Patents dieselbe Erfindung wie die Voranmeldung (beispielsweise ein deutsches Patent) betrifft. Dies ist der Fall, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der ersten Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Dazu muss der Gegenstand im Prioritätsdokument identisch offenbart sein.

BGH, Urteil vom 20.05.2021, X ZR 62/19 – Bodenbelag –

Eine patentierbare Erfindung muss neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Hatte der Fachmann eine konkrete Veranlassung, bereits bekannte Merkmale zu der erfindungsgemäßen Lösung zu kombinieren, kann es an der erfinderischen Tätigkeit fehlen. In dem Fall „Führungsschienenanordnung“ ergab sich aus einem Ausschnitt aus einem einschlägigen Lehrbuch, dass eine aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene für ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge sich aus dem Stand der Technik herleiten ließ. Insbesondere die Fertigung von zwei hinterschneidungsfreien Teilen der Schienen isoliert mittels Spritzguss, um diese dann zusammenzufügen, sollte hohe Herstellungskosten verringern.

BGH, Urteil vom 15.06.2021, X ZR 58/19 – Führungsschienenanordnung –

vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem –

BGH, Urteil vom 27.03.2018, X ZR 59/16 – Kinderbett – BGH,

Beschluss vom 13.07.2020, X ZR 90/18 – Signalübertragungssystem –

Eine Auslegung eines Patentanspruchs ist auch dann nötig, wenn sein Wortlaut nach allgemeinem Sprachgebrauch oder Fachverständnis eindeutig zu sein scheint. Tatsächlich sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, die dem jeweiligen Merkmal bei den offenbarten Ausführungsbeispielen zukommen.

BGH, Urteil vom 02.02.2021, X ZR 170/18 – Anhängerkupplung –

Eine die Neuheit ausschließende Offenbarung liegt erst dann vor, wenn sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen. Die bloße Beanspruchung des Patentschutzes für ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften reicht dagegen nicht aus.

BGH, Urteil vom 06.04.2021, X ZR 54/19 – Ceroxid –

Ausführungsformen, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Fassung des Anspruchs durch den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen ist, scheiden aus dem Schutzbereich eines Patentanspruchs aus. Jenseits einer funktionsorientierten Auslegung dürfen Begriffe einer Patentschrift nicht so weit verstanden werden, dass damit auch Ausführungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gewürdigten Stand der Technik bereits neuheitsschädlich offenbart sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021, 20 U 41/20 – Infusionsvorrichtung

Das ultraviolette Licht (UV-C-Licht) von lichtemittierenden Dioden (LEDs) hat desinfizierende Wirkung. Die Emittierung kurzwelliger und energiereicher Strahlen wirkt als Virenkiller. Neben einen Einsatz in Rettungswagen sollen auch demnächst kleine Handstrahler für den Haushalt als desinfizierende Lampen auf den Markt kommen. In China gibt es bereits riesige UV-C-Strahler in Krankenhäusern. Auch in sogenannten Luftfiltern werden derartige UV-Lampen eingesetzt.

Einteilig oder mehrteilig? Das ist hier die Frage. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Insulinpumpe. Angegriffen war ein zweiteiliges Gerät aus einer Pumpenbasis und einem Einweg-Patch-Behälter. Das Patent sprach mehrfach nur von „einem“ bzw. „dem“ Außenbehälter, dessen Außenfläche glatt und einfach zu reinigen und ein Einweg- bzw. Wegwerfartikel sein sollte. Allerdings stand im Patentanspruch nichts Explizites von einer einteiligen Ausführung. Funktional zielte das Patent darauf ab, ein Einwegprodukt mit möglichst geringer Größe, Komplexität, und Kosten bereitzustellen. Da die Einteiligkeit aber nicht Gegenstand des Anspruchs war, konnte nach üblicher Auslegung auch ein mehrteiliges Gehäuse patentverletzend sein. Allerdings lag die einzige Nauigkeit des Gerätes in der Einteiligkeit. Nur darin unterschied es sich vom Stand der Technik, in dem der obere Teil den Prozessor, den Empfänger und die Pumpe und der untere Teil den Insulinbehälter und die Injektionsnadel aufnahm. Das sei bei der funktionsgerechten Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen. Aus dem Schutzbereich musste die zweiteilige Ausführungsform daher herausfallen. Die funktionale Auslegung des Anspruchs darf nicht dazu führen, dass damit auch Ausführungsformen aus dem Stand der Technik erfasst werden. Dem steht das Neuheitserfordernis aus § 3 Abs. 1 PatG, Artikel 54 EPÜ entgegen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021, 2 U 41/20 – Infusionsvorrichtung

– vgl. BGH, 2016, 169 ff. – Luftklappensystem

vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk –

Der Netzwerkausrüster Nokia hat vor dem Landgericht Mannheim eine Patentverletzungsklage gegen Daimler-Benz in Stuttgart verwonnen. Das Landgericht ist der Auffassung, der Autobauer sei selbst für Patentverletzungen verantwortlich, die durch Produkte von Zulieferern in ihren Automobilen verursacht werden. Um das Urteil durchzusetzen und Mercedes zur Unterlassung zu zwingen, muss Nokia allerdings eine Sicherheitsleistung in Höhe von sieben Milliarden Euro hinterlegen. Es ist daher davon auszugehen, dass zunächst das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe abgewartet wird.

LG Mannheim, Urteil vom 18.08.2020, 2 O 34/19