Spielekonsolen lassen sich durch Cheat-Programme manipulieren. sie dienen dazu, vorgesehene Einschränkungen zu umgehen, indem die Cheat-Software im Arbeitsspeicher die Stelle ermittelt, an der das Spiel wichtige Informationen wie z.B. den Punktstand der Spieler speichert, um diese zum Vorteil des Spielers zu manipulieren.
Nach Ansicht des Spielekonsolen-Anbieters stellt der Einsatz einer Cheat-Software eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar.
Dem folgt das Landgericht Hamburg und hat den Cheat-Box-Anbieter zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung verurteilt.
LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, 310 O 199/10.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg war jedoch anderer Auffassung, und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.
OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, 5 U 23/12.
Es war der Auffassung, es finde keine Umarbeitung statt, sondern lediglich einen Eingriff in den Ablauf der Computerspiele.
Über die Revision wollte der Bundesgerichtshof selbst nicht abschließend entscheiden. Er hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab-Entscheidung vorgelegt.
BGH, Beschluss vom 23.02.2023, I ZR 157/21.
Er hat dem EuGH folgende Fragen gestellt:
Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Artikel 1 Abs. 1 – 3 Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
2.
Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Arbeitsprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt daher abzuwarten.
Ein Verstoß gegen § 95c Abs. 1, Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Es kann aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95c Abs. 1 und 3 UrhG in Betracht kommen.
Die Entfernung der Meta-Daten aus Bilddateien durch den Inhaber der Webseite stellt keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder ohne Meta-Daten dar.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Fotograf die Internetseite zur Verfügung gestellt hatte, vertraglich nicht berechtigt war, die Meta-Daten in die Bilder einzutragen.
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023, 6 U 17/23
Der Discounter „Lidl“ muss auch plattgedrückte Pfanddosen zurücknehmen. Das Verpackungsgesetz sieht eine Rücknahmepflicht unabhängig von ihrem Zustand vor. Andernfalls würde § 31 VerpackG entwertet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2023, 2 U 32/22
Eine Parodie verletzt kein Urheberrecht.
Eine Parodie ist von einem vorbestehenden früheren Werk unabhängig. Sie ist von einem anderen Geist geprägt und stellt einen „konzeptionellen Umsturz“ dar. Sie unterliegt der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks. Sie unterliegt dem Recht auf Kritik und der Meinungsfreiheit.
Oberste Gerichtshof Italiens, Entscheidung 38165/2022 CO.GE.DI. International – Compagnia Generale Distribuzione S.p.A. ./. Zorro Production Inc. vom 06.01.2023 -.
Sixt muss Lafontaine Entschädigung für unerlaubte Werbung zahlen.
OLG Hamburg, Urteil vom 10.11.2004.
Media-Markt in München darf nicht mit Dieter Bohlen werben / Bohlen unterliegt Media-Markt.
LG Frankenthal, Urteil vom 20.01.2004
Die Drehbuchautorin Anika Decker klagte gegen Til Schweiger und seine Produktionsfirma auf Zahlung einer angemessenen Vergütungsbeteiligung an den Umsätzen der beiden erfolgreichen Kinofilme „Keinohrhase“ und „Zweiohrküken“. Die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Berlin wurde vor dem Kammergericht Berlin seitens der Produktionsfirma zurückgenommen, so dass der Auskunftsanspruch der Autorin rechtskräftig ist.
Online-Marktplätze haften nicht auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Speichermedienvergütung, da dieser Anspruch nur gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren besteht. Vielmehr ist ein solcher Anspruch nach § 54 ff. UrhG gegenüber Amazon, eBay und anderen Plattformen ausgeschlossen.
OLG München, Urteil vom 16.09.2021, 6 Sch 77/19 WG
BGH, Urteil vom 10.11.2022.
Die Veröffentlichungen von Fotografien einer bekannten Person ist nach Artikel 97 des italienischen Urheberrechtsgesetzes nicht nur im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports, einer Gesangsdarbietung oder einer Theateraufführung erlaubt. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn die bekannte Person im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten oder mit ihrem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten gezeigt wird, die in den Bereich ihres öffentlichen Bildes und somit des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit fallen.
Erlaubt sind damit auch Fotografien, die einen bekannten Fußballspieler bei der Abreise zu oder der Rückkehr von einer Sportveranstaltung oder beim Zeigen
einer gewonnenen Trophäe oder bei einem Interview mit einem Journalisten zeigen.
Corte Suprema Italy, Urteil vom 08.06.2022, -ordinanza 19515/2022
Rivera –
Sowohl die Internet-Video-Plattform „YouTube“ wie auch der Internet-Sharing- Hoster „Uploaded“ haften für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen als Täter, sowohl auf Unterlassung wie auch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies ist die Kernaussage der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022. Danach beruht ihr Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte, zu deren rechtswidrigem „Upload“ sie ihre Nutzer verleiten. Sie haften daher selbst als Täter für das öffentliche Zugänglichmachen von Musik-Videos, privaten Konzertmitschnitten (Bootlegs) und Musikwerken aus
Studioalben. Im Fall „YouTube“ muss das OLG Hamburg noch einmal prüfen, ob geeignete technische Maßnahmen ergriffen wurden, um rechtswidrige „Uploads“ von vornherein zu verhindern. Lediglich reaktive technische Maßnahmen genügen nicht, etwa die Bereitstellung eines „Abuse-Formulars“ und eines „Advanced-Take-Down-Tools“. Auch die bisherigen proaktiven Maßnahmen wie Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in
Link Ressourcen (zum Auffinden von sogenannten Link-Sammlungen) sind nicht hinreichend effektiv. Die Anbieter trifft die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten sowie zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
In allen Fällen ist allerdings noch zu prüfen, ob auch nach dem ab 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt.
BGH, I ZR 140/15,
BGH, I ZR 53 – 57/17
BGH, I ZR 135/18 „YouTube“ und “uploaded”
Sämtliche Euroscheine ziert eine Satellitenansicht Europas. Ein Geograf und Karthograph hatte hierfür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, diese bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben sowie Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Sein Bild siegte 1996 in einem Wettbewerb um die Gestaltung der Euro-Scheine. Die Nutzungsrechte an seinem Entwurf übertrug er für 2.180,00 Euro an eine europäische Institution, die diese später an die Europäische Zentralbank weiterlizenzierte.
Nunmehr verlangt der Urheber eine nach seiner Ansicht angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung gem. §§ 32, 32a UrhG. Diese belief sich für nach seiner Vorstellung die Vergangenheit auf 2,5 Millionen Euro und auf weitere 100.000,00 Euro jährlich für die nächsten dreißig Jahre.
Die Klage wurde in I. Instanz jedoch abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt ist der Auffassung, zwar sei die Bilddatei des Geografen der Ausgangspunkt für die Gestaltung. Jedoch weiche die Darstellung stark von dem Satellitenbild ab. Es sei ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden, in dem die dem Originalwerk entlehnten eigenpersönlichen Züge zurücktrete. Die Nutzung des älteren Werkes durch das neue erscheine nur noch als Anregung zu diesem neuen,
selbständigen Werkschaffen. Bei einem Gesamtvergleich der Euro-Scheine sei ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen. Der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Außerdem seien die Landmassen Europas bei der Vorlage in naturtypischer Darstellung in Grün und Dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Scheinen von der für die Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt einschließlich Höhen und Tiefen der Landschaftselemente vollständig Abstand genommen worden.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2022, 2- 06 O 52/21
– nicht rechtskräftig -.