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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein.

Eine Designagentur hatte vor über zehn Jahren ein neues Design für Bierdosen entwickelt. Die „5,0 Original“ -Reihe wurde über ein Jahrzehnt vermarktet und vertrieben. Zwischenzeitlich wurden die Nutzungsrechte an ein fremdes Unternehmen veräußert, ohne dass die Produktdesigner um Erlaubnis gefragt worden waren.

Da die Bierdosengestaltung als „Werk der angewandten Kunst“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt ist, liegt in der ungenehmigten Weiterübertragung der Nutzungsrechte eine Urheberrechtsverletzung.

Im Anschluss an die „Geburtstagszugs“ –Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12) reiche das einfache, puristische, klare Design mit einem schnörkellosen Schrifttyp sowie die Einteilung in drei Blöcke (Marke, Produktbezeichnung und weitere Angaben) aus, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen, zumal bei der Ausstattung von Biergebinden üblicherweise schnörkelhafte Verzierungen wie Wappen, Kronen und Sterne zum Einsatz kämen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, 310 O 21/14 –.

Dass Musikdateien unter einer bestimmten IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann durch einen durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang eines Detektivbüros bewiesen werden, wenn zugleich der Mitarbeiter den regelmäßigen Ablauf eines solchen Ermittlungsvorgangs erläutern kann.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I –.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechts-verletzung begangen wurde, trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss belegen, dass andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich pauschal die Möglichkeit des theoretischen Zugriffs auf seinen Internetanschluss durch einen in seinem Haushalt lebenden Dritten zu behaupten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14
– Tauschbörse III -.

Eltern müssen die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen. Andernfalls haften sie für die Verletzung von Urheberrechten Dritter.

Ihrer Aufsichtspflicht genügen Eltern, wenn ein normal entwickeltes Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, und sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme verboten haben.

Nicht ausreichend ist es, das Kind nur dahingehend zu erziehen, allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II –.

Ein Internetanschlussinhaber muss seinem Ehepartner nicht nachspionieren. Er muss weder das Surfverhalten dokumentieren, noch Computer oder Smartphone auf verbotene Software untersuchen. Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 17 Abs. 2).

Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber mitteilt, wer bei ihm zu Hause Zugang zum Internet hatte, als der illegale Upload (nach entsprechendem Download) geschah. Er haftet in diesem Fall weder auf Abmahnkosten noch auf Schaden-ersatz, wenn ein Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) angeboten wurde. Der Beschuldigte konnte außerdem nachweisen, dass sein Router eine Sicherheitslücke aufwies, so dass auch Dritte als Täter in Betracht kamen.

BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15- Afterlife -.