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Bei Abmahnungen für privates Filesharing begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG den Gegenstandswert auf EUR 1.000,00. Hierdurch werden die entstehenden Anwaltsgebühren für eine Erstabmahnung gedeckelt. Diese nationale Regelung steht in Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Artikel 14 der Richtlinie 2004/48 EG.

 

EuGH, C-559/20 vom 28.04.2022 – Koch Media –

Diensteanbieter haften für das Teilen von Online-Inhalten unmittelbar, wenn schutzfähige Werke rechtswidrig hochgeladen werden. Um sich von dieser Haftung zu befreien, müssen sie gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von Werken zu verhindern, die Rechteinhaber nicht über solche Dienste zugänglich machen wollen (sogenannte Upload-Filter).

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2022 die hiergegen von Polen erhobene Klage auf Nichtigerklärung abgewiesen.

 

Zwar bewirkte Artikel 17 eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Dies sei aber durch das legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gedeckt. Es gebe eine klare und präzise Grenze, indem insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen seien, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. Dagegen sei ein Filtersystem, das nicht hinreichend sicher zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten unterscheide, mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar. Auch sei es den Nutzern dieser Dienste nach nationalem Recht gestattet, Parodien oder Pastiches hochzuladen. Die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien seien angemessen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sicherzustellen.

 

EuGH, C-401/19 -Polen/Parlament und Rat

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Foto bzw. Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht wird. Das hierfür relevante Kriterium der „recht viele Personen“ ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer in einer das Urheberrecht verletzenden Weise auf einer Internethandelsplattform bei einer Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur noch durch die Direkteingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich ist.

Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine solche Spezialadresse von keinem relevanten Anteil der Internetnutzer eingegeben wird, es sei denn, sie hätten diese zuvor abgespeichert oder extra notiert.

BGH, Urteil vom 27.05.2021, I ZR 119/20 – Lautsprecherfotos –

Manche Anbieter von Fotos, Bildern oder Lichtbildern pervertieren den Gedanken sogenannter Open-Source-Lizenzen wie „Creative-Commons“. So haben zwei Fotografen unter „Cider Connection“ ihre Fotos über diverse Plattformen zugänglich gemacht und anschließend über eine Kieler Rechtsanwaltskanzlei Nutzer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Das Aufstellen solcher „Honigtöpfe“ wird nun von der Creative-Commons-Community angeprangert. Um nicht für die fehlerhafte Referenzierung von Creative-Commons-Inhalten kostenpflichtig abgemahnt zu werden, empfiehlt sich die Inhalte unter der aktuellsten Lizenzversion 4.0 zu verwenden. Weitere Informationen erhalten sie bei

www.westfalenpatent.de

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht findet auch auf kennzeichenrechtliche Abmahnungen Anwendung.

BGH, Hinweisbeschluss vom 21.01.2021, I ZR 87/20 BGH,

Beschluss vom 06.04.2021, I ZR 87/20

BFHE 257, 154 = GRUR 2017, 826 – Umsatzsteuerbare Leistung –

BFHE 263, 560 = NJW 2019, 1836 – Tonaufnahmen im Internet –

Plattformbetreiber haften (nach altem Recht) nicht generell für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer. Es liegt bereits keine eigene öffentliche Wiedergabe für hochgeladene Inhalte vor, wenn der Anbieter über den Betrieb der Plattform hinaus nicht selbst dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen. Vielmehr teilen die Nutzer bei „Uploaded“ und „YouTube“ die rechtsverletzenden Inhalte. Erhält der Plattformbetreiber allerdings Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten, muss er diese löschen und technische Maßnahmen zur Verhinderung der Neueinstellung ergreifen. Insbesondere muss er Filter einrichten. Eine Haftung kann ihn auch dann schon treffen, wenn sein Geschäftsmodell grundsätzlich auf der Verbreitung rechtswidriger Inhalte beruht (siehe den Fall Rapidshare). Ein Indiz hierfür kann sein, dass die Plattform hauptsächlich oder überwiegend für rechtswidrige Inhalte genutzt wird.

EuGH, GRUR 2021, 1054 – Petersen u.a. /Google u.a .

Die Entscheidung hat für die Zukunft nur noch geringe Auswirkungen. Die Haftung der größeren Plattformbetreiber ist durch die DSM-Richtlinie und den Digital Services Act (DAS) reformiert worden. Für kleine Plattformbetreiber bleibt die Entscheidung aber von Bedeutung. Auch bleibt abzuwarten, ob der EuGH Artikel 17 DSM-RL auf die entsprechende Klage Polens hin teilweise für nichtig erklärt. Bislang hat der Generalanwalt nur für eine einschränkende Auslegung plädiert.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 InfoSoc-RL liegt auch dann vor, wenn ein Werk mittels Framing in eine Webseite eingebunden wird, obwohl technische Schutzmaßnahmen dies verhindern sollen. Denn durch die Umgehung der Schutzmaßnahmen wird ein neues Publikum erschlossen.

EuGH, GRUR 2021, 706 – VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Deutsche Digitale Bibliothek)

Sind keine technischen Schutzmaßnahmen vorhanden, ist das Framing hingegen zulässig.

EuGH, NJW 2015, 148 – BestWater International –

Auch Dateifragmente in Peer-to-Peer-Netzwerken sind urheberrechtlich geschützt. Internetnutzer, die lediglich derartige Fragmente weiterleiten, können urheberrechtlich verfolgt werden. Ihre IP-Adresse, ihr Name und ihre Anschrift, können an die jeweiligen Rechteinhaber weitergeleitet werden. Auch die Weiterverbreitung von Dateiteilen stellt nämliche eine öffentliche Wiedergabe und eine Zugänglichmachung im Sinne des europäischen Rechts dar. Das gilt beispielsweise bei der Benutzung von Tauschbörsen, wie „Bittorrent“.

EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C-597/19

Online-Plattformen, wie „YouTube“ haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Es liegt keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten im Sinne des geltenden Urheberrechts vor. Trägt die Plattform jedoch über das bloße Bereitstellen aktiv dazu bei, dass die Öffentlichkeit Zugang zu entsprechenden Inhalten erhält, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat, muss er hiergegen vorgehen.

EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18

Nach der kürzlich auch in deutsches Recht umgesetzten neuen EU-Richtlinie 2019/790 ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. Nach dieser Richtlinie treffen die Plattformbetreiber zukünftig weiterreichende Verantwortungen für Urheberrechtsverletzungen.

Die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens der Bundesregierung durch die Transparenzplattform „FragDenStaat“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Vielmehr greift die Urheberrechtsschranke des § 50 UrhG ein, wonach die Nutzung eines Werks im Rahmen der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse zulässig ist. Ein „Zensurheberrecht“ wurde damit abgelehnt.

OLG Köln, Urteil vom 12.05.2021, 6 U 146/20 – Zensurheberrecht –