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Der Semper Opernball muss dem Top-Model Naomi Campbell keine EUR 55.930,00 bezahlen. Das britische Model war im Jahr 2015 für wenige Minuten auf dem Dresdner Opernball aufgekreuzt, hatte einen Orden entgegengenommen und war genauso schnell wieder verschwunden, wie es erschienen war. Die Gründe für die Klageabweisung liegen trotzdem im Dunkeln.

BGH, Beschluss vom 31.01.2019, III ZR/146/18

Eine künstlerische Lichtinstallation wie „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim genießt Urheberrechtsschutz.

Das gilt auch für eine im Jahr 2016 zur 70-Jahr-Gründungsfeier von Nordrhein-Westfalen aufgeführte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. Die Installation „Rheinkomet“ bestand aus 56 Xenon-Gasentladungs-Lampen, die auf einer Höhe von fast 200 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.

Ein Düsseldorfer Handelsunternehmen führte am Fuß des Rheinturms ein Event „Own Business Day“ durch. Dieses verletzte allerdings nicht die Urheberrechte am „Rheinkomet“. Bei diesem Event hätten nicht die von der Spitze des Rheinturms ausgehenden Strahlen den Eindruck bestimmt, sondern die auf den Turmschaft projizierten, individuell gestalteten Farbflächen. Die reduzierte Lichtintensität und der eingeschränkte Bewegungsablauf der Strahlen bestimmten nicht mehr die Ästhetik des Originals.

Die „abgespeckte“ Lichtshow am Boden war deshalb als zulässige freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG anzusehen. Eine Urheberrechtsschutzverletzung scheide aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 240/20 

Einer aus dem Bildhintergrund herausgelösten Abbildung eines Soldaten kommt für sich genommen kein Werkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu. Sie weist weder im Hinblick auf das Motiv noch bezüglich des Blickwinkels, der Verteilung von Licht und Schatten, des Zusammenspiels von Schärfen und Unschärfen oder sonstiger gestalterischer Elemente irgendwelche Besonderheiten auf, in denen ein besonderer schöpferischer Gehalt zum Ausdruck kommt. Vielmehr kann ein solcher Bildausschnitt lediglich Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ge-

nießen. Nach dieser Vorschrift sind auch kleinste Teile eines Fotos urheberrechtlich geschützt. Insoweit kommt es nicht auf eine bestimmte Individualität an, es genügt vielmehr allein die rein technische Leistung.

LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, 308 S 6/18

Ein Pressefotograf ist nicht verpflichtet, seine Fotos zu verpixeln. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bildredaktion der Medien. Ein Fotograf hatte einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums abgelichtet. Das Foto erschien unverpixelt online in einer großen deutschen Tageszeitung. In dem dazugehörigen Bericht wurden unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in Virus-Verdachtsfällen kritisiert. Der Patient wie auch die behandelnde Ärztin und die herbeigerufene Polizei hatten den Fotografen zur Löschung seiner Bilder aufgefordert. Dieser gab sie aber unverpixelt an verschiedene Redaktionen weiter und wurde daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied, es müsse Pressefotografen und Journalisten möglich sein, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung bestehe nicht. Das könnte nur dann anders sein, wenn der Fotograf wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Anfertigung des Lichtbildes verschwiegen habe.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, I BvR 1716/17

Darf der frühere Kapitän des Traumschiffs zusammen mit zwei anderen Schauspielern ohne deren Zustimmung als Fotomotiv für die Aktion „Urlaubslotto“ einer Sonntagszeitung verwendet werden?

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln haben dies bislang mit Hinweis auf §§ 22 Satz 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG (Kunsturhebergesetz) verboten.

Über die Revision der beklagten Zeitung entscheidet der Bundesgerichtshof am 24.09.2020.

BGH, I ZR 207/19

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, 15 U 39/19

LG Köln, Urteil vom 30.01.2019, 28 O 216/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020

Künftig macht sich strafbar, wer Frauen in die Bluse oder unter den Rock fotografiert. Spanner-Fotos stellen jetzt ein Sexualdelikt dar. Auch Verstorbene dürfen nicht zur Schau gestellt werden. Darauf stehen künftig Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Verboten sind Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, wenn hiervon unbefugt eine Aufnahme hergestellt wird, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Obwohl dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist nun der Gesetzgeber auf den Plan getreten. Der Bundestag hat am 02.07.2020 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die Neuregelung findet sich aber nicht wie zunächst vorgesehen in § 201a StGB, sondern in dem neuen § 184 k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Das Opfer kann so im Strafverfahren auch als Nebenkläger auftreten. Eine sexuelle Motivation des Täters ist nicht notwendig. Auch sogenannte „Mutproben“ oder kommerzielle Interessen verletzen die sexuelle Selbstbestimmung. Nach wie vor gibt es aber auch Strafbarkeitslücken. Nacktaufnahmen vom Kleiderwechsel am Strand oder unter der Dusche bei

einem Musikfestival werden von der neuen Vorschrift nämlich nicht erfasst.

Auch Gaffer-Fotos stehen künftig unter Strafe. § 201a StGB verbietet die Herstellung von unbefugten Bildaufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen. Bisher waren nur Bilder von Lebenden, z.B. von Betrunkenen verboten, die die Hilfslosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen.

Wer Schwerverletzte oder gar Tote aus reiner Sensationsgier fotografiert, verletzt nach den Worten der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht jeden menschlichen Anstand.

Welche Daten muss die Videoplattform „YouTube“ über ihre Nutzer herausgeben, die geschützte Inhalte upgeloadet haben?

Nutzer müssen sich mit Namen, Geburtsdatum und Mailadresse registrieren sowie ihre IP-Adresse speichern lassen. Bei längeren Beiträgen ist auch die Telefonnummer erforderlich.

Die Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an der Horrorkomödie „Scary Movie 5“ sowie an dem Action-Film „Parker“ begehrt Auskunft, welche drei Nutzer dafür verantwortlich sind, dass diese Filme kostenlos von vielen tausend Zuschauern downgeloadet werden konnten.

YouTube behauptet jedoch, ihr seien weder Klarnamen noch Postanschriften bekannt.

Nachdem der Europäische Gerichtshof vor über einem Jahr entschieden hat, dass Rechteinhaber bei illegalen Uploads nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Portalbetreiber keine Mail- oder IP-Adressen oder Telefonnummern verlangen kann, muss jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden, ob in Deutschland weitergehende Ansprüche bestehen. Verhandlungstermin war der 15.10.2020. Dabei sah es gut für YouTube aus.  

Darf eine Verwertungsgesellschaft (VG Bild-Kunst) es Nutzern verbieten, urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte ohne technischen Schutz gegen „Framing“ im Internet wiederzugeben?

Es geht um das Einbetten digitaler Inhalte, die auf einem anderen Server als dem des Nutzers gespeichert sind, und auf die dieser verlinkt, um sie in seine eigene Webseite einzubetten.

Konkret soll die Deutsche Digitale Bibliothek (getragen von der Stiftung preußischer Kulturbesitz) sich verpflichten, bei der Nutzung der von der VG Bild-Kunst vertretenen Werke wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen Framing anzuwenden. Hiergegen wehrt sich die Stiftung und verlangt eine gerichtliche Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Anti-Framing-Regelung verpflichtet ist.

Insbesondere geht es um die Anzahl sog. „Vorschaubilder“. Über eine Suchmaske der Datenbank kann der Nutzer gezielt nach Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchieren. Über eine eingeblendete Objektabbildung kann durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion das gewünschte Objekt in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800×600 Pixel angezeigt werden.

Das Berliner Landgericht wies die Klage in I. Instanz als unzulässig zurück. Das Kammergericht verhalf ihr zum Erfolg mit der Begründung, beim Framing handele es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe i. S. v. § 15 Abs. 2, 3 UrhG. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2015 entschieden, es könne sich um eine urheberrechtlich unzulässige öffentliche Wiedergabe handeln, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu einer ursprünglichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials im Internet vorliege.

BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 4612.

Hätten Urheber allerdings einmal ihrer Nutzung ihres Werks im Internet zugestimmt, könnten sie nichts mehr gegen das Framing unternehmen. Aus diesem Grund verlangt nun die VG Bild-Kunst die Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen gegen dieses Framing.

Allerdings verweisen die Vorschaubilder der deutschen digitalen Bibliothek lediglich auf Inhalte, die bereits an anderen Orten im Internet frei zugänglich sind, und deren ursprüngliche Nutzung die vorherigen Urheber erlaubt haben. Durch die Online-Bibliothek erfolgt lediglich eine Bündelung dieser Inhalte. Aus diesem Grund verwarf das Kammergericht die VG Bild-Kunst-Klausel. Hiergegen wurde allerdings Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Dieser vertritt die Auffassung, technische Schutzmaßnahmen könnten nur verlangt werden, wenn die digitale Bibliothek das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzte.

Um diese Frage mittels einer richtigen Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 entscheiden zu können, hat der Bundesgerichtshof nunmehr den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der EuGH soll sagen, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtinhabers eines auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framings eine öffentliche Wiedergabe des Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Die Antwort wird für den 25.05.2020 erwartet (EuGH, C-392/19 vom 25.05.2020).

Die grundsätzliche Zulässigkeit des Framings und das Setzen von Hyperlinks hatte der EuGH bereits in zwei früheren Urteilen bestätigt.

EuGH, Urteil vom 13.04.2014 C-466/12 – Svensson.

EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 C-348/13 – BestWater.

Eine Großmutter darf keine Bilder ihres minderjährigen Enkels posten.

Deshalb müssen die Bilder auf Antrag der Kindesmutter von Omas Facebook-Pinterest–Accounts entfernt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie dort für die allgemeine Öffentlichkeit erreichbar und sogar von Dritten verbreitet und heruntergeladen werden können.

Bezirksgericht Gelderland (NL), Urteil vom 17.05.2020-C/05/368427.

Der Oberste Gerichtshof Italiens hat die Anordnung der KIKO-Konzeptläden nach Artikel 2 Nr. 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes als schutzfähig angesehen.

Die Art und Weise, wie die verschiedenen Elemente, die zur Einrichtung solcher Läden verwendet werden, kombiniert, koordiniert und zusammengesetzt werden, stellen danach einen architektonischen Plan dar.

Ein Innenarchitekturplan, der ein einheitliches Projekt mit einem klar definierten und visuell relevanten Schema mit einem klaren stilistischen Schlüssel vorsieht, das sich auf einzelne Elemente bezieht, die organisiert und koordiniert werden, um eine bestimmte Umgebung funktionell und harmonisch zu gestalten, und somit die persönliche Note des Urhebers widerspiegelt, ist als architektonisches Werk gemäß Artikel 5 Nr. 2 des italienischen Urheberrechtsgesetzes schutzfähig.

Oberster Gerichtshof Italien, Urteil vom 06.02.2020, 780/2020

Der Gerichtshof bestätigt damit die EuGH-Entscheidung „Cofemel“, wonach das Fortbestehen der Originalität, wie es das Urheberrecht verlangt, d.h. das Fortbestehen einer wohl definierten und schöpferischen Ausdrucksform, die die freie Entscheidung und Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, nicht auch bedeutet, dass sie aus ästhetischer Sicht eine visuell relevante Wirkung erzeugt.