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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von der Betreiberin der Internetvideoplattform „YouTube“ geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Internetplattform „YouTube“. Beim Hochladen von Videos auf „YouTube“ müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf „YouTube“ hochgeladen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf

– die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.

Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 – I ZR 153/17

 

“FragDenStaat“ darf Glyphosat-Gutachten vorläufig nicht
veröffentlichen. Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und darf
auch wegen der  Nichtanwendbarkeit der Schranken aus § 50, § 51 UrhG nicht
auf einer Plattform zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Landgericht Köln, Beschluss vom 19.3.2019 – 14 O 86/19

Nachdem der Bundesfinanzhof im Dezember 2016 bereits entschieden hatte, dass die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (also im Bereich des Wettbewerbsrechts) umsatzsteuerpflichtig sei, hat er diese Auffassung nunmehr auf den Bereich der Urheberrechtsverletzungen ausgeweitet.

 

Der Bundesfinanzhof hat die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht auch für Abmahnungen nach dem Urhebergesetz bejaht. Zahlungen, die an einen Rechtsinhaber aufgrund urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Rechtsinhaber und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer anzusehen.

 

Die Konsequenz ist, dass Rechtsverletzer zu Rechtsverfolgungskosten nicht nur in Höhe des Nettobetrages, sondern einschließlich der Umsatzsteuer an den Rechtsinhaber beziehungsweise Urheber zu erstatten haben.

 

BFH, Urteil vom 13.02.2019, XIV R 1/17

Die endgültige Fassung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG am 17.05.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die im Vorfeld insbesondere wegen der Befürchtung sogenannter „Upload-Filter“ in der Öffentlichkeit stark diskutierte Richtlinie soll einer Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedsstaaten entgegen wirken und insbesondere die Position der Rechteinhaber bei einer Lizenzvergabe über das Internet stärken. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie vor, dass Dienstanbieter im Internet in Zukunft vollständig für Urheberrechts­verstöße ihrer Nutzer haften. Des Weiteren wird ein EU-weites Leistungsschutz­recht für Presseverleger im digitalen Raum geschaffen.

Die RL (EU) 2019/790 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU L130 v. 17.05.2019, S. 92-125.

Auch Schmuckstücke können persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung und Kombination an einzelne Elemente und an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind seit der „Geburtstagszug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen. Es genügt eine Gestaltungshöhe, die es nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise rechtfertigen, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (BGH, GRUR 2014, 175 – Geburtstags-

zug -).

 

Daher können auch Modeschmuckartikel urheberrechtsschutzfähig sein.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2018, 11 U 12/18

 

Eine entsprechende Grundsatzentscheidung hatten wir bereits vor Jahren für den Niessing-Spannring errungen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000, 20 U 4/99

 

 

Gewerbetreibende haften auch nach alter Rechtslage nicht für Urheberrechtsverstöße Dritter, wenn sie ein freies WLAN zur Verfügung gestellt haben. Vielmehr müssen sie zunächst erst auf einen solchen Rechtsverstoß hingewiesen werden („Notice-and-Takedown“).

 

Damit setzte sich der Netzaktivist Tobias McFadden nach jahrelangem Rechtsstreit gegen den Musikkonzern Sony Music durch, der ihn bereits im Jahr 2010 wegen des illegalen Downloads eines Songs abgemahnt hatte.

 

BGH, Urteil vom 07.03.2019, I ZR 53/18

Der Schadensersatz für die unerlaubte Veröffentlichung eines einfachen Schnappschusses ohne kompositorische Inszenierung beträgt nur 100 Euro.

 

Die Berechnung nach der Lizenzanalogie aufgrund der MFM-Empfehlungen für eine Nutzung von Fotografien im Internet findet nur statt, wenn es sich um Lichtbildwerke professioneller Marktteilnehmer handelt.

 

BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 – Foto eines Sportwagens –

Das weltweit populärste Computerspiel soll Tänze aus der realen Welt übernommen haben, ohne hierfür Lizenzgebühren zu bezahlen. Der Hersteller „Epic Games“ wird nunmehr von dem Rapper 2 Milly, dem Schauspieler Alfonso Ribeiro aus dem Film „Der Prinz von Bel-Air“, dem Social-Media-Star Russell Horning und dem Netz-Kid, „Orange Shirt Kid“ verklagt, weil etwa der Fortnite-Fresh dem „Carlton-Dance“ entsprechen soll. Allerdings ist fraglich, ob Tanzschritte überhaupt Urheberrechtschutz genießen. Zwar umfasst § 2 Nr. 3 UrhG auch Werke der Tanzkunst, jedoch ist immer eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich, die einen geistigen Inhalt sinnlich wahrnehmbar macht und in der sich die Individualität des Schöpfers ausreichend manifestiert. Also kann etwa eine komplette Choreographie durchaus Rechtsschutz genießen, bei der die individuellen Gedanken und Ideen ihres Schöpfers zum Ausdruck kommen. Bei einzelnen Sequenzen, Posen oder Schrittfolgen ist dies jedoch fraglich, denn bloße Artistik, sportliche Leistung oder Körperbeherrschung reichen für den Urheberrechtschutz noch nicht aus.

Die Erbin des Automobil-Designers Franz Erwin Komenda, Grit Steineck, verlangt eine nachträgliche Vergütung von 5 Millionen Euro von dem Sport­wagenhersteller Porsche für die Gestaltung des legendären „911er“, sowie von dem Automobilhersteller Volkswagen für das Design des „VW-Käfer“ und des Nachfolgemodells „VW-Beetle“.

 

Gestützt ist die Klage auf den sog. „Bestsellerparagraphen“ § 32a UrhG, wonach der Urheber eines künstlerisch-gestalteten Produktes, das ein Bestseller ge­worden ist, noch nachträglich eine angemessene, erhöhte Vergütung verlangen kann.

 

In I. Instanz hat das Landgericht Stuttgart die Klage gegen Porsche abgewiesen, das Berufungsverfahren ist mittlerweile beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig.

 

Über die Klage gegen Volkswagen muss noch das Landgericht Braunschweig in I. Instanz verhandeln.

 

LG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018, 17 O 1324/17

Gerüche und Geschmäcker können nicht durch das Urheberrecht geschützt werden. Nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof handelt es sich nicht um „Werke“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Grund­sätzlich können durch das Urheberrecht nicht Ideen, Verfahren oder Methoden, sondern nur deren eigenständige Ausdrucksformen geschützt werden. Der Ge­schmack oder Geruch eines Käses kann jedoch nicht mit ausreichender Ge­nauigkeit und Objektivität identifiziert werden. Ebenso wenig kann eine recht­widrige „Kopie“ festgestellt werden. Dies gilt jedenfalls für den gegenwärtigen Stand der Technik.

 

Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.07.2018, EuGH C-310/17

– Hexenkäse –

 

Hinweis: Auch die Eintragung von Geruchs- oder Geschmacksmarken (sogenannte olfaktorische Marken) ist nach geltendem Recht (noch) nicht möglich.