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Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechts­verletzungen vorgelegt.

 

Anfang November 2008 waren bei YouTube mit Musikvideos von Sarah Bright­man eingestellt, darunter auch private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Dagegen wehrte sich ihr Musikproduzent und verklagte YouTube auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

 

Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben hatte, verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in Bezug auf sieben Musiktitel YouTube dahingehend, es nicht weiter zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen von Sarah Brightman aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollte YouTube Auskunft über die Nutzer der Plattform erteilen, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf ihr Internetportal hochgeladen hatten.

 

Beide Parteien hatten Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der Kläger verfolgte seine vollständigen Klageanträge weiter, während die Beklagte die vollständige Klageabweisung erstrebte.

 

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Richtlinie 2000/31/EG über den elektro­nischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (sogenannte Enforcement-Richtlinie) vorgelegt.

 

Es stelle sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideo-Plattform wie YouTube eine Handlung der „Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehme, wenn er mit der Plattform Werbeeinnahmen erziele, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle erfolge, er nach seinen Nutzungsbedinngungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht exklusive und gebührenfreie Lizenz erhalte, gleichzeitig darauf hinweise, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürften, er Hilfsmittel zur Verfügung stelle, mit deren Hilfe Rechteinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken könnten und der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornehme und registrierten Nutzern eine an von diesem bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lasse, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte habe oder nach Erlangung dieser Kenntnis solche Inhalte unverzüglich lösche oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperre. Die weiteren Vorlagefragen zielen darauf ab, ob die Tätigkeit des Betreibers in den Anwendungsbereich von Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die dort genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

 

Ebenso interessiert, ob es mit Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/297EG vereinbar ist, wenn der Rechteinhaber gegen einen derartigen Diensteanbieter eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem ersten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut dazu gekommen ist. Sollten die vorgenannten Fragen verneint werden, wird gefragt, ob z.B. YouTube unter den o.g. Umständen als Verletzer im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Schadensersatz­verpflichtung nach Artikel 13 Abs. 1 davon abhängig ist, dass der Verletzer vorsätzlich gehandelt hat.

 

BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 – YouTube –

OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, 5 U 175/10

LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09

 

 

Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nicht als Störer für von Dritten über diesen Anschluss begangene Urheberrechts­verletzungen. Allerdings kann der Rechteinhaber einen Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG in der seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung geltend machen.

 

Der Rechteinhaber des Computerspiels „Dead Island“ wandte sich gegen den Download auf einer Internettauschbörse und mahnte den Anschlussinhaber ab. Der berief sich darauf, die Rechtsverletzung nicht selbst vorgenommen zu haben, obwohl er fünf öffentliche WLAN-Hotspots und zwei Tor-Exit-Nodes betrieb.

 

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. haftet der Vermittler eines Internetzugangs nicht mehr wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Vielmehr kommt nur noch ein Anspruch auf Sperrung der Informationen gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht. Die Sache wurde daher an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 –Dead Island –

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ist verpflichtet, der Deutschen Digitalen Bibliothek Nutzungsrechte an von ihr verwalteten urheberrechtlich genutzten Werken zum Zwecke der Nutzung als Vorschaubilder einzuräumen. Sie darf dieses nicht von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung mittels Framing abhängig machen. Eine Lizenz für die Verlinkung frei zugänglicher Webinhalte sowie das Einstellen dieser Bilder auf der eigenen Webseite ist nicht erforderlich.

 

KG Berlin, Urteil vom 18.06.2018, 24 U 146/17

 

Das Kammergericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf.

 

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017, 15 O 251/16

Vortrag zum Thema „Marken-, Design- und Urheberrecht“

https://startupweek.ruhr/2018/event/marken-design-und-urheberrecht

Die internationale Tabakwarenfachmesse „inter tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen lockte zu ihrem 40. Jubiläum im Jahr 2018 mehr als 550 Aussteller aus aller Welt an. Rechtsanwalt Thomas Meinke war wieder als Messe-Anwalt für die Respektierung des geistigen Eigentums und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zuständig. In den vergangenen Jahren musste er regelmäßig wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs einschreiten. Plagiate gab es E-Zigaretten, ebenso wie bei Feuerzeugen, Tabak-Köpfen oder Wasserpfeifen und Shishas. Aber auch Pfeifen und Zigarillos werden weltweit gefälscht und in Dortmund angeboten. Gleichzeitig fand auch noch die „inter Supply“ als internationale Fachmesse für die Produktion von Tabakwaren statt.

http://www.intertabac.de

Darf man sein Essen im Restaurant fotografieren und die Bilder anschließend posten?

 

Manche Sterneköche verbieten inzwischen das unerlaubte Fotografieren ihrer kunstvoll gestalteten Teller und wollen nicht, dass Bilder hiervon im Internet oder in sozialen Medien verbreitet werden.

 

Ob dem Restaurantbesitzer hierbei das Urheberrecht zu Gute kommt, ist allerdings fraglich. Es müsste sich schon um ein besonders einzigartig und kunstvoll bzw. kreativ designtes Gericht handeln, um an ein urheberrechtlich geschütztes Werk denken zu können. Selbst wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, können die Urheberrechte hieran auch bereits „erschöpft“ sein, da das Essen dem Gast ja bereits vorgesetzt wurde. Auch darf eine Privatperson grundsätzlich ein Foto von ihrem Essen aufnehmen, solange alles im privaten Umfeld bleibt. Ein Post über Instagram oder Facebook geht aber zu weit.

 

Allerdings kann sich der Sternekoch möglicherweise auf sein Hausrecht berufen und grundsätzlich das Fotografieren in seinem Restaurant verbieten. Wenn der Wirt also nicht will, dass seine Kreationen fotografiert und veröffentlicht werden, muss z. B. ein Schild aufhängen, das dies untersagt. Im Falle eines Verstoßes kann dies sogar bis zu einem Hausverbot oder einem Rauswurf aus dem Restaurant führen. Der Gast sollte vorher also um Erlaubnis fragen, bevor er auf den Auslöser drückt.

Pleiten, Pech und Pannen – derartige Ausschnitte werden gerne kopiert und zur allgemeinen Belustigung ausgestrahlt. Auch der NDR (Norddeutscher Rundfunk) hatte in seiner Sendereihe „Top Flopps“ derartige Pannenausschnitte gezeigt, die teilweise von anderen TV-Sendern stammten, etwa aus Sendungen der Kölner RTL-Gruppe. Diese klagte auf Schadensersatz und verlangte eine Lizenzgebühr. Der NDR verteidigte sich damit, es handele sich um eine zulässige Parodie und um ein kostenfreies Zitat gemäß § 51 UrhG. Dem sind sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az.: 14 O 411/14), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.04.2018, Az.: 6 O 116/17) nicht gefolgt. In der Sendung „Top Flopps“ seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen einer Parodie und dem zu parodierenden Werk zu erkennen gewesen. Es handele sich nicht um ein Ausdruck von Humor oder Verspottung. Vielmehr seien die Pannen-Videos nur kurz anmoderiert und danach unverändert ausgestrahlt worden. Auch fehle es an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung zwischen dem Pannenwerk und den eigenen Gedanken. Die Sequenzen würden vielmehr nur um ihrer selbst Willen dargestellt.

 

 

Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof stellt das Einstellen eines Schulreferates mit Lichtbild auf der Homepage einer Waltroper Schule keine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die Veröffentlichung sei auf das Referat insgesamt gerichtet gewesen und nicht unmittelbar auf die Fotografie als solche. Es habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Auch sei kein Hinweis auf Einschränkungen in der Veröffentlichung enthalten. Ebenso fehle es an einem „neuen Publikum“ im Sinne der vorausgegangenen EuGH-Rechtsprechung. Die endgültige Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.

 

EuGH, Az.: C-161/17.

Der Makake Naruto kann keine Urheberrechte geltend machen. Das US-Berufungsgericht in San Franzisco wies eine Klage der Tierschutzorganisation PETA gegen den Fotografen David Slater, dem die Kamera gehörte, mit der der Affe selbst ein Selfie von sich geschossen hatte, zurück. Das Gericht verwarf auch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich.

Nach § 22 KunstUrhG (KUG) vom 09.01.1907 dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach § 23 dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, es sei denn, es wird hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verletzt.

 

Bisher bestand Einigkeit darin, dass das KunstUrhG eine Spezialnorm gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellt. Ab dem 25. Mai 2018 werden die Karten aber neu gemischt. Die dann voll in Kraft tretende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt umfassend, unter welchen Umständen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verwendet und auch weitergegeben werden dürfen. Möglich ist, dass auch Fotodateien unter diese Vorschrift fallen. Dann würde die bloße Aufnahme von Personen und nicht nur deren anschließende Veröffentlichung bereits zu einer personenbezogenen Datenerhebung und somit dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, ganz unabhängig davon, ob die abgebildete Person auf dem Lichtbild erkennbar ist oder nicht. Der Fotograf müsste in jedem Fall alle Abgebildeten vorher um Erlaubnis bitten und dies auch rechtssicher dokumentieren. Derartige Be­fürchtungen wurden jedenfalls auf einer Fachkonferenz der Fotografenver­einigung „FREELENS“ artikuliert. Die Anwesenden hatten aber die Hoffnung, dass die Arbeit von Bildjournalisten zukünftig doch durch die Presse- und Meinungs­freiheit weiterhin sichergestellt werden könne. Hierzu bedarf es allerdings einer angemessenen Reaktion der Rechtsprechung.

 

Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2018,

VI ZR 396/16 – Ungenehmigte Filmaufnahmen (siehe auf unserer Webseite)