Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Ein Tierschützer drang nachts in zwei Öko-Hühnerhöfe ein und fertigte Filmaufnahmen. Sie zeigen unter anderem Hühner mit unvollständigem Federkleid und sogar tote Hühner. Diese Filmaufnahmen strahlte die ARD am 18. September 2012 unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ in der Sendung FAKT aus, um die Auswirkungen zu beleuchten, die die Aufnahme von Bioerzeugnissen in das Sortiment von Supermärkten und Discountern haben.

 

Die weitere Ausstrahlung wurde von beiden Vorinstanzen verboten. Am 13.03.2018 verhandelt der Bundesgerichtshof über die hiergegen eingelegte und zugelassene Revision.

 

BGH, VI ZR 396/16

OLG-Hamburg, 7 U 11/14

LG-Hamburg, 424 O 400/13

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2018.

Macht man sich strafbar, wenn man illegal Musik, Filme oder Software downloaded?

 

Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

 

Der bloße Kauf einer Raubkopie stellt damit noch keinen Verstoß gegen § 106

Abs. 1 UrhG dar. Allerdings kann die Kopie auf die Festplatte des PC´s eine unerlaubte Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen. Sie ist nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG gedeckt. Es handelt sich um eine weitere, illegale Raubkopie, wenn auch schon die zuvor gekaufte Raubkopie offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

 

Das kann man oft leicht erkennen, etwa daran, dass es sich nicht um eine silbern glänzende CD oder DVD aus der Fabrik, sondern um einen bläulich schimmernden Rohling zum Selberbrennen handelt. Die Beschriftungen oder Inlays in der Hülle sind ebenfalls oft leicht als Kopie zu erkennen.

 

Der Käufer macht sich also strafbar, wenn er offensichtlich eine Raubkopie als Vorlage für seine weitere Kopie nimmt.

 

Ebenso kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei nach § 259 StGB durch das Ankaufen der Raubkopie in Betracht. Vorsicht ist auch beim Weiterverkauf der Raubkopie geboten, denn eine Urheberrechtsverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

Gleiches gilt beim gewerbsmäßigen Import von rechtswidrig vervielfältigten Kopien.

Ab dem 01. März 2018 gelten neue Regeln für Universitäten, Schulen, Bibliotheken und andere Bildungseinrichtungen.

 

Das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ führt neu gestaltete Ausnahmeregelungen des Urheberrechts ein. Diese Schranken machen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne vorherige Erlaubnis von Urhebern oder Verlagen möglich.

 

 

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

 

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

 

  1. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

 

  1. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts- oder Lern-

ergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

 

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

 

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

 

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öf-

fentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetra-

gen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

 

 

  1. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Wer-

kes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, be-

stimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

 

  1. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-

sik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den

Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

 

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

 

Hinweis: Möglich sind somit „digitale Semesterapparate“. Der Zugang muss aber auf geschlossene Nutzerkreise beschränkt sein. Der Kreis wurde weiter gezogen als nach der alten Gesetzesfassung und umfasst neben den Teilnehmern der Lehrveranstaltung nunmehr auch Prüfer und andere Lehrende an einer Hochschule. Der sogenannte „Lizenzvorrang“ entfällt, es muss nicht mehr vorab geprüft werden, ob die verwendeten Texte auch kommerziell digital erhältlich sind.

 

Wo Licht ist, ist auch Schatten: Presseartikel dürfen nicht genutzt werden, Zeitungen und Zeitschriften sind aus dem Gesetzestext verschwunden. Man darf also solche Artikel nicht als Scan auf eine Lernplattform stellen. Ohne spezielle Lizenzverträge bleibt es daher für Presseartikel bei der 15%-Regel. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Artikel zu zitieren. Dieses Zitatrecht gilt nunmehr aber auch für Abbildungen. Beispielsweise darf ein geschütztes Foto einer Skulptur als Zitat verwendet werden, auch wenn sich die weiteren Ausführungen nicht mit dem Foto, sondern mit der darauf abgebildeten Skulptur beschäftigen.

 

Die erlaubten Nutzungen erfolgen nicht vergütungsfrei. Vielmehr erhebt die VG Wort sogenannte Pauschalvergütungen. Allerdings muss sich die Verwertungsgesellschaft noch mit den Kultusministern auf einen neuen Vertrag mit den exakten Modalitäten einigen.

 

 

 

 

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

 

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen

(§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

 

 

(1) Zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15% eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

 

  1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren

eigene wissenschaftliche Forschung sowie

 

  1. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissen-

schaftlicher Forschung dient.

 

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden.

 

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

 

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

 

 

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

 

  1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu ver-

vielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Struktu-

rierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und

 

  1. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für

die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Drit-

ten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öf-

fentlich zugänglich zu machen.

 

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

 

…….

 

 

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

 

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

 

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

 

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10% eines Werkes, sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

 

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

 

Hinweis: Der Kopienversand auf Bestellung ist somit liberalisiert worden. Bislang durften Bibliotheken nur nicht-durchsuchbare Grafikdateien verschicken. Diese Beschränkung ist entfallen. Auch wenn es parallele Verlagsangebote gibt, ist der Kopienversand durch die Bibliotheken hierdurch nicht weiter ausgeschlossen.

 

Die Bibliotheken dürfen ihre digitalisierten Werke auch zum Ausdrucken oder Abspeichern auf USB-Stick anbieten. Derartige Anschlusskopien waren bisher Gegenstand zahlreicher Rechtstreite. Zum Ausgleich wurde eine Beschränkung auf 10% eines umfangreichen Werkes eingeführt, das kopiert werden darf.

 

 

(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.

 

(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

 

 

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

 

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.

 

 

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den

 

……….

 

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

………

 

Hinweis: Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wurde erleichtert (§§ 36, 36a UrhG). Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG) sind erforderlich, damit die Urheber besser beurteilen können, ob ihnen eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG zusteht. Ebenfalls haben nun auch ausübende Künstler gem. § 79b UrhG einen Vergütungsanspruch für erst später bekannt gewordene Nutzungsarten.

 

 

Das gilt aber nur bei Pauschalvergütungen.

Das Landgericht Leipzig hat es abgelehnt, ein Urteil aus den USA zu vollstrecken.

 

Es geht um eine Klage der Firma Blizzard, Hersteller des Computerspiels „World of Warcraft“, gegen die Firma Bossland aus Zwickau. Diese vertreibt sogenannte

„Cheatbots“. Bei diesen „Bots“ handelt es sich um Hilfsprogramme für Online-Spiele, mit denen Figuren auf dem Bildschirm gesteuert und virtuelle (Wert-)Gegenstände eingesammelt werden können.

 

Mit solchen virtuellen Gütern werden hier zu Lande knapp 300 Millionen Euro jährlich verdient.

 

Ein Gericht in Kalifornien sprach Blizzard einen sogenannten „Strafschadensersatz“ in Höhe von 8,74 Millionen Dollar zu. Da aber das deutsche Recht einen derartigen Strafschadensersatz nicht kennt, lehnte das Landgericht Leipzig die Vollstreckung aus dem US-Urteil ab.

 

LG-Leipzig, Az. 05 O 3052/17

Auch wer nur kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Films zum Download anbietet oder auf eine Tauschbörse hochlädt, ist Täter einer Urheberrechtsverletzung.

 

Auch einzelne Dateiteile, die selbst keine lauffähige und konsumierbare Version eines Filmes enthalten, stellen einen Copyright-Verstoß dar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind alle Nutzer eines Tauschbörsenprogramms als Mittäter anzusehen, da sie bewusst und gewollt zusammenwirken, um aus den einzelnen Fragmenten den gesamten Film zusammensetzen, so dass andere den raubkopierten Film wieder herunterladen können.

 

BGH, Urteil vom 20.02.2018, I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere –

Das Urheberrecht kann einem Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegengehalten werden. Durch die Gewährung von Akteneinsicht wird weder das Erstveröffentlichungsrecht, noch das Vervielfältigungsrecht berührt. Es kann offen bleiben, ob das umstrittene Wirtschaftsprüfergutachten überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Selbst wenn dies der Fall ist, darf es eingesehen werden. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es auch veröffentlicht werden darf. Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite www.fragdenstaat.de.

 

VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2018, 6 A 343/16.

Wie beweist ein Fotograf, dass er Urheber des von ihm gemachten Lichtbildes ist?

 

Hierzu können bereits Indizien ausreichen. So ist es anerkannt, dass die Originaldatei, insbesondere, wenn sie hochauflösend ist, bestenfalls im RAW-Format, eine gewisse Indizwirkung aufweist. Am besten sind ganze Fotoserien, die vorgelegt werden können, denn dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sämtliche Fotos von dem Fotografen stammen.

 

LG München I, Urteil vom 21.05.2008, 21 O 10753/07,

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, 12 O 463/14.

Der Urheber hat das Recht auf Anbringung eines Urhebervermerks, also seines Namens an seinem Werk, beispielsweise einem Lichtbild gemäß § 13 UrhG.

 

Das sollte unbedingt genutzt werden, denn § 10 UrhG begründet eine Vermutung der Urheberschaft.

 

Wer die Urheberschaft bestreiten will, muss das Gegenteil beweisen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.

 

Dasselbe gilt auch im Falle der Miturheberschaft.

 

BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06.

 

 

Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird.

 

Vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046.

 

Zugleich muss die Bezeichnung inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt. Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies.

 

Bei CD’s oder Schallplatten wird die Bezeichnung üblicherweise auf der Umhüllung angegeben.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03.

 

Das Landgericht Köln hatte entschieden, ein Urheberrechtshinweis müsste sogar in einem Bild angebracht werden.

 

LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13.

 

Diese Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig geworden.

 

Eine Urheberbezeichnung im Sinne des § 10 UrhG liegt auch vor, wenn sich Bilddateien auf einer CD befinden, auf der zugleich eine Textdatei mit Hinweisen auf dem Lichtbild enthalten ist.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 U 112/03.

 

Die Vermutung der Urheberschaft an einer Dissertation erstreckt sich nicht nur auf den Text, sondern auch auf darin enthaltene Fotos.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.

 

Der Vermerk „©“ ist nicht erforderlich, reicht aber für die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG aus.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2008, 2-06 U 247/07.

Anders zum P-Vermerk: BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00

vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Vermutung im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auch vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt wurde.

 

Denn das Einstellen eines Werkes ins Internet setzt eine Übertragung des Werks auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild und Ton und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG voraus. Wird die elektronische Datei des Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen um sie auf diese Weise ins Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Demnach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies

vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977

vgl. LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416

Die Verwendung einer Musiksequenz im Wahlkampf einer als verfassungswidrig eingestuften Partei verletzt deren Urheber- und Persönlichkeitsrecht aus § 14 UrhG. Geklagt hatte die Kölner Karnevalsband „Die Höhner“, weil der NPD-Landesverband Thüringen im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen ihre Musikstücke „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht´s los“ unerlaubt gespielt hatte (allerdings wurden die GEMA-Gebühren entrichtet).

 

BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16