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Wird ein Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung zu Unrecht abgemahnt, muss er dem Urheberberechtigten weder antworten, noch ihn über den wahren Täter aufklären. Dies gilt aber nur, wenn den Abgemahnten auch keine anderweitige Rechtspflicht, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, trifft.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, 206 C 236/17, ITRP 2/2018, 33f.

Die Zeitschrift „People“ veröffentlichte unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, welcher diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau an ihrem Auto zeigte. Die Zeitschrift „Neue Post“ zeigte die beiden Eheleute mit einem gefüllten Einkaufswagen unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“.

 

Die Vorinstanzen verurteilten den beklagten Zeitschriftenverlag wegen Verletzung der Privatsphäre.

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die beiden Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Die Fotos sind dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen und durften deshalb ohne Einwilligung des ehemaligen Bundespräsidenten gemäß § 22 KunstUrhG verbreitet werden, da seine berechtigten Interessen damit nicht verletzt wurden. Der Pressefreiheit ist in diesem Fall der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einzuräumen. Darüber hinaus sind seine herausgehobene politische Bedeutung als ehemaliger Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse seiner Person zu berücksichtigen, welche mit seinem Rücktritt nicht geendet haben. Vielmehr kommt er als Altbundespräsident weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach, sodass die Berichterstattung ein Beitrag zur Diskussion des allgemeinen Interesses leistet. Sie nimmt Bezug auf die von ihm selbst erst einige Tage zuvor bestätigte Versöhnung mit seiner Ehefrau Bettina. Die Bilder zeigten außerdem die eheliche Rollenverteilung. Christian Wulff hat in der Vergangenheit immer wieder selbst sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen. Die Fotos vom Parkplatz eines Supermarktes sind im öffentlichen Raum aufgenommen worden und betreffen den Kläger damit nur in seiner sozialen und nicht in seiner Privatsphäre.

 

BGH, Urteil vom 06.02.2018, VI ZR 76/17

Pressemitteilung Nr. 024/2018 vom 06.02.2018

Die Präsentation eines Stuhls auf einer Messe im Inland bedeutet nicht, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, damit die Messebesucher diesen Stuhl später im Inland erwerben. Vielmehr reicht ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Messebesucher das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil der Verkäufer sich Änderungen vorbehält. Selbst wenn das Ausstellungsstück in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, wird durch die Präsentation das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht verletzt und schafft auch keine Erstbegehungsgefahr.

 

 

 

 

 

 

 

BGH, Urteil vom 23.02.2017, I ZR 92/16 – Mart-Stam-Stuhl –

vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen –

 

 

 

 

Ein Werk befindet sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von diesen aus wahrgenommen werden kann. Es ist unerheblich, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Orte sind „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen. Straßen, Wege oder Plätze sind lediglich beispielhaft in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannt. Die Bestimmung erfasst alle Orte, die sich unter freiem Himmel befinden. Das Werk befindet sich auch dann im An­wendungsbereich der Vorschrift, wenn es den Ort wechselt und wenn es sich bei den verschiedenen Orten um öffentliche Orte handelt. „Bleibend“ bedeutet, dass sich das Werk dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

 

BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 247/15,

GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund –

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) ist nicht nur durch das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, erlaubt, sondern auch die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Das umfasst auch das Aufbringen eines Lichtbildes auf eine dreidimensionale (Tassen-)Form, wenn beide Objekte nicht zu einem einheitlichen Werk verschmelzen, sondern der Träger lediglich als Basis für die Fotografie dient.

 

BGH, Urteil vom 19.01.2017, I ZR 242/15 – East Side Gallery –

Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien trifft keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.

 

BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 45/16 – Verhandlungspflicht –

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheber­rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werks in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.

 

BGH, Beschluss vom 23.02.2017, I ZR 267/15,

GRUR 2017, 514 – Cordoba –

Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers gehört der Vortrag, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und Täter der ihm zu Last gelegten Urheberrechtsverletzung sein können.

 

Dazu muss er im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen und deren Ergebnis mitteilen. Es genügt nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es bestünde die theoretische Möglichkeit, dass im Haushalt lebende Dritte auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Personen in Bezug auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre zeitliche Anwesenheit die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten.

 

Es ging um das Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse zum Download. Der Anschlussinhaber bestritt seine Täterschaft und gab an, seine Ehefrau habe über den WPA2-Router, der passwortgeschützt sei, auch Streamingportale wie Youtube benutzt und Nachrichtenseitenseiten aufgesucht, allerdings den Upload des Computerspiels bestritten. Eine Nachsuche auf den heimischen Computern sei ergebnislos verlaufen.

 

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015, 40 C 21/15 und LG Bochum, Urteil vom 19.02.2016, I-5 S 81/15) hat der Bundesgerichtshof die Klage des Spieleherstellers abgewiesen.

 

BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16)

Additive Fertigungsverfahren sind in aller Munde. Mit ihnen können völlig neuartige, dreidimensionale sowie individuelle Produkte aufgebaut werden. Es gibt die verschiedensten Werkstoffe, von Kunststoff bis zu Aluminiumpulver. Gleichzeitig stellen sich vielfältige juristische Fragen.

 

Es geht sowohl um das Urheberrecht, als auch um marken- und patentrechtliche Aspekte.

 

Vor allem spielt die Frage der fälschungssicheren Produktion und die Rückverfolgbarkeit additiv gefertigter Bauteile eine zunehmende Rolle.

 

Auch Fragen des wettbewerblichen Leistungsschutzes, des Know-How-Schutzes, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Fragen des Dateneigentums werden berührt. Deshalb kommt auch der Vertragsgestaltung im Rahmen additiver Fertigung eine besondere Rolle zu. Schließlich sind auch zahlreiche Aspekte der Produktsicherheit und Produzentenhaftung zu berücksichtigen. Westfalenpatent berät zu allen Fragen rund um den 3D-Druck und die vielfältigen Schutzmöglichkeiten durch das Urhebergesetz, das Patentgesetz, das Markengesetz, das Designgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), angefangen bei der CAD-Datei bis hin zum fertigen Produkt.

Jost Vacano, Chef-Kameramann des 100-Millionen Blockbusters „Das Boot“, erhält einen „Nachschlag“ von über 438.000,– EUR plus seit 1980 aufgelaufener Zinsen von 150.000,–. Sein ursprüngliches Salär von 100.000,– EUR war angesichts des Riesenerfolges des Kinodramas nicht angemessen, so dass ihm eine „Bestseller“-Vergütung nach Paragraph 32a UrhG zusteht. In Zukunft erhält er 2,25 % aller weiteren Nettoeinnahmen.

OLG München, Urteil vom 21.12.2017, 29 U 2619/16