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Die berühmte David-Statue von Michelangelo darf nicht ohne Genehmigung der

Galleria dell’Accademia in Florenz einfach zu Werbezwecken missbraucht werden.

 

Der italienische Staat und die Galleria dell’Accademia hatten gegen ein Reisebüro geklagt, das auf seinen Flyern mit einem Bild der David-Statue geworben hatte. Das Gericht in Florenz entschied auf eine Copyright-Verletzung.

 

Bildquelle: Wikipedia

Das Arbeitnehmererfinderrecht und das Recht der angestellten Urheber waren Gegenstand eines fünfstündigen Fortbildungsseminars der Rechtsanwaltskammer Hamm am 16.10.2017. Rechtsanwalt Thomas Meinke referierte vor über 50 Fachanwälten für Arbeitsrecht, Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer technischen Erfindung oder eines urheberrechtsfähigen Werkes, das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entsteht? Fragen der (rechtzeitigen) Inanspruchnahme beziehungsweise Freigabe von Dienst- beziehungsweise freien Erfindungen, in Erfüllung arbeits- oder dienstvertraglicher Verpflichtungen oder außerhalb geschaffener Werke standen ebenso zur Diskussion, wie Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf eine (weitere) angemessene Beteiligung. Das Seminar, das bereits zum zweiten Mal stattfand und im nächsten Jahr am 14.11.2018 wiederholt beziehungsweise fortgesetzt wird, wurde von einer umfangreichen Tagungsunterlage, die alle wesentlichen Informationen zusammenfasst, begleitet.

Rechtsanwalt Thomas Meinke, zugleich Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, referierte am 21. September 2017 auf Einladung des Kölner Anwaltsvereins (KAV) auf dem 7. IT-Rechtstag NW zum Thema „Linken, Prüfen, Trittbrett fahren“.

Schwerpunkt des Vortrages waren die neuen Haftungsfallen und weitreichenden Prüfungspflichten von nicht-privaten Internetnutzern, die rechtswidrig ins Netz gestellte Inhalte wie Fotos, Videos, Filme, Musiktitel oder Texte verlinken, ohne sich vorher genau vergewissert zu haben, dass die Rechteinhaber in deren öffentliche Zugänglichmachung eingewilligt haben. Daran fehlt es etwa bei Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, Paywalls oder offensichtlich illegalen Inhalten.

Hintergrund ist eine neuere Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 402/16) aufgrund des EuGH-Urteils in Sachen GS-Media vs. Sanoma (Playboy ./. Gijn Stil) (EuGH, Urteil v. 08.09.2016, C-160/15).

Im 2. Teil des Vortrags ging es um neue Formen des Keyword-Advertising und Google-Adwords.

Weitere Informationen: www.davit.de

Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wettbewerbsverbotes keine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse aufnehmen. Es ist ihnen ebenso untersagt, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Dies folgt aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Bestehen greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß, sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig. Die Einschaltung eines Detektivs kann dann nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig sein.

 

BAG (Bundesarbeitsgericht), Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16

Ein Internetanbieter darf den Namen und die Adresse eines Kunden an den Inhaber von Urheberrechten herausgeben, auch wenn sich das richterliche Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber gerichtet hat. Die Auskunft unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nur die Auskunft des Netzbetreibers, welche Benutzerkennung die ermittelte dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt des Filesharing zugeordnet war, beruht auf der Verwendung von Verkehrsdaten. Die anschließende Auskunft des Endkunden-anbieters über Namen und Anschrift des Kunden umfasst nur Bestandsdaten und bedarf daher keiner erneuten richterlichen Gestattung.

Damit ist die in der Instanzrechtsprechung heftig umstrittene Frage der Zulässigkeit von Auskünften durch „Reseller“ zugunsten der Inhaber von Rechten an Musik, Filmen oder Spielen in Internettauschbörsen entschieden.

BGH, Urteil vom 13.07.2017, I ZR 193/16 – Dead Island –

Filesharing-Plattformen haften für Urheberrechtsverstöße, wenn sie davon Kenntnis haben und untätig bleiben.

Die niederländische Stiftung zum Schutz des Urheberrechts (Stichting Brein) hatte beantragt, den Zugang zu einer solchen Tauschplattform zu sperren.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Auffassung, es liege eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn durch die Tauschbörse selbst zwar keine Daten heruntergeladen werden könnten, die Nutzer aber darin unterstützt würden, Dateien auszutauschen. Bei solchen „Peer-to-Peer“ -Netzwerken erfolgt der Up- und Download zwischen den unterschiedlichen Nutzern. Fehlt es an einer Zustimmung des Rechteinhabers, sieht der Generalanwalt eine öffentliche Wiedergabe gegeben, gegen die der Plattformbetreiber einschreiten müsse, sobald er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

EuGH, Schlussanträge vom 08.02.2017, C-610/15
– Stichting Brein vs. Ziggo BV -.

Wer ein urheberrechtsschutzfähiges Werk rechtswidrig nutzt, muss unter Umständen das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr zahlen.
Eine entsprechende Vorschrift ist jedenfalls mit Artikel 13 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar.

Da die angemessene Vergütung nicht den gesamten Schaden ersetzen kann, der sich aus dem zusätzlichen Aufwand des Urhebers für die Ermittlung des Verletzers und die Geltendmachung seiner Rechte ergibt, kann sich eine solche Erhöhung der üblichen Vergütung als notwendig erweisen.

Üblicherweise wird in Deutschland ein solcher Verletzerzuschlag für die unterbliebene Urheberbenennung gem. § 13 UrhG gewährt. Insbesondere im Fall des „Bilderklaus“ führt dies oft zu deutlich höheren Belastungen, als wenn man die Fotorechte ordnungsgemäß erworben hätte.

EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C-367/15

Zur Klärung der Frage, ob das Setzen von „Hyperlinks“ auf einer Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheber-rechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft darstellt, ist zu ermitteln, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Webseite nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden. In diesem Fall ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit zu vermuten.

EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C -160/15 –.

Filesharing in der Familie kann teuer werden: Hat ein Kind über den Internetanschluss seiner Eltern Musik oder Filme hochgeladen, und dies auch zu gegeben, müssen die Eltern ihr Kind gegenüber dem Schutzrechtsinhaber „verpfeifen“: Die hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Wie die Karlsruher Richter meinen, hilft da auch nicht der grundgesetzlich garantierte Schutz der Familie oder die EU-Grundrechtecharta. Die Plattenfirma der Sängerin Rihanna erhält daher Schadensersatz und Abmahnkosten.

Besser ist es also, seine Kinder nicht zu einem Geständnis zu zwingen.

BGH, Urteil  v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud

Die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem „E-Paper“ durch eine Medienanalyse- und Beobachtungsdienst stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Verlag hatte nicht konkret belegt, welche urheberrechtsschutzfähigen Teile übernommen oder bearbeitet worden seien. Der Mediendienst konnte darlegen, dass er keine kompletten Artikelteile übernahm, sondern höchstens im Rahmen des § 51 UrhG zulässige Zitate verwendet habe.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017, 14 O 353/15.