Die Werbung mit einer der Star-Sängerin Tina Turner zum Verwechseln ähnlichen Person für eine Tribute-Show ist unzulässig. Fans könnten glauben, die Sängerin würde unter dem Titel „Simply the best – Die Tina Turner Story“ selbst auf der Bühne stehen.
Damit bestehe Verwechslungsgefahr.
LG Köln, Urteil vom 22. Januar 2020, 28 O 193/19
Ein Fruchtnektar ist kein Saft.
Der „Rauch Happy Day“ enthält statt Maracuja-Saft in Wahrheit nur Maracuja-Nektar. Deshalb darf ein Kokos-Likör mit dem grafisch abgesetzten Zusatz „inkl. 1 l Maracuja-Saft“ nicht beworben werden, wenn es sich in Wahrheit nur um einen Nektar-Zusatz handelt.
OLG Rostock, Urteil vom 25. September 2019, 2 U 22/18
Bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken muss das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis eigerechnet werden.
Vielmehr ist die Einbeziehung des Flaschenpfandes gemäß § 1 Abs. 4 PAngV unzulässig. Dies gilt unbeschadet von Art. 7 Abs. 4 c und Art. 3 Abs. 5 der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
OLG Köln, Urteile vom 06. März 2020, 6 U 89/19 und 6 U 90/19
Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung des Nutzers. Ein voreingestelltes Häkchen (Opt-out) oder eine sonstige Widerspruchsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Ausnahme gilt nur für unbedingt erforderliche Cookies, etwa für den User-Input-Cookie für den Warenkorb, Authentifizierungs-Cookies, nutzerorientierte Sicherheitscookies oder Cookies zur Anpassung der Benutzeroberfläche. Dagegen ist auch für die Nutzung von Analysetools, die lediglich pseudonymisierte Daten verarbeiten, eine vorherige Zustimmung erforderlich. Es wird nicht zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Informationen unterschieden.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2020, I ZR 7/16
EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17
E-privacy-Richtlinie 2002/58/EG
Die Nutzungsbedingungen in einem sozialen Netzwerk können durch Anklicken eines Buttons in einem „Pop-Up“-Fenster wirksam werden. Eine solche Zustimmung ist auch nicht sittenwidrig, wenn nur die Alternative besteht, das Nutzungsverhältnis zu beenden, wenn keine Zustimmung gegeben wird.
OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, 4 U 1471/19
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Der Kunde muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach sein Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Abzustellen ist auf einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.
BGH, Urteil vom 24. November 1988, III ZR 288/87
Tabakhändler in der Europäischen Union müssen bei der zuständigen Behörde des Ziellandes registriert sein, damit diese das vorgeschriebene Altersverifikationssystem überprüfen kann. Es reicht aber aus, sich bei einer der 16 Registrierungsbehörden in einem Bundesland anzumelden, wenn man z.B. online Zubehör für e-Zigaretten vertreiben will.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07. November 2019, 6 U 61/19
Die Auskunftsrufnummer 11830 des Frankfurter Telekommunikationsunternehmens wurde von der Bundesnetzagentur abgeschaltet. Die Firma hatte die Vorschriften zur Preistransparenz verletzt und darf seinen Kunden weder Verbindungskosten weiterhin in Rechnung stellen, noch bereits in Rechnung gestellte Beträge eintreiben.
38 Seiten lange Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht unzumutbar, auch wenn sie gegen das Transparenz-Gebot verstoßen können. Bei PayPal sei zu berücksichtigen, dass die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht werde, nämlich sowohl Zahlungspflichtiger, Zahlungsempfänger als auch Banken, Kreditkartenunternehmen und PayPal selbst.
OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2020, 6 U 184/19
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Einsatz von Google-Analytics und anderen Remarketing-Tools ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher ist nach der Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig (EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17). Deshalb sind inzwischen erste Untersagungsanordnungen der Landesdatenschutzbeauftragten ergangen.
Quelle: Pressemitteilung Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) vom 21. Februar 2020