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Starker Schutz.

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Die Werbung mit nicht (mehr) existierenden Schutzrechten ist irreführend und daher wettbewerbswidrig.

 

Die Beklagte war Inhaberin eines Patentes für Duschbodenelemente zum bodengerechten Einbau mit einem flächigen Trägerelement aus Hartschaumstoff und mit einer Ablauföffnung, in der sich ein Ablauf befindet, wobei auf die Oberseite des Trägerelements eine wasserundurchlässige Folie, insbesondere auf den Hartschaumstoff vorgefertigt aufgebracht ist und diese Folie und ein Bauteil des Ablaufs dazu eingerichtet sind, eine Abdichtung zu bilden.

 

Aufgrund Nichteinzahlung der Jahresgebühr (Verlängerungsgebühr) war das Patent erloschen.

 

Gleichwohl warb die Beklagte wie folgt: „Die Oberfläche des Duschboards mit Rinne ist wahlweise unser patentiertes Dichtvlies oder eine mineralische Beschichtung für eine noch eine höhere Punktbelastung.“

 

Weiter warb sie auf der Internetplattform Amazon mit folgender Aussage „sehr stabile wasserdichte, patentierte Dichtvlies-Oberfläche auch für Mosaik­befliesung“.

 

Die Werbung war irreführend gem. § 5 UWG. Die Bezeichnung „patentiert“ suggeriert eine Eigenschaft, die einen technischen Vorteil verspricht und neu ist. Ein Patent, auf das sich sein Inhaber in der Werbung beruft, muss tatsächlich erteilt sein und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein.

 

LG-Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, 4b O 71/16

Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion.

 

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.02.2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

 

Das Verfahren I ZR 138/16:

 

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

 

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite www.amazon.de. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.

 

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform amazon.de an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1, als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetbenutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten angezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

 

Vorinstanzen:

LG München, Urteil vom 18.08.2015 – 33 O 22637/14

OLG München, Urteil vom 12.05.2016 – 29 U 3500/15

 

Das Verfahren I ZR 201/16:

 

Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.

 

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns, als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

 

Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmenskennzeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.

 

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.

 

Vorinstanzen:

 

LG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 84 O 13/15

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2016 – 6 U 110/15

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2018.

Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.

 

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

 

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

 

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

 

BGH, Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17

 

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 13.07.2016 – 28 O 7/16 –

Oberlandesgerichts Köln vom 05.01.2017 – 15 U 121/16 – AfP 2017, 164

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018.

 

Zu Olympia 2016 warb Lidl mit fünf Grillpatties, die an die Olympischen Ringe erinnerten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Urt. v. 08.02.2018, Az. 2 U 109/17).

 

In der beanstandeten Werbung verwendete Lidl unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren.

 

Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liegt nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwendete, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspielte. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ist nicht gegeben, weil weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Auch Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind als Werbung zu qualifizieren. Sie bedürfen entweder einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers oder müssen den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen, etwa weil der Unternehmer die elektronische Postadresse der Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache oder Dienstleistung erhalten hat, sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und Verwendung der Adresse klar und deutlich auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

Auch Fortentwicklungen und Sondereditionen können eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen und Schutz gegen Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG genießen. Denn die wettbewerbliche Eigenart wird weder durch eine Vielzahl von Nachahmern, noch durch eigene, von dem Ursprungsmodell mehr oder weniger leicht abweichende Sondereditionen oder Fortentwicklungen beeinträchtigt. Voraussetzung ist, dass das Grundmodell mit seinen prägenden Merkmalen erhalten bleibt. Es können auch ein anderer Materialmix und eine von dem Ursprungsmodel abweichende Musterung unschädlich sein.

 

Dies musste ein Nachahmer von Handtaschen erfahren, der von dem Originalhersteller erfolgreich vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Dieser vertreibt sein faltbares Model bereits seit Mitte der 1990’er Jahre mit wachsendem Erfolg. Die Tasche ist sehr bekannt und sowohl in den Medien, als auch in der Modewelt stark präsent.

 

Da die Nachbildung den Eindruck erweckte, sie stamme vom Originalhersteller, wurde eine vermeidbare Herkunftstäuschung bejaht.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2017, 6 U 178/16.

Bildquelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/6_U_178_16_Urteil_20170721.html

Die Werbung mit einzelnen Testergebnissen ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn das Gesamtergebnis nicht angegeben wird und damit Einzelergebnisse kaschiert werden.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, 2-03 O 36/17.

Wer zurecht abgemahnt wurde, muss dem Abmahnenden auch die Umsatzsteuer erstatten. Dies gilt auch, wenn der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zahlungen aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind als steuerbare Entgelte zu klassifizieren und damit Leistungen des Abmahners gegenüber dem Verletzer.

 

BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14.

Diese Erfahrung musste eine Dortmunder Zahnärztin machen. Sie hatte einfach professionelle Lichtbilder eines anerkannten Architekturfotografen, die dieser von der Außenfassade des Geschäftsgebäudes für den Grundstückseigentümer gemacht hatte, zur Bewerbung ihrer Zahnarztpraxis verwendet. Das Amtsgericht Bochum verurteilte sie zur Unterlassung.

 

AG Bochum, Urteil vom 28.04.2015, 40 C 459/14

 

Im anschließenden Schadensersatzprozess verpflichtete sie sich zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 1.600,00 €.

 

AG Bochum, Vergleich vom 04.10.2016, 65 C 146/16

 

Mit einem rechtzeitigen Rechteerwerb wäre sie günstiger davongekommen, so trägt sie auch noch die Kosten beider Verfahren.

 

Ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Endes eines nachfolgenden, umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

 

BGH, Urteil vom 23.09.2017, I ZR 53/16