Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Wer in seinem Socialmedia-Auftritt Markenartikel präsentiert und dabei entsprechende Links verwendet, um auf die Webseiten entsprechender Hersteller zu verweisen und hierfür Geld oder andere Vorteile erhält, muss den kommerziellen Zweck seines Handeln deutlich kennzeichnen. Hashtags wie „#sponseredby“ beziehungsweise „#ad“ reichen hierzu nicht aus.

 

KG, Beschluss vom 11.10.2017, 54 W 221/17, ITRP 2/2018, 29f,

vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017.

Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers gehört der Vortrag, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und Täter der ihm zu Last gelegten Urheberrechtsverletzung sein können.

 

Dazu muss er im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen und deren Ergebnis mitteilen. Es genügt nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es bestünde die theoretische Möglichkeit, dass im Haushalt lebende Dritte auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Personen in Bezug auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre zeitliche Anwesenheit die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten.

 

Es ging um das Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse zum Download. Der Anschlussinhaber bestritt seine Täterschaft und gab an, seine Ehefrau habe über den WPA2-Router, der passwortgeschützt sei, auch Streamingportale wie Youtube benutzt und Nachrichtenseitenseiten aufgesucht, allerdings den Upload des Computerspiels bestritten. Eine Nachsuche auf den heimischen Computern sei ergebnislos verlaufen.

 

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015, 40 C 21/15 und LG Bochum, Urteil vom 19.02.2016, I-5 S 81/15) hat der Bundesgerichtshof die Klage des Spieleherstellers abgewiesen.

 

BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16)

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf den privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen.

 

Ein Vertriebsmitarbeiter leitete in ungewöhnlich großem Umfang geschäftliche E-Mails an seine private E-Mailadresse weiter, obwohl er kurz vor einem Arbeitgeberwechsel stand. Betroffen waren sowohl Angebots- und Kalkulationsgrundlagen, als auch technische Daten und Berechnungsparameter bis hin zu Vertragsentwürfen und Wartungsverträgen.

 

Darin lag eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung.

 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17

vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13

 

Anmerkung:

Die Beschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 b UWG sogar strafbar, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem eigenen Unternehmen Schaden zuzufügen.

Das EU-Parlament hat die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ verabschiedet. Sogenannte Geschäftsgeheimnisse sollen zukünftig besser vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzung bzw. Offenlegung geschützt werden (RiLi 2013/0402 (COD)).

 

Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen und diese nachweisbar machen. Voraussetzung für den Know-how-Schutz ist nämlich, dass

 

  1. die Information geheim ist,

 

  1. infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzt und

 

  1. durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor einer

 

Veröffentlichung geschützt ist.

 

Deutschland muss die Richtlinie innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umsetzen. Es empfiehlt sich schon jetzt eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern sowie elektronische und physische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Ergänzend können Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern helfen. Hierfür stellen wir Ihnen gern entsprechende Vertragsmuster zur Verfügung.

 

Geschädigte Unternehmen können zukünftig sowohl Unterlassung als auch Rückruf und Vernichtung verlangen und ihren Schaden in 3-facher Weise sowohl nach der Lizenzanalogie, wie auch durch Abschöpfung des Verletzergewinns oder Ausgleich der konkreten Vermögenseinbuße berechnen. Allerdings ist die sogenannte Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen durch „Reverse Engineering“ zukünftig zulässig (anders derzeit noch nach § 17 UWG).

 

Unter geschützte „Betriebsgeheimnisse“ fallen nicht nur neue Herstellungsmethoden oder Produkte des Unternehmens, sondern auch besonders große Aufträge, interessante Kunden, Kalkulationen, Preise, Marktverhältnisse oder sonstige Betriebsinterna einschließlich mündlicher Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Unternehmen ist daher zu empfehlen, besonders wertvolle Informationen klar zu benennen und zu identifizieren. Dabei kann es helfen, ein Risikoregister anzulegen, in dem das Risiko der Veröffentlichung bestimmter Geschäftsgeheimnisse genau bewertet wird. Auch die Unternehmens-Compliance sollte den Schutz von Betriebsgeheimnissen besonders hervorheben. Empfehlenswert sind Verhaltensregeln für die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen von externen Geschäftsbeziehungen sowie im außerbetrieblichen Umfeld. Schließlich ist die Effektivität von Datensicherheitsprogrammen fortlaufend zu überprüfen.

 

Neben technischen und betriebswirtschaftlichen Daten, können beispielsweise auch Marketingkonzepte und Werbemaßnahmen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen darstellen.

 

Mitarbeitern muss bewusst gemacht werden, dass Betriebsgeheimnisse einen Großteil des Unternehmenswertes ausmachen. Der Verlust geistigen Eigentums und die Weitergabe unternehmensspezifischer Besonderheiten können sich somit auf Umsatz und Gewinn und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Mitbewerber nutzen nicht selten das Mitteilungsbedürfnis und auch die Geschwätzigkeit von Mitarbeitern zur Erlangung von Informationen unlauter aus. Unternehmensspionage ist jedoch eine Straftat. Nach §§ 203 f. StGB, § 17 UWG ist die unbefugte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen auch heute schon mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht, obwohl tatsächlich eine kombinierte Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn sich die alleinige Verwendung des Wortbestandteils noch als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG darstellt.

 

Eine solche Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn der Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile einen rein beschreibenden Charakter haben und der Bildbestandteil so unauffällig ist, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen vernachlässigt wird.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 W 67/17 – ® rkr.

Bildquelle: DPMA Register

Die Verpflichtung, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte aus den Vertriebskanälen zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass dem Lieferanten gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe der Produkte zustehen.

 

Er ist trotzdem verpflichtet im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes erforderlich ist.

 

BGH, Urteil vom 04.05.2017, I ZR 208/15 – Luftentfeuchter

vgl. BGH, GRUR 2017, 208 – Rescue-Tropfen

BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies

BGH, GRUR 2016, 720 – Hot Sox

Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab oder wird ihm vom Gericht ein bestimmtes Verhalten verboten, so müssen alle Mitarbeiter schriftlich darüber aufgeklärt werden. Gleichzeitig müssen sie auch darauf hingewiesen werden, welche Nachteile dem Unternehmen und auch ihnen persönlich bei einem Verstoß entstehen können, einschließlich einer möglichen Arbeitsvertragskündigung. Die Geschäftsführung muss die Einhaltung überwachen und bei Verstößen mindestens eine Abmahnung aussprechen. Zu den Unterlassungspflichten kann es auch gehören, markenverletzende Produkte aus den Vertriebswegen zurückzurufen (Produktrückruf).

 

Merke: Die Mitarbeiter sind in jedem Fall schriftlich zu informieren und ihr Verhalten fortlaufend zu überwachen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, 6 W 96/17

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland ist streng. Deshalb darf ein Apotheker noch nicht einmal einen Gutschein für zwei Wasserwecken oder ein Ofenkrusti dazugeben, wenn ein verordnetes Medi­kament abgegeben wird. Das führe zu ruinösen Preiskämpfen unter Apothekern. Deshalb wurde die entsprechende Gutscheinaktion verboten.

 

OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017 – 6 U 164/16 n.rk. –

aus: NJW 2018, S. 9

Bricht ein Nutzer einen Bestellvorgang im Internet ab, erhält er häufig Werbung des besuchten Onlineshops. Er wird auf das zuletzt angesehene Produkt zurückgeleitet, um den Kauf doch noch abzuschließen.

 

Technisch funktioniert dies durch ein sogenanntes Pixel-Verfahren, durch das Facebook das Onlineverhalten jedes Nutzers komplett nachvollziehen kann. Teilnehmende Unternehmen informieren aber auch häufig nicht korrekt über den Einsatz von „Facebook Custom Audience“. Auch das vorgeschriebene opt-out wird oft nicht korrekt umgesetzt. Facebook erhält daher weiterhin Daten ohne Einwilligung des Nutzers.

 

Der Einsatz des Facebook-Pixels ist nach Auffassung des bayerischen Landesdatenschutzamtes ohne ausdrückliche informierte Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich unzulässig. Verantwortlich ist das Unternehmen, das das Tool auf seiner Webseite einsetzt.

 

Näheres unter: https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf.

 

Das Bundeskartellamt sieht in der Auswertung und Zusammenführung von Nutzerdaten aus Drittquellen mit dem Facebook-Konto ein missbräuchliches Verhalten und einen Datenschutzverstoß. Erst kürzlich hat es Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt und zur Stellungnahme aufgefordert. Bemängelt wird unter anderem, dass Daten von Webseiten und Applikations schon mit deren Aufruf beziehungsweise Installation an Facebook weitergeleitet werden, wenn eine entsprechende Schnittstelle eingebunden wurde, ohne dass die Nutzer davon wissen oder gar hierin eingewilligt haben.

Der Youtuber Leon Machére und die Lifestyle-Bloggerin Lina Mellon werden ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt, da sie ihre Dauerwerbesendungen nicht mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und in einem anderen Video gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen haben. Lina Mellon erweckt mit ihren Rezeptvorschlägen und Beauty-Empfehlungen den Eindruck, es handle sich um redaktionelle Inhalte, obwohl diese aus Kooperationen beziehungsweise im Auftrag von den jeweiligen Produktherstellern stammten.