Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Bei dem reinen Wortbestandteil „darferdas“ handelt es sich um eine grammatikalisch und bezüglich der einzelnen Wörter orthographisch korrekte, unmittelbar verständliche Frage, die zudem mit einem Fragezeichen als solche kenntlich gemacht ist.

 

Die Zusammenschreibung der Wörter sowie die Kleinschreibung des Anfangs­buchstabens „d“ ist eine in der Werbung nicht unübliche stilistische Maßnahme, die der Verständlichkeit keinen Abbruch tut. Eine solche, insgesamt aus ge­bräuchlichen Wörtern zusammengesetzte Zeichenfolge wird vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Ihr fehlt daher die Eignung als Herkunfts­hinweis und die erforderliche Unterscheidungskraft.

 

BPatG, Beschluss vom 03.05.2017, 27 W (pat) W 551/16, n.rk.

 

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, insbesondere wegen möglicher Abweichungen von der Entscheidung „DüsseldorfCongress“ (BGH, GRUR 2014, 1204 Rn 21).

Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produktes erhebliche Bedeutung. Er erwartet, dass ein solches Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Werden dem Verbraucher in diesem Zusammenhang wesentliche Informationen vorenthalten, liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor.

 

BGH-Urteil, vom 21.07.2016, I ZR 26/15 – LGA tested –

Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden.

 

Scheidet ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechselungsgefahr aufgrund des im gesamten Kennzeichenrecht bestehenden Prioritätsgrundsatzes aus, kann sich der Inhaber des älteren Zeichens grundsätzlich auch nicht erfolgreich auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.

 

BGH, Urteil vom 23.06.2016, I ZR 241/14 – Baumann II –

Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 – Peek & Cloppenburg III –

BGHZ 198, 159 – Hard Rock Café –

Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keiner Fundstellenangabe. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das beworbene Produkt so abgebildet wird, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise über dessen Design eine eigene Meinung bilden können.

 

Geworben wurde für einen Personenkraftwagen mit der Aussage „World car design of the year 2015 – World car award“, über den durch eine Suchmaschinenrecherche problemlos nähere Informationen eingeholt werden konnten. Der Autohersteller machte selbst keine näheren Angaben zu dem Auslober des Designpreises. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies kein Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5 Abs. 3 UWG) dar. Die angesprochenen Verbraucher könnten sich selbst ein Bild davon machen, ob sie das Automobildesign für preiswürdig hielten. Das sei allein eine Frage des persönlichen Geschmacks.

 

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16.

 

http://www.wcoty.com

 

Bei der Werbung mit Prüfsiegeln besteht hingegen regelmäßig ein erhebliches Interesse der Verbraucher daran, zu erfahren, wie sich das beworbene Produkt in das Umfeld der übrigen Testprodukte einfügt. Deshalb ist hier stets eine Fundstelle erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 21.03.1991, I ZR 151/89 – Fundstellenangabe

Vergleichsportale müssen auf Provisionsvereinbarungen hinweisen.

 

Dies gilt nicht nur für Vermittler von Strom und Gas wie verivox und check24, sondern auch für Arztportale.

 

Verbraucher sind daran interessiert, über entsprechende Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt zu werden, da Provisionszahlungen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere auch auf die notwendige Neutralität haben können. Aussagen wie „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“ sind irreführend, da Gebühren in der Regel erst nach Behandlungsabschluss und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden können. Die Aussage „Die besten Preise“ entspricht daher nicht der Gebührenordnung.

 

AG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, 52 O 15/17 – Augenlaser-Vergleichsportal.

 

Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So ist bei einem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

 

BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16.

 

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er ihnen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist und die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder deren Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthaltung gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.3).

 

Die Information, dass das Preisvergleichsportal nur Angebote von Anbietern aufnimmt, die sich ihm gegenüber zu einer Provisionszahlung verpflichtet haben, stellt eine solche wesentliche Information dar. Der Verbraucher rechnet nicht mit dem Ausschluss von Anbietern, die mit dem Portalbetreiber keine Provisionsabrede getroffen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die Preissuchmaschine oder das Vergleichsportal sich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Die Angabe über die Höhe der konkret anfallenden Provision ist allerdings nicht notwendig.

 

BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16

Wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war Westfalenpatent vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich.

 

Die Klägerin ist im Messe- und Ausstellungsbau tätig und hatte für eine Baumesse einen Stand entworfen. Der Beklagte gab das Konzept unerlaubt an einen Konkurrenten weiter, der den Messestand zum Dumping-Preis baute. Das einzigartige „Panorama-Konzept“ wurde quasi 1:1 übernommen.

 

Die Klägerin erhob daher Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort einigte man sich schließlich auf die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 10.000,00 € für die unerlaubte Nutzung des Entwurfs. Diesen darf die Beklagte zukünftig nicht weiter nutzen.

 

LG Düsseldorf, 14c O 175/13

Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist keine unzulässige Werbung.

 

Es stellt weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des E-Mail-Empfängers vor.

 

Nur wenn die Verwendung des Logos als Absatzförderung anzusehen ist, kommt ein wettbewerbswidriges Verhalten in Betracht.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2017 – 29 C 1860/17 (81)

Auch Betonpflastersteine können gegen unlautere Nachahmung gem. § 4 Nr. 3a) und b) UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie gegen unlautere Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG geschützt sein.

Dazu muss das Produkt zumindest über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügen, also kein „Allerwelts-Produkt“ oder „Dutzendware“ sein, sondern auf seine betriebliche Herkunft hinweisen. Bei ihrer Markteinführung im Jahre 1992 gab es Betonpflaster-Steine, die den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten erweckten, noch nicht. Sie erwecken den Eindruck eines natürlichen Spaltsteinpflasters dadurch, dass die Ecken und Kanten in großen rotierenden Behältern abgestoßen werden. Dadurch entstehen gleichzeitig Einkerbungen auf der Steinoberfläche. Daran fehlte es aber bei der angeblichen Nachahmung, so dass die wettbewerbsrechtliche Unter­lassungsklage in beiden Instanzen abgewiesen wurde.

OLG-Köln, Urteil vom 25.08.2017, 6 U 170/16

LG-Köln, Urteil vom 28.09.2016, 84 O 69/16

Nachahmungen des berühmten Rillenkoffers sind nun auch in der Volksrepublik China verboten. Ein Berufungsgericht entschied zugunsten der Firma RIMOWA, dass ein quasi identischer Nachbau des berühmten Reisegepäcks mit den markanten Längsrillen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE.. , Ltd. wurde in zwei Instanzen verurteilt, keine Plagiate mehr anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

 

Das Berufungsgericht, der ZHONGSHAN No. 1, Court, entschied zum ersten Mal, dass der Gesamteindruck der „RIMOWA-Rillenkoffer“ auf deren Herkunft hinweise.

 

Die Entscheidung gilt als Meilenstein für den wettbewerblichen Leistungsschutz in China, der dort bislang nur bekannt war. Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf entsprechende Entscheidungen in Deutschland, Frankreich, Tschechien, Taiwan, Südkorea und den USA. Auch dort sind entsprechende Rillenkoffer-Plagiate als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, aber auch gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht verboten worden. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE .. Ltd. muss auch die Prozesskosten der Firma RIMOWA ersetzen.

 

Quelle: www.chinantd.com.

 

  

Das Internetportal www.fahrerbewertung.de verstößt gegen den Datenschutz. Auf dem Portal kann jeder nach Eingabe eines Kraftfahrzeugkennzeichens Bewertungen nach einem Ampelsystem (rot, gelb, grün) abgeben. Ob damit tatsächlich der Fahrer oder der Halter als negativ, neutral oder positiv bewertet wird, ist für die Öffentlichkeit nicht zu erkennen. Angesehen kann die Bewertung bislang von Jedermann. Das hat die Datenschützer auf den Plan gerufen. Sie klagten vor Gericht, und befürchten eine „Pranger“-Wirkung.

 

Das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht in Münster meint, dass die Bewertung nur noch von dem betroffenen Fahrer eingesehen werden darf. Betroffene müssten außerdem ein Widerspruchsrecht haben. Missbräuche durch Versicherungen, Arbeitgeber oder Nachbarn müssten verhindert werden.

 

OVG NW, Urteil vom 19.10.2017, 16 A 770/17.