Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Werbung auf Social-Media-Plattformen muss deutlich gekennzeichnet sein: das übliche Hashtag #ad über einer Instagram-Anzeige für Drogeriewaren reicht nicht aus. Wie auch in der Printwerbung sind auf Facebook & Co klare Formulierungen wie „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich. Dauerwerbesendungen auf YouTube oder in anderen sozialen Medien sind ebenfalls eindeutig zu bezeichnen.

 

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, 13 U 53/17

 

Veröffentlicht ein Autohaus ein PKW-Kundenfoto und kommentiert das konkrete Fahrzeugmodell als „tolles Bild“, handelt es sich um Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

 

Es müssen daher auch bei einer solchen Werbeveröffentlichung Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden neuen PKW gemacht werden. Es handelt sich um „Werbematerial“ nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV.

 

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, 13 U 15/17.

Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätungen sind gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, bei dem der Flug gebucht wurde.

 

Nicht verklagt werden kann hingegen die Fluggesellschaft, die das Flugzeug und die Besatzung tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.

 

Diese aktuelle Entscheidung hat vor dem Hintergrund der Insolvenz der Firma „Air Berlin“ hohe Praxisrelevanz. Fluggäste, die bei einem anderen Unternehmen gebucht haben, obwohl der Flug im Rahmen einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ beispielsweise durch Air Berlin durchgeführt wurde, können sich an ihren Vertragspartner halten, der nicht insolvent ist. Die Entscheidung beruht auf Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung und Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 261/2004.

 

BGH, Urteile vom 12.09.2017, X ZR 102/16 und X ZR 106/16.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit die Urteile der Vorinstanzen (AG-Düsseldorf vom 07.04.2016, 47 C 390/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 139/16 sowie AG-Düsseldorf vom 17.02.2016, 54 C 176/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 90/16) aufgehoben, die zu einer entgegengesetzten Ent­scheidung gekommen waren.

Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wettbewerbsverbotes keine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse aufnehmen. Es ist ihnen ebenso untersagt, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Dies folgt aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Bestehen greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß, sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig. Die Einschaltung eines Detektivs kann dann nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig sein.

 

BAG (Bundesarbeitsgericht), Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab dem 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland ablöst, bringt höhere Strafen für unerlaubtes E-Mail-Marketing mit sich.

Wer ohne eine rechtmäßige Einwilligungserklärung Werbe-E-Mails verschickt, dem drohen zukünftig Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes des werbenden Unternehmens.

Unabhängig davon kann auch weiter abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden.

Eine Überblickstabelle findet sich unter:

https://data.for-the-inter.net/index.php/s/BvJPOP8leqWH2RY

Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, die unabhängig von der patentierten technischen Lösung sind.

Im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz ist einem Erzeugnis die wettbe-werbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen.

Das Produkt ist nicht schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die zuvor nicht unter Patentschutz standen.

Die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses können auch dann als Herkunftshinweis dienen, wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel –

Dieses aktuelle Urteil, das unter unserer Verfahrensbeteiligung zustande kam, hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne) fest und führt diese fort.

Den Volltext der – noch nicht veröffentlichten – Entscheidung finden Sie hier: Teil 1 und Teil 2.

Erscheint bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der „Google“ -Trefferliste eine Anzeige mit einem Link-Hinweis, der als Subdomain die registrierte Marke enthält, führt dies zu einer relevanten Irreführung des Internetnutzers entgegen § 5 UWG, wenn der Link auf eine Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Wettbewerber mit anderen Kennzeichen angeboten werden.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 209/16 -.

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nach-ahmungen eines wettbewerblichen eigenartigen Produkts ist immer ein un-lauteres Verhalten des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG erforderlich.

Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich allein aus § 4 Nr. 4 UWG.

Für die Feststellung der Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck der Gestaltung entscheidend. Zugleich müssen die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

BGH, Urteil vom 04.05.2016, I ZR 58/14 – Segmentstruktur –.