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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Wird der gute Ruf eines mit wettbewerblicher Eigenart ausgestatteten Produkts, der vor allem auf dessen Qualität beruht, verletzt, so kann ein Konkurrenzprodukt, das in dieser Serie eingeschoben werden kann, diesem Qualitätsstandard aber nicht entspricht, auch dann zu einer Rufausbeutung führen, wenn es die allgemeinen kaufrechtlichen Qualitätsanforderungen an die mittlere Art und Güte erfüllt.

 

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2021, 6 U 152/10 – Regalsystem -.

 

Es besteht kein Schutz vor der qualitativ ebenbürtigen und gleichwertigen Nachahmung einer E-Gitarre. Sind das Original und die nicht nahezu identische Nachahmung qualitativ gleichwertig und werden im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, stellt dies keine unlautere Nachahmung oder eine Mitbewerberbehinderung gem. § 4 Nr. 3 oder § 4 Nr. 4 UWG dar. Das gilt auch dann, wenn das Original-Produkt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist.

 

BGH, Urteil vom 22.09.2021, I ZR 192/20.

Internethändler trifft keine Informationspflicht über das Bestehen einer Herstellergarantie, wenn es sich dabei nicht um ein zentrales bzw. wesentliches Merkmal des Angebots handelt.

 

BGH, Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Vermieter eine gemietete Autobatterie für Elektrofahrzeuge bei Zahlungsverzug aus der Ferne abschalten darf, ist unwirksam.

 

BGH, Urteil vom 26.10.2022, XII ZR 89/21.

Eine E-Mail gilt im unternehmerischen Verkehr (B2C) im Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Mail-Server des Empfängers zu den üblichen Geschäftszeiten grundsätzlich als zugegangen.

 

BGH, Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21.

Unternehmen bewerben ihre Ware gerne als klimaneutral. Einerseits können die Produktionen der Produkte selbst ohne umweltschädliche Emissionen erfolgen. So kann der Herstellungsprozess beispielsweise ohne CO2 Ausstoß auskommen.

 

Alternativ können auch Kompensationsmaßnahmen ergriffen, etwa Bäume gepflanzt oder umweltförderliche Projekte gesponsert werden.

 

Im konkreten Fall hat ein Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel seine Produkte mit einem Logo mit dem Schlagwort „klimaneutral“ beworben, ohne weitere Hinweise zu geben. Da auf die Ausklammerung bestimmter Emissionsarten nicht hingewiesen wurde, klagte ein Mitbewerber wegen Intransparenz und Irreführung gem. 5a Abs. 2 UWG.

 

Diesem Antrag gab das Oberlandesgericht Frankfurt (– anders als die Vorinstanz, das LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2022, 3-12 O 15/22) statt.

 

Wirbt ein Unternehmen mit der Klimaneutralität seiner Produkte ohne einschränkende Zusatzhinweise, versteht der Verkehr dies so, dass alle wesentlichen Emissionen vermieden oder kompensiert würden.

 

Wurden hingegen bestimmte Eigenemissionen ausgeklammert, muss auf diesen Umstand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung gem. § 5a Abs. 2 UWG zwingend hingewiesen werden.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022, 6 U 104/22.

 

Der Begriff „Klimaneutralität“ enthält die Erklärung, die damit gekennzeichnete Ware weise eine ausgeglichene CO2-Bilanz auf. Sie ist nicht von sich aus irreführend, sondern nur dann, wenn die Werbeaussage tatsächlich nicht zutrifft. Gegen eine Irreführung spricht insbesondere, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Auch lässt der Aufdruck „klimaneutral“ nicht darauf schließen, dass der Hersteller ausschließlich solche Ware produziert.

 

OLG-Schleswig, Urteil vom 30.06.2022, 6 U 46/21

Die Rüge des Hoteliers, der angeblichen Fake-Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, löst grundsätzlich eine Prüfpflicht des Bewertungsportals aus. Das gilt auch dann, wenn Angaben vorliegen, die für einen Gästekontakt sprechen. Der Hotelier muss den angeblich fehlenden Gästekontakt nur dann begründen, wenn die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung erkennbar ist.

 

BGH, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20

Krankentransporte bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Sie dienen dazu, Kranke, Verletzte oder sonst hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt eine medizinische fachliche Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder besondere Einrichtungen des Krankentransportwagens benötigen, zu transportieren.

Reine Krankenfahrten benötigen hingegen weder medizinisches Fachpersonal noch eine besondere Einrichtung des Krankentransportwagens. Es ist daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, mit dem Begriff „Krankentransport“ zu werben, wenn es sich tatsächlich nur um einen Anbieter von Krankenfahrten handelt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2022, 3 U 4652/21

– Krankentransport/Krankenfahrt -.

Das Aufstellen minderwertiger Altkleidercontainer stellt eine gezielte Behinderung der Wettbewerber dar, wenn eine Sondernutzungserlaubnis nur zur Aufstellung CE-zertifizierter Container erteilt worden ist.

 

Insbesondere ist es unzulässig, den Eindruck zu erwecken, ordnungsgemäße Container zu verwenden, insbesondere durch Übersendung entsprechender Datenblätter, ohne darauf hinzuweisen, dass entgegen dieser Ankündigung qualitativ nicht vergleichbare, schlechtere und unsichere Container von Drittanbietern aufgestellt werden.

 

Ein solches Verhalten stellt eine gezielte Behinderung entgegen § 4 Nr. 4 UWG dar.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2022, 6 U 196/20

– Altkleidercontainer –